Im letzten Jahr hat die AG Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewidmet und ihre Mitglieder in einem Erhebungszeitraum von etwa 2 ½ Wochen im Oktober 2013 nach ihren Erfahrungen mit der Gerichtspraxis in diesen Bereichen befragt. Anlass für das Umfragethema war das zum 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Beteiligt haben sich etwa 20 % der Mitglieder, d.h. es gab 1.394 Rückläufe und damit im Vergleich zum Vorjahr ca. 500 Umfrageergebnisse mehr.

Das Umfrageergebnis spiegelt deutlich die Kritik und die Bedenken wider, die auch schon gegenüber dem Gesetzesentwurf des nun geltenden Reformgesetzes erhoben wurden. Von den einzelnen Ergebnissen sollen hier folgende herausgestellt werden:

Zur Dauer des VKH-Prüfungsverfahrens gaben 44 % der Befragten an, dass sie 2–6 Wochen betrage und fast ebenfalls 44 % der Befragten nannten bis zu drei Monate. Eine überlange Verfahrensdauer liegt damit in den weit überwiegenden Fällen zwar nicht direkt vor. (Folie 1)

Im Rahmen dieser VKH-Prüfungsverfahren gaben allerdings fast 62 % der Befragten an, dass "teilweise", 26 %, dass stets ein ausführlicher Schriftwechsel geführt werde (Folie 2), der zudem von knapp insgesamt 90 % als teilweise oder stets umfangreiche Bearbeitung von Sach- und Rechtsfragen beschrieben wird. (Folie 3)

Zur weiteren Skepsis an der Gerichtspraxis veranlassen die Antworten auf die Frage, ob während des VKH-Prüfungsverfahrens terminiert wird: Lediglich 30 % verneinten dies. (Folie 4)

Durchaus positiv für die Anwaltschaft fällt zumindest das Ergebnis aus, dass im Falle der Beantragung von VKH diese auch überwiegend, bei 82 % der Befragten, gewährt wird. (Folie 5)

Zur Beratungshilfe reichen die freien Antworten von "skandalös" über "unerträglich" bis hin zu "katastrophal" und "unwürdig". Letzteres sowohl mit Blick auf die Rechtssuchenden als auch auf die Anwälte, mit Ausnahme derjenigen in den Hansestädten Hamburg und Bremen: Dort gibt es aufgrund anderweitiger landeseigener Regelung keine Beratungshilfe. Kern der Kritik ist zweierlei: Zum einen wird mit aller Deutlichkeit die bisherige Praxis bei nachträglich beantragter Beratungshilfe bemängelt. Zum anderen wird moniert, dass die Amtsgerichte weiterhin für die Vielzahl der familienrechtlichen Angelegenheiten – wenn überhaupt – einen Beratungshilfeschein ausstellen (Folie 6) und bei der Abrechnung oftmals noch die Notwendigkeit der schriftlichen Korrespondenz des Anwalts in Zweifel ziehen.

Das Reformgesetz wird Änderungen bringen, Verbesserungen aus der Sicht der Anwaltschaft wohl weniger.

Das wesentliche Ergebnis der Mitgliederumfrage 2013 mit weiteren Schaubildern wird demnächst auch auf der Webseite der AG Familienrecht unter www.familienanwaelte-dav.de abrufbar sein.

Folie 1

Wie lange dauert regelmäßig das VKH-Prüfungsverfahren?

Folie 2

Findet im Rahmen des VKH-Prüfungsverfahrens ein ausführlicher Schriftsatzwechsel statt?

Folie 3

Wenn im VKH-Prüfungsverfahrens ein Schriftwechsel erfolgt, beinhaltet dieser auch umfangreiche Sach- und Rechtsfragen?

Folie 4

Wird während des VKH-Prüfungsverfahrens terminiert?

Folie 5

Erfolgt die Beiordnung regelmäßig?

Folie 6

Wird ein Berechtigungsschein für sämtliche familienrechtliche Angelegenheiten erteilt?

Autor: Christiane A. Lang

Christiane A. Lang, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Berlin

FF 5/2014, S. 182 - 183

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