Im Zuge einer weiteren Reform könnten ebenfalls zusätzliche Überlegungen angestellt werden. Diese beträfen eine Klärung der Frage, wann das gerichtliche Verfahren beginnt/endet und infolge dessen Beratungshilfe noch als "außergerichtlich" gehandelt werden kann. Auch hier bestehen nach bisheriger Lage lediglich schwammige Grenzen. Auch die Rspr.[65] beschreibt nur weiche Grenzen. Betrachtet man Einzelfälle, sehen sie stets unterschiedlich aus. Eine solche Grenze könnte zukünftig klar im Gesetz verankert werden. So könnten die Meinungsstreitigkeiten (noch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens? Gehört das PKH-Prüfungsverfahren bereits zum gerichtlichen Verfahren? Beratungshilfe für die Erfolgsaussicht einer Klage? Beratungshilfe zwischen den Instanzen? etc.) geregelt werden. Das Abstellen auf "passives" Agieren und "aktives" Agieren, wie es derzeit zum Teil praktiziert wird, ist unbefriedigend und bietet keine Klarheit. Eine klare Grenze wäre hier wünschenswert und könnte tatsächlich über die Anhängigkeit eines Verfahrens geregelt werden.

Aufwändig gestaltet sich derzeit – nach wie vor – die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Erweiterung der Befugnisse, wie es der Gesetzesentwurf noch vorsah (angedacht war die Schaffung von Auskunftsmöglichkeiten bei Versicherungen, Banken, Arbeitgebern etc. – ein Petitum, welches aus der zuvor betriebenen Reform[66] übernommen wurde), ist abzulehnen, widerspricht sie doch unserem Freiheitsgefühl. Stattdessen wäre eine bessere Regelung (als gegenwärtig in § 4 Abs. 4 BerHG) denkbar, wonach die Beibringung der erforderlichen (und vom Gericht im Einzelfall gewünschten) Unterlagen ein Zulässigkeitskriterium darstellt und die Beratungshilfe hiervon abhängig gemacht werden kann. Dieser Beibringungsgrundsatz sollte als Hilfe sowohl für die Beratungsperson als auch für das Gericht gelten. Damit könnte sichergestellt werden, dass zukünftig nur "entscheidungsreife" Anträge bearbeitet und weiterverfolgt werden müssen. Für den Berater – meist den Anwalt – wäre zudem sichergestellt, dass er erst nach vollständiger Prüfung der Voraussetzungen zu handeln braucht und sich so lange nicht haftbar macht. Die bisherige Regelung in § 4 Abs. 4 BerHG bietet zu wenig Potential ("kann verlangen"). Zudem beinhaltet sie noch die Einholung von Auskünften, die aber im Gesetzgebungsverfahren eindeutig abgelehnt wurde und daher nur als Rudiment der angedachten erweiterten Auskunftseinholung zu sehen ist. Würde die Beibringung von Unterlagen als Zulässigkeitskriterium ausgearbeitet, wäre allerdings ebenfalls sicherzustellen, dass die Anforderungen an Unterlagen seitens der Gerichte im Einzelfall nachvollziehbar, nicht unverhältnismäßig auszufallen hätten, um nicht durch eine zu kleinliche und zu stringente Anforderungshürde der Gerichte dem Bürger Beratungshilfe unmöglich zu machen.

Die Anhebung der Schutzgebühr von derzeit 15,00 EUR (Nr. 2500 VV) wurde bereits bei früheren Reformvorhaben gefordert. Eine Anpassung von 10,00 EUR auf 15,00 EUR erfolgte erst kürzlich durch das 2. KostRMoG.[67] An der Ausgestaltung der Gebühr wurde indes nichts geändert. Da diese Gebühr bislang seit ihrem Bestehen in ihrem Wesen nicht verändert wurde, sollten auch hier Änderungen ernsthaft in Betracht gezogen werden. Diese Änderungen sollten den Beratern (meist Rechtsanwälte) zu Gute kommen und somit ein Stück "Absicherung" sein für den Fall, dass dann Beratungshilfe nicht bewilligt wird und ansonsten auch keine Abrechnung in Betracht kommt (für den Fall der möglichen Wahlanwaltsvergütung wäre über die Anrechnung nachzudenken).

[65] AG Kiel AnwBl 1986, 46; Greißinger, NJW 1985, 1671, 1675; Kammeier, Rpfleger 1998, 501; Lissner, Rpfleger 2007, 448 ff.
[66] BR-Drucks 69/10, BT-Drucks 17/2164 (Beratungshilfe) und BR-Drucks 648/08.
[67] BT-Drucks 17/11471; in Kraft getreten am 1.8.2013.

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