Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 10/2014, Einsatz einer ... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich infolge des Vergleichsabschlusses und daran anschlie...mehr

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AGS 10/2014, RVG effizient. Praxishandbuch für Rechtsfachwirte. Von Rechtsanwältin Ingeborg Asperger, Dipl.-Rpfl. u. Regierungsdirektor a.D. Heinrich Hellstab und Rechtsanwalt Michael Richter. 2. Aufl. 2014. ZAP-Verlag, Bonn. In Zusammenarbeit mit Reno, Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten e.V. XXIV, 1214 S. 85,00 EUR

Das Werk ist als Nachschlagewerk für den im Kosten- und Gebührenrecht tätigen Anwalt und Büromitarbeiter gedacht, gleichzeitig aber auch zur Fortbildung geeignet. Das Praxishandbuch führt sicher durch die komplexe Materie des Kostenrechts. Alle relevanten Gebühren und kostenrechtlichen Rechtsgebiete werden behandelt. Darüber hinaus wird das notwendige Hintergrundwissen vermi...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / IV. Schuldenbereinigungsplan – unterschiedliche Ansatzpunkte im Rahmen der BerH und der InsO

Wie man der Entscheidung des OLG Stuttgart entnehmen darf, soll aus Sicht der Beratungshilfe "Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans" nicht gleich Einigungsversuch sein. Nach Ansicht des OLG Stuttgart[40] – welche auch die Entscheidung des OLG Bamberg v. 6.8.2000[41] zitiert – ist zu differenzieren zwischen insolvenzrechtlichem Blickwinkel und vergütungsrechtlichem Blick...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / I. Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts im PKH-Verfahren

Die im Regierungsentwurf vorgesehenen intensiven Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts hat das Gesetz nicht übernommen.[9] Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Hinweis, in einem Antragsverfahren seien derart weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts gar nicht erforderlich, da der Antragsteller die Voraussetzungen auch seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit darlegen m...mehr

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AGS 7/2014, Zuständiges Beschwerdegericht; Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

BerHG § 6 RVG §§ 44, 55, 56 Leitsatz Hat unzutreffenderweise das Familiengericht anstelle des Landgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung entschieden, hat der Familiensenat über die Beschwerde zu entscheiden. Eine Vergütung für die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ..." kann nur hinsichtlich des...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare Wege in der Beratungshilfe – ein Blick in die Zukunft; Oder: Über wirklich sinnvolle Änderungen

Einführung Am 16.5.2013 hat der Deutsche Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts auf Basis der Drucksache 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[1] Das Gesetz wurde am 6.9.2013 verkündet[2] und trat zum 1.1.2014 in Kraft.[3] Das bereits seit Jahren in ...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / I. Allgemeines

Ausgangslage für wirkliche Neuerungen auf dem Gebiet der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann nur eine vernünftige, gemeinschaftliche Basis aller Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sein. Hierzu zählt einerseits die Anwaltschaft – oder neuerdings die "Beratungspersonen"[6] – die in der Beratungshilfe zumindest einen verlässlichen, wenn schon nicht kostendecken...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösung

Diese Erweiterung ist – da wenig sinnvoll – zurückzunehmen. Zum einen sind durchaus auch andere Berufsgruppen auf ihrem Fachgebiet qualifiziert genug, Beratungshilfe zu leisten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb solche weiterhin nicht in der Lage sein sollen, Beratungshilfe zu leisten, und eine Öffnung nur für die erwähnten Gruppen stattfindet. Auf der anderen Seite dü...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Die Bewilligung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch war in der Vergangenheit ein großer Streitpunkt. Seit jedoch ab 2005/2006 erstmals Ansichten[45] verkündet wurden, die eine Bewilligung von Beratungshilfe hierfür zwar nicht ausschließen, aber zumindest einer stringenteren Prüfung unterziehen und stärker auf andere Möglichkeiten verweisen wollten,...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / Einführung

Am 16.5.2013 hat der Deutsche Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts auf Basis der Drucksache 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[1] Das Gesetz wurde am 6.9.2013 verkündet[2] und trat zum 1.1.2014 in Kraft.[3] Das bereits seit Jahren in unterschie...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / IX. Stärkung der außergerichtlichen Beratungsstellen

In einigen Bundesländern sind sie bereits gang und gäbe: öffentliche Beratungsstellen, die ausschließlich oder neben der Beratungshilfe existieren. In Hamburg beispielsweise existiert nur diese Form der Beratungshilfe. Sie stellt ein Erfolgsmodel dar. Auch in Berlin bestehen neben der Beratungshilfe Beratungsstellen, für deren Verwendung der Bürger allerdings ein Wahlrecht h...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / X. Weitere Punkte

