Während der Gesetzesentwurf zur Beratungshilfereform noch eine Abschaffung der nachträglichen Antragstellung vorsah,[2] behält die zum 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetzesfassung den bisherigen Status bei. Beratungshilfe kann daher weiterhin sowohl mündlich als auch schriftlich beantragt werden. Die mündliche Antragstellung ist weiterhin als "Regelfall" ausgestaltet und bietet für den Rechtsanwalt weiterhin "die bessere" Option.[3] Bei der mündlichen Antragstellung sucht der Rechtsuchende zunächst das zuständige AG zur Antragstellung auf. Erhält er im Anschluss einen Berechtigungsschein, kann er sich an eine Beratungsperson (nicht mehr zwingend Rechtsanwalt, sondern neuerdings auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rentenberater) seiner Wahl wenden. Die aufgesuchte Beratungsperson genießt in diesem Falle einen weitergehenden Schutz als bei einem unmittelbaren Zugang zu ihr, da das Gericht insoweit bereits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft hat und der Beratungsperson sodann im Falle einer seit dem 1.1.2014 möglichen nachträglichen Aufhebung der Beratungshilfe kein Wissen oder grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden kann. Wird der Rechtsanwalt (bzw. die Beratungsperson) daher mit einem bereits erteilten Berechtigungsschein aufgesucht, genießt er zum einen einen höheren Schutz, zum anderen erspart er sich die bei einem unmittelbaren Zugang zu ihm zweckdienliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine dadurch oft veranlasste Recherche und Anforderung von Belegen von den Rechtsuchenden.

 

Tipp

Seit dem 1.1.2014 ist es für den Rechtsanwalt möglich, unter gewissen Umständen anstelle von Beratungshilfe ein Wahlmandatshonorar zu erhalten, eine Vergütungsvereinbarung treffen zu können, ein Erfolgshonorar auszuhandeln oder gar eine Leistung "pro bono" zu erteilen.[4] Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Vereinbarung als Grundlage zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsuchenden getroffen wurde, was eine Belehrung des Rechtsanwaltes sowohl über die Möglichkeit der Aufhebung von Beratungshilfe als auch über die Folgen für den Vergütungsanspruch notwendig macht. Um Wiederholungen an dieser Stelle zu vermeiden, sei auf den ausführlichen Beitrag in AGS Heft Januar 2014, 3 ff. verwiesen. Wichtig ist an dieser Stelle jedoch: Zum Zeitpunkt, an dem der Rechtsuchende den Anwalt mit dem Berechtigungsschein aufsucht, ist der Grundstein für die spätere Honorierungsmöglichkeit zu setzen. Im Nachhinein ist eine solche Option nicht mehr gegeben.

Neben der beschriebenen mündlichen Antragstellung – für die viele der in AGS 2013, 105 ff. gegebenen Hinweise und Vorteile weiterhin Gültigkeit haben – mit einem Aufsuchen des Rechtsanwalts erst nach erteiltem Berechtigungsschein besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen Antragstellung. Auf dieser schriftlichen (nachträglichen) Antragstellung soll im weiteren Verlauf (siehe III.) der Fokus der Abhandlung liegen, da gerade hier Neuerungen zu verzeichnen sind. Zunächst – als kleine Hilfestellung – soll aber die neue Beratungshilfeformularverordnung (= zuk. BerHFV) betrachtet werden.

[2] BT-Drucks 17/11472; abrufbar bspw. unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711472.pdf.
[3] Siehe Lissner, AGS 2013, 105 ff.
[4] Siehe ausführlich dazu: Lissner, AGS 2014, 3 ff.

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