Der Beschl. des KG betrifft nicht nur die Form des Festsetzungsantrags des Pflichtverteidigers und dessen Angaben über Vorschüsse und Zahlungen, sondern auch Anträge und Erklärungen der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwälte (s. § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 RVG) oder der Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwälte (s. § 44 S. 1 und § 55 Abs. 4 RVG) betreffend ihre von der Staatskasse begehrten Vergütung. Ebenfalls unterliegt die Angabe des Rechtsanwalts betreffend Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr (s. § 55 Abs. 5 S. 3 RVG) keiner besonderen Form. Bei allen diesen Anträgen und Erklärungen genügt die Schriftform, die auch durch ein Telefax gewahrt ist. Im Gegenteil ist die Einreichung des Antrags per Telefax zu empfehlen, um einen Nachweis über den Eingang bei Gericht zu haben. Dies gilt insb. für den Antrag des PKH- oder VKH-Anwalts auf Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50 RVG), damit der Nachweis geführt werden kann, dass der Anwalt diesen Antrag innerhalb der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gesetzten Monatsfrist (s. § 55 Abs. 6 S. 1 RVG) eingereicht hat. Bei Versäumung der Frist erlöschen nämlich die Ansprüche auf die weitere Vergütung (s. § 55 Abs. 6 S. 2 RVG).

VorsRiLG Heinz Hansens

zfs 7/2014, S. 407 - 408

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