Im Zuge einer weiteren Reform könnten ebenfalls zusätzliche Überlegungen angestellt werden. Diese beträfen eine Klärung der Frage, wann das gerichtliche Verfahren beginnt/endet und infolge dessen Beratungshilfe noch als "außergerichtlich" gehandelt werden kann. Auch hier bestehen nach bisheriger Lage lediglich schwammige Grenzen. Auch die Rspr.[65] beschreibt nur weiche Gren...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Die Erweiterung der Beratungshilfegewährung auch auf andere Berufsgruppen wurde durch das nun beschlossene Gesetz verwirklicht. Seit dem 1.1.2014 ist es auch Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Rentenberatern, aber auch Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten erlaubt, im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis Beratungshilfe zu gewähren und gegenüber dem Gericht wie ein Rechtsanwalt...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösungsansatz

Eine echte Lösung wäre die Regelung ohnehin nicht gewesen. Es wäre abzusehen gewesen, dass sich bei einer solchen über kurz oder lang ein Streit um die Frage der Notwendigkeit der einzelnen Gegenstände als Folge entwickelt hätte. Abhilfe schafft hier nur eine – insbesondere vom RVG – losgelöste Betrachtung. Das BerHG bedarf – wie es zum Teil in der Lit.[43] bereits argumenti...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / VII. Aufhebungsmöglichkeiten

Was die Aufhebungsmöglichkeiten betrifft, handelt es sich ebenfalls um eine neutrale Neuregelung. Wie bei den Honorarvereinbarungen knüpft das neue Recht hieran hohe Anforderungen, deren Umsetzung in der Praxis daher nur selten erfolgen wird. Zu revidieren ist bei einer Aufhebung von Amts wegen die Konstellation, wonach die Staatskasse nach freiem Ermessen und ohne Verpflich...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösungsansatz

Sinnvoll wäre gewesen, entsprechend der Forderungen aus der Praxis die nachträgliche Antragstellung abzuschaffen. Dieses Petitum war auch in früheren Reformabschnitten angedacht[24] und bis zum 15.5.2013 auch in diesem Gesetzgebungsverfahren – allerdings mit der Ausnahme von sog. dringenden Fällen[25] – zunächst vorgesehen (s.o.). Die Abschaffung der nachträglichen Antragste...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Es ist kaum ein größeres Hin und Her zu beobachten als bei der nachträglichen Antragstellung in der Beratungshilfe.[11] Diese bietet ein enormes Streitpotential zwischen Anwaltschaft, Bürger und Gericht. In der Praxis sind restriktive Handhabungen bei der nachträglichen Antragstellung nicht selten zu beobachten.[12] Dies ist nachvollziehbar, da sich ein Füllhorn an Rspr. hie...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / II. Nachträgliche Antragstellung

1. Status Es ist kaum ein größeres Hin und Her zu beobachten als bei der nachträglichen Antragstellung in der Beratungshilfe.[11] Diese bietet ein enormes Streitpotential zwischen Anwaltschaft, Bürger und Gericht. In der Praxis sind restriktive Handhabungen bei der nachträglichen Antragstellung nicht selten zu beobachten.[12] Dies ist nachvollziehbar, da sich ein Füllhorn an ...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / III. Erweiterung der Beratungshilfeberechtigung auf andere Berufsgruppen

1. Status Die Erweiterung der Beratungshilfegewährung auch auf andere Berufsgruppen wurde durch das nun beschlossene Gesetz verwirklicht. Seit dem 1.1.2014 ist es auch Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Rentenberatern, aber auch Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten erlaubt, im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis Beratungshilfe zu gewähren und gegenüber dem Gericht wie ein Rec...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / V. Abschaffung des außergerichtlichen Einigungsversuches

1. Status Die Bewilligung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch war in der Vergangenheit ein großer Streitpunkt. Seit jedoch ab 2005/2006 erstmals Ansichten[45] verkündet wurden, die eine Bewilligung von Beratungshilfe hierfür zwar nicht ausschließen, aber zumindest einer stringenteren Prüfung unterziehen und stärker auf andere Möglichkeiten verweisen...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / VIII. Erforderlichkeitsdefinition/Mutwilligkeitsdefinition

