1. Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur für eine eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. Verfahrenskostenhilfe sei dagegen nicht zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nur "verfahrensbegleitend" seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin keine Verteidigung gegen die Beschwerde angekündigt, denn die vom Versorgungsträger angestrebte Änderung habe eine Verbesserung ihrer Rechtsposition zur Folge, da die Anrechte des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten. Für die bloße Mitteilung, dass dem Beschwerdebegehren nicht entgegengetreten werde, sei eine anwaltliche Vertretung – ebenso wie bei einem Anerkenntnis – nicht geboten. Für die bloße anwaltliche Beratung genüge das Institut der Beratungshilfe. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass ein Beteiligter, der – anwaltlich ordnungsgemäß beraten – keinen Antrag stelle, schlechter stehe als ein Beteiligter, der ohne Abwägung der Sach- und Rechtslage Gegenanträge stelle und Verfahrenskostenhilfe erhalten könne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO ist bedürftigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn deren Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. § 76 FamFG erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner und die vom Gericht hinzugezogenen weiteren Beteiligten, die sich im Verfahren äußern, und zwar unabhängig davon, ob sie einen eigenen Antrag stellen (BT-Drucks 16/6308 S. 212). Das gilt insbesondere für Verfahren, die – wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung – auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten durchzuführen sind. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist in diesen Fällen nach dem erkennbaren Verfahrensziel des Beteiligten zu beurteilen (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 212).

Dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein von Amts wegen durchzuführendes und dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfahren ist, steht demnach der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht entgegen. Dementsprechend erstreckt sich nach § 149 FamFG die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird, was allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (vgl. Helms in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 149 Rn 4 m.w.Nachw.; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl. § 149 Rn 6). Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache ist aber ohne Rücksicht darauf zu bewilligen, ob der Antragsgegner der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt. Die Verfahrenskostenhilfe steht demnach selbst dem Beteiligten zu, der der Scheidung zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt.

In der Rechtsmittelinstanz dürfen insoweit jedenfalls dann keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wenn das erkennbare Verfahrensziel des beteiligten Ehegatten Aussicht auf Erfolg hat (a.A. – allerdings teilweise für andere Fallgestaltungen – OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 392; FamRZ 2006, 1134; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1717; FamRZ 1999, 1092; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, OLG Frankfurt Beschl. v. 9.3.2006 – 6 UF 273/05; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 76 Rn 9). Legt ein beteiligter Ehegatte selbst ein Rechtsmittel ein, ist ihm hierfür bei bestehender Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe unzweifelhaft zu bewilligen. Im vorliegenden Verfahren hätte der Antragstellerin für eine eigene Beschwerde demnach Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil der vom OLG festgestellte Fehler des angefochtenen Beschlusses zu ihren Lasten gegangen ist. Dass bereits ein Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, stellt in Anbetracht des Umstands, dass eine Antragstellung – wie ausgeführt – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erforderlich ist, keinen entscheidenden Unterschied dar. Auch wenn ein Ehegatte der Beschwerde lediglich nicht entgegentritt, ist ihm beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Beschwerde zu seinen Gunsten Aussicht auf Erfolg hat.

Indem das Gesetz den Ehegatten eine Beteiligtenstellung einräumt, geht es davon aus, dass es diesen möglich sein muss, ihre Interessen selbstständig wahrzunehmen. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe kann also nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil mit dem Versorgungsträger bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter oder das Gericht die Interessen der Ehegatten wahrt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.6.2012 – XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290). In Anbetracht der Komplexität der Materie muss es diesen vielmehr auch im Beschwerdeverfahren möglich sein, den Versorgungsausgleich bei der Scheidung sachgerecht zu beurteilen und gegebenenfalls richtigstellend einzugreifen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch daran, dass das OLG ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführeri...

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