Durch das am 16.5.2013 beschlossene Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts[59] wurden in der Beratungshilfe ein Mutwilligkeitsbegriff und ein Erforderlichkeitsbegriff legal definiert. Während die Regelung bei der Mutwilligkeit der bisherigen Rspr. folgt[60] und daher durchaus als Klarstellung fungiert, stellt die Definition des Erforderlichkeitskriteriums einen Rückschritt dar. Statt das bisherige Konfliktpotential zu entschärfen, wurde durch die Neuregelung ein weiteres Streitfeld eröffnet. Eine Vertretung ist nach § 2 BerHG n.F. dann erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.[61] Statt einen Begriff zu fixieren, wurden nun weitere schwammige Begriffe eingeführt. Dies dient keinem, weder der Beratungsperson, die nun verschiedene Kriterien zu begründen hat, sofern das Gericht eine Vertretungsgebühr ablehnt, noch dem Gericht, welches sich ebenfalls einem gesteigerten Aufwand gegenübersieht.[62] Hilfreich wäre stattdessen eine Anknüpfung des Erforderlichkeitsbegriffs an den Mutwilligkeitstatbestand. Nur wenn der selbstzahlende Dritte ebenfalls eine anwaltliche Tätigkeit beanspruchen würde, erscheint eine solche erstattungsfähig. Ein Tätigwerden ist dabei nur dann erforderlich, wenn sich aus den Nachweisen ergibt, dass es um komplexe juristische Rechtsfragen geht, welche einen gewissen Verhandlungsspielraum aufweisen. Nur dann, wenn der Beratungshilfeempfänger wegen der rechtlichen Schwierigkeit des Falles trotz anwaltlicher Beratung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, besteht die Beratungshilfe auch in der Vertretung. Ist einem Antragsteller jedoch nach anwaltlicher Beratung möglich und auch zumutbar, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, bedarf er der Vertretung nicht.[63] Geknüpft an den Mutwilligkeitstatbestand sollte das Gesetz einzelne (nicht abschließende) weitere Definitionen beinhalten. So wäre etwa die ausdrückliche Regelung, wonach bei gewissen Umständen keine Notwendigkeit erscheine (Anscheinsvermutung) hilfreich (etwa, wenn das Tätigwerden nur aus wenigen, einfachen Sätzen besteht; wenn hingegen komplexe juristische Schreiben nebst Fachtermini enthalten sind, kann von einer Notwendigkeit ausgegangen werden[64]). Klarstellend wäre gesetzlich zu regeln, dass die Beratungsperson die Erforderlichkeit darzulegen hat und hierdurch – wie gelegentlich angenommen wird – auch keine Schweigepflicht verletzt.

[59] Gesetz v. 31.8.2013 – BGBl I 2013 Nr. 55, v. 6.9.2013, S. 3533.
[60] OLG Hamm FamRZ 1980, 457; Lissner, Rpfleger 2007, 448 ff.; Nöcker, Rpfleger 1981, 1; BVerfG Rpfleger 2007, 552.
[61] AnwK-RVG/Mock/Fölsch, Vorbem. 5 Rn 26.
[62] Lissner, AGS 2013, 211 ff.
[63] Lissner, Rpfleger 2007, 448 ff.; AG Koblenz, Beschl. v. 18.6.1997 – 18 UR II 74/94.
[64] AG Koblenz FamRZ 1998, 1038; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 968.

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