Durch das am 16.5.2013 beschlossene Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts[59] wurden in der Beratungshilfe ein Mutwilligkeitsbegriff und ein Erforderlichkeitsbegriff legal definiert. Während die Regelung bei der Mutwilligkeit der bisherigen Rspr. folgt[60] und daher durchaus als Klarstellung fungiert, stellt die Definition des Erforderlichkeitskr...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / VI. Vergütungsvereinbarung

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wird unter gewissen Umständen ab dem 1.1.2014 möglich.[54] Leider sind die hieran geknüpften Anforderungen so hoch (Beseitigung der Beratungshilfebewilligung, zweifache ausdrückliche Belehrung im Vorfeld[55]), dass es nur selten hierzu kommen wird. Das Vorhaben ist daher "neutral" zu bewerten. Eine echte Chance oder eine sinnvolle Ergän...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / XI. Fazit

Durch das am 16.5.2013 beschlossene Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts[68] wurden einige Veränderungen vorgenommen, an deren Idee und Sinn durchaus gezweifelt werden darf. Insbesondere steht die Reform unter dem Motto der Kostenreduktion,[69] nicht aber unter dem wirklichen Gedanken der optimalen Verfahrensvereinfachung. Echte Reformen sollten...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich beim Zus...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / IV. Die Regelung der Angelegenheit – eine eigene Beratungshilfedefinition

1. Status Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösungsansatz

Dennoch sollte m.E. der außergerichtliche Einigungsversuch – wie zunächst vorgesehen – zwingend wegfallen. In der Praxis führt ein solcher nur in den seltensten Fällen zum Erfolg. Regelmäßig stellt er indes ein "lästiges" Rudiment dar, welches den Weg in das geordnete gerichtliche Insolvenzverfahren lediglich verzögert. Den Erhalt der Vorschrift mit der Sorge um die Schuldne...mehr

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AGS 7/2014, Zuständiges Bes... / 2 Aus den Gründen

1. Die Zuständigkeit des erkennenden Familiensenats zur Entscheidung über die Beschwerde der Beratungshelfer ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts für Beratungshilfe nach den §§ 55, 56 RVG auch dann nicht um eine Familiensache, wenn die Beratung Gegenstände betrifft, für die im Falle der...mehr

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AGS 7/2014, Zuständiges Bes... / 1 Sachverhalt

Der Antragstellerin ist mit Berechtigungsschein des AG antragsgemäß Beratungshilfe für die Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ..." bewilligt worden. Die Rechtsanwälte ... haben später die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für die Angelegenheit Umgang in Höhe von 99,96 EUR und für die Angelegenheit "Haushaltsgegenstände" in Höhe von 255,85 EUR beantragt. Die Urkund...mehr

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AGS 7/2014, Henssler/Prütting, BRAO. Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung; mit EuRAG, BORA, FAO, CCBE, RDG, PartGG. Herausgegen von Dr. Martin Henssler und Dr. Hanns Prütting. 4. völlig neu überarbeitete Aufl. 2014. Verlag C.H. Beck, München, XXIII, 2.284 S. 179,00 EUR.

Das anwaltliche Berufsrecht unterliegt einem immer schnelleren Wandel. Insbesondere im Bereich der Werbung haben sich in der Vergangenheit umfangreiche Änderungen ergeben, man denke hier an die wohl zulässige Werbung mit kostenloser Erstberatung. Auch hinsichtlich der Abrechnungen haben sich wichtige Änderungen ergeben. So ist jetzt (eingeführt mit den Änderungen zur Beratun...mehr

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AGS 7/2014, Zuständiges Bes... / Leitsatz

Hat unzutreffenderweise das Familiengericht anstelle des Landgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung entschieden, hat der Familiensenat über die Beschwerde zu entscheiden. Eine Vergütung für die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ..." kann nur hinsichtlich des von den Rechtsanwälten abgewickelte...mehr

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zfs 7/2014, Formfreiheit de... / 3 Anmerkung:

Der Beschl. des KG betrifft nicht nur die Form des Festsetzungsantrags des Pflichtverteidigers und dessen Angaben über Vorschüsse und Zahlungen, sondern auch Anträge und Erklärungen der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwälte (s. § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 RVG) oder der Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwälte (s. § 44 S. 1 und § 55 Abs. 4 RVG)...mehr

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AGS 6/2014, Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel. Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Ein Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis. Von Stefan Lissner, Joachim Dietrich, Silke Eiler, Rita Germann und Monika Kessel. 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Aufl. Verlag W. Kohlhammer 2014. XXII. 421 S. 79,99 EUR.

