Am 16.5.2013 hat der Deutsche Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts auf Basis der Drucksache 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[1] Das Gesetz wurde am 6.9.2013 verkündet[2] und trat zum 1.1.2014 in Kraft.[3] Das bereits seit Jahren in unterschiedlichsten Konstellationen betriebene Gesetzesvorhaben wurde nun als einheitlicher Vorgang sowohl für die Beratungshilfe als auch für die Prozesskostenhilfe verwirklicht. Während das zunächst angedachte Vorhaben basierend auf einer selten dagewesenen Praxisanhörung weitreichende Veränderungen in beiden Bereichen vorsah, greift das nun in Kraft getretene Gesetz bei weitem nicht mehr alle Änderungen auf.[4] Bei der Prozesskostenhilfe wurden nur wenige Neuerungen eingeführt. Bei der Beratungshilfe hat man sich an "echte Veränderungen" nur im Ansatz herangewagt. Dies ist bedauerlich, da das Vorhaben eine echte Chance gewesen wäre, Streitfragen zu lösen, das Verfahren zu vereinfachen anstelle es zu verkomplizieren[5] und die Beratungshilfe für alle Beteiligten – insbesondere auch für die Anwaltschaft – in besserer und vor allem verlässlicherer Weise zu regeln. Frei nach dem Motto "nach der Reform ist vor der Reform" darf man angesichts weiter bestehender Probleme auch auf ein neues Pfingsten hoffen. Vorliegende Abhandlung soll versuchen, rein hypothetisch sinnvolle Änderungen des Beratungshilfegesetzes aufzuzeigen.

[1] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/135/1713538.pdf.
[2] Gesetz v. 31.8.2013 – BGBl I, 2013 Nr. 55 v. 6.9.2013, S. 3533.
[3] AnwK-RVG/Mock/Fölsch, 7