Gerade im Bereich des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe haben sich durch die Reform die umfangreichsten Veränderungen ergeben. Vieles des bereits Gesagten[50] hat weiterhin Gültigkeit. Allerdings haben sich für den Ablauf einige Veränderungen ergeben, die an dieser Stelle aufgezeigt werden sollten. Eine abschließende Entwicklung wird angesichts der recht jungen Gültigkeit des neuen Gesetzes noch nicht aufgezeigt. Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis mit dem neuen Ablauf umgehen wird. Deutlich wird jedoch eines: Die neue Reformlage enthält neue deutliche Schwachpunkte und Unklarheiten, die hätten beseitigt werden sollen. Insbesondere ist das Verfahren aufwändiger und komplexer geworden.

Autor: von Dipl.-Rpfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz, und Dipl.-Rpfl. (FH) Franziska Schneider, Tauberbischofsheim

AGS 4/2014, S. 157 - 162

[50] Lissner, AGS 2013, 105 ff.

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