Sowohl Beratungshilfe- als auch Prozess- und Verfahrenskostenhilfe spielen in vielen Anwaltskanzleien eine immer größere Rolle. Insbesondere in Familiensachen wird die weit überwiegende Zahl der Mandate heute über Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe abgerechnet. Will der Anwalt hier kein Geld verschenken, muss er sich notgedrungen mit den Voraussetzungen der Beratungs-, Pro...mehr

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AGS 6/2014, Verwirkung der ... / Leitsatz

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich keine Frist festgelegt, innerhalb derer die Erinnerung einzulegen ist, vielmehr hat der Gesetzgeber die unbefristete Erinnerung zugelassen. Daher kann nicht das Gericht eigene Rechtsmittelfristen, etwa von drei Monaten, konstruieren. Insoweit gilt die Bindung der Rspr. an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot der Rechtsmittelklar...mehr

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AGS 6/2014, Verwirkung der ... / 1 Sachverhalt

Der antragstellende Rechtsanwalt hatte unter dem 28.1.2013 einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe eingereicht und zugleich beantragt, seine Gebühren und Auslagen auf 99,96 EUR festzusetzen. Mit Beschl. v. 24.6.2013 hat die Rechtspflegerin nachträglich Beratungshilfe bewilligt und die dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung auf 35,70 EUR festgesetzt. Im Ü...mehr

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AGS 6/2014, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

1. Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur für eine eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. Verfahrenskostenhilfe sei dagegen nicht zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nur "verfahrensbegleitend" seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin keine V...mehr

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FF 5/2014, Mitgliederumfrage 2013: Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Im letzten Jahr hat die AG Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewidmet und ihre Mitglieder in einem Erhebungszeitraum von etwa 2 ½ Wochen im Oktober 2013 nach ihren Erfahrungen mit der Gerichtspraxis in diesen Bereichen befragt. Anlass für das Umfragethema war das zum 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Pro...mehr

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AGS 5/2014, Aufrechnungserk... / 3 Anmerkung

In einer als Weisung zu qualifizierenden Handreichung hat die Bundesagentur für Arbeit die Jobcenter angewiesen, vor der Auszahlung zu erstattender Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X und außergerichtlicher Kosten, die in sozialgerichtlichen Verfahren entstanden sind, zu prüfen, ob dieser Kostenerstattungsanspruch mit eigenen Ansprüchen aufgerechnet werden kann. Von die...mehr

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AGS 5/2014, RVG Praxiswissen. Einführung in das RVG mit über 380 Abrechnungs- und Praxisbeispielen. Von Rechtsanwalt Norbert Schneider. 2. Aufl. 2014. Nomos-Verlag, Baden-Baden. 480 S. 38,00 EUR

Nach dem Erfolg der 1. Auflage waren zwei Dinge klar: Eine 2. Auflage wird es geben und bei einem Norbert Schneider wird sie nicht lange auf sich warten lassen. In der Tat war das Inkrafttreten des 2. KostRMoG Anlass genug, sofort tätig zu werden. Und wer Norbert Schneider kennt, weiß, dass er es nicht bei einer Neuauflage des Anwaltkommentars und immerhin schon bereits zwei A...mehr

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AGS 5/2014, Aufrechnungserk... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Aufrechnung der Beklagten gegen einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 30.8.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011. Unter dem 25.1.2011 beantragte die Kläger...mehr

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AGS 5/2014, Berechnung der ... / 2 Aus den Gründen

Auf das Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahren findet gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die ZPO Anwendung, wobei nach § 40 EGZPO auf die vor dem 1.1.2014 geltende Gesetzeslage abzustellen ist. Das AG hat im Rahmen des von ihm durchgeführten Überprüfungsverfahrens die ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesichts der unstreitigen Veränderung der Einkommensve...mehr

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AGS 5/2014, Hartmann, Kostengesetze. Kommentar zum GKG, FamGKG, RVG, GNotKG, JVEG und allen wichtigen Kostengesetzen. Von Dr. Dr. Peter Hartmann. Verlag C.H.Beck, München. 44. Aufl. 2014. XXVIII, 2.239 S. 135,00 EUR.

