Weiterhin Bestand hat die Verpflichtung, den Sachverhalt in der Beratungshilfe genau anzugeben. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 BerHG, der in Konsequenz bei Erteilung des Berechtigungsscheines das Erfordernis aufstellt, die genaue Bezeichnung der Angelegenheit niederzulegen. In eine solche Lage kann das Gericht indes nur dann versetzt werden, wenn es zuvor die genauen Angaben erhalten hat. Auch lässt sich dieses Erfordernis anhand der Entwicklung der entsprechenden neuen Vordrucke herleiten. So sahen die ersten Entwürfe der neuen BerFV bei der Anlage I (dem Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe) vor, dass für die Sachverhaltsangabe "Stichworte" genügen sollten. Der "Prototyp" des Antragsformulars widersprach damit der gesetzlichen Notwendigkeit und wurde daher in dem nun beschlossenen Formular[19] auch nicht verwirklicht. Weiterhin anzugeben im Formular sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie der Gegenstand der anwaltlichen Beratung und gegebenenfalls Vertretung. Hier gilt das Gesagte.[20] Interessant ist, dass noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012[21] für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts die Option für das Gericht vorsah, erweiterte Auskunftsmöglichkeiten (mit Zustimmung des Rechtsuchenden) bei Behörden, Finanzämtern etc. einholen zu können. Der Rechtsausschuss hingegen empfahl dem Bundestag, diese Regelung nicht zu übernehmen.[22] Der Ausschuss lehnte die vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte, zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Einwilligung des Antragstellers Auskünfte Dritter einholen zu können, explizit ab. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass dem Dritten – beispielsweise einem Arbeitgeber oder einem Versicherer – auf diese Weise bekannt wird, dass der Antragsteller Beratungshilfe (ebenso bei PKH) für ein Gerichtsverfahren beantragt hat, sah man im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung als kritisch an. Diesem Eingriff in die Rechte der Antragsteller hätte nach Ansicht des Rechtsausschusses kein adäquater Nutzen gegenübergestanden. Die fehlende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder die ungenügende Beantwortung schriftlicher Fragen und in Konsequenz die Möglichkeit der Ablehnung der Beratungshilfe bei Nichtbeantwortung ist nach dem Willen des Rechtsausschusses probates Mittel genug, die Lage des Rechtsuchenden zu erforschen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Praxis von der aufwändigeren, jedoch nicht effizienteren Möglichkeiten der Einholung von Einwilligung (als Voraussetzung!) des Rechtsuchenden und darauf mündender Auskunft nennenswert Gebrauch gemacht hätte. Darüber hinaus hätte bei Einholung von Auskünften bei Dritten auch die Gefahr von nachteiligen Verzögerungen bestanden. Daher hat sich der Bundestag in der seit dem 1.1.2014 gültigen Fassung diesen Bedenken angeschlossen und sich explizit wie auch in der PKH gegen die erweiterten Auskunftsansprüche entschieden. Verblieben ist daher lediglich in § 4 Abs. 4 BerHG die Formulierung, wonach das Gericht "Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen" kann. Soweit vereinzelt[23] nun argumentiert wird, das Gericht sei im Rahmen dieses Satzes in der Lage, Auskünfte etwa bei Arbeitgeber oder Behörden einzuholen, wenn dies zweckmäßig erscheint, dürfte dies unter Berücksichtigung des dargelegten Willens, gerade von diesen Auskunftsansprüchen Abstand zu nehmen, schlicht nicht tragbar sein. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages[24] hat diese vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte explizit abgelehnt, was letztlich auch so in die reformierten Vorschriften übernommen wurde. Die Verhältnismäßigkeit der Regelung wurde hier zu Recht kritisch gesehen. Im Übrigen gilt zur Belegpflicht auch weiterhin das Gesagte.[25]

[19] BGBl I 2014, S. 2 ff.
[20] Lissner, AGS 2013, 105 ff.
[21] BT-Drucks 17/11472; abrufbar bspw. unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711472.pdf.
[22] BT-Drucks17/13538.
[23] Groß, BerHG, 12. Aufl., § 4 Rn 20.
[24] BT-Drucks 17/13538, S. 26, 27.
[25] Lissner, AGS 2013, 105 ff.

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