Vergütungsvereinbarungen möglich

Nach der bisherigen Rechtslage waren Vereinbarungen über eine Vergütung nichtig. Gem. § 8 Abs. 2 BerHG distanziert sich der Gesetzgeber vom Verbot einer Vergütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe. Er will damit einer unbilligen Ausgangssituation entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass die Beratungsperson bei Ablehnung der Beratungshilfe mangels Bedürftigkeit keine Vergütung für die erbrachte Tätigkeit erhalten hat. Diese Risikoverteilung sieht der Gesetzgeber als nicht (mehr) gerechtfertigt an, sodass er nunmehr Vergütungsvereinbarungen auch im Bereich der Beratungshilfe grundsätzlich als möglich in Betracht zieht.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BerHG bestimmt allerdings, dass der Vergütungsanspruch gegen den Rechtsuchenden solange nicht geltend gemacht werden darf, wie Beratungshilfe bewilligt worden ist oder im Falle nachträglicher Geltendmachung das Gericht noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat.

Insoweit die Beratungshilfebewilligung aufgehoben oder durch das Gericht im Falle nachträglicher Antragstellung abgelehnt wird, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus einer Vergütungsvereinbarung in Anspruch nehmen. Eine Vergütungsvereinbarung kann deshalb getroffen werden sowohl in den Fällen nachträglicher Antragstellung als auch bei bereits bewilligter Beratungshilfe, weil diese nachträglich wieder entfallen kann.

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