Alle Jahre wieder erscheint der "Hartmann" mit seiner Kommentierung aller wichtigen Kostengesetze. Bereits die Vorauflage hatte die Änderungen des 2. KostRMoG berücksichtigt. Die Neuauflage konnte jetzt die umfangreiche Literatur zu den zum 1.8.2013 in Kraft getretenen Änderungen berücksichtigen und erste Entscheidungen. Darüber hinaus sind die zum 1.1.2014 in Kraft getreten...mehr

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AGS 5/2014, Zulässige Anwal... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei aus Essen, der Beklagte Anwalt aus Hamburg. Beide Parteien sind im Filesharing-Abmahn-Geschäft tätig; die Klägerin überwiegend im Ruhrgebiet und Rheinland, der Beklagte ausdrücklich bundesweit. Der Beklagte warb mit Google-AdWord-Anzeigen und auf seinen Homepages ... und ... mit einer "kostenlosen Erstberatung" und einer "kostenlosen...mehr

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AGS 5/2014, Aufrechnungserk... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mit der Klage angegriffen ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 27.8.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17.9.2012. Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil es sich bei der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 27.8.2012 um einen Verwaltungsakt handelt. Nach § 31 S. 1 SGB X ...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antragstellung in der Beratungshilfe; Zugleich Fortführung von Lissner, AGS 2013, 105

Einführung In der März-Ausgabe der AGS 2013 wurde vom Autor ausführlich über die Antragstellung im Beratungshilfeverfahren referiert. Zwischenzeitlich ist zum 1.1.2014 das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] in Kraft getreten. Dieses Gesetz reformierte das Verfahren um die Beratungshilfe in nie dagewesenem Ausmaß. Auch und vor allem die Ant...mehr

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AGS 4/2014, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe. Begründet von Dr. Elmar Kalthoener, fortgeführt von Dr. Helmut Büttner und Dr. Hildegard-Wrobel-Sachs, bearbeitet von Yvonne Gottschalk und Dr. Werner Dürbeck. Schriftenreihe NJW-Praxis. 7. Völlig neu bearbeitete Aufl. 2014. Verlag C.H. Beck, München. XXVII, 431 S. 53,00 EUR.

Pünktlich zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilferecht erscheint der Klassiker in neuer Auflage. Neben den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilfekostenrechts waren auch zum Teil wichtige Änderungen für die Prozess-, Verfahrens- und Beratungshilfevorschriften des 2. KostRMoG (in ...mehr

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AGS 4/2014, Gesamtes Kostenhilferecht. Handkommentar zu Prozesskosten, Beratungshilfe, Pflichtverteidigung, Gebühren, Rechtsschutzversicherung. Herausgegeben von Dr. Stefan Poller und Joachim Teubel. Nomos-Verlag, Baden-Baden. 2. Aufl. 2014. 1080 S. 98,00 EUR

Um es vorwegzunehmen: Viel besser geht es nicht! Wer als Anwalt Mandate bearbeitet, bei denen die Vergütung über eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse erfolgt – dies dürften, bezogen auf die Gesamtanwaltschaft, immer noch die meisten Kolleginnen und Kollegen sein –, kann auf den in der 2. Aufl. erschienenen Poller/Teubel eigentlich nicht verzichten. Der ambitioni...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / V. Unterschriftszeitpunkt

In AGS 2013, 105 ff. berichtete ich über die oftmals unterschiedliche Einschätzung der Frage, wann der (nachträgliche) Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe unterzeichnet werden muss. Unbestritten (nach wie vor) ist, dass bereits vor Aufnahme der Tätigkeit klar sein muss, dass ein Mandat zu den Spezialkonditionen des BerHG zustande kommt und nicht nach den herkömmlichen ...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / 3. Ablauf der schriftlichen Antragstellung

An der Konzeption der schriftlichen Antragstellung hat sich nichts geändert. Diese soll dann erfolgen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht originär schriftlich beantragt wird oder aber, wenn die Beratungsperson unmittelbar aufgesucht wird. Noch nach alter Lage ging man davon aus, dass der nachträgliche Antrag auf Bewill...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / I. Allgemeines

Während der Gesetzesentwurf zur Beratungshilfereform noch eine Abschaffung der nachträglichen Antragstellung vorsah,[2] behält die zum 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetzesfassung den bisherigen Status bei. Beratungshilfe kann daher weiterhin sowohl mündlich als auch schriftlich beantragt werden. Die mündliche Antragstellung ist weiterhin als "Regelfall" ausgestaltet und biet...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / II. Die neue Beratungshilfeformularverordnung

Am 8.1.2014 wurde die neue Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) im Bundesgesetzblatt verkündet.[5] Sie wurde zum 9.1.2014 wirksam und ersetzt die bisherige Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV). Seit dem 9.1.2014 sind daher die neuen Vordrucke zwingend bei schriftlicher Antragstellung zu verwenden, § 1 Nr. 1 BerHFV.[6] Die neue BerHFV bestimmt neue Formulare für den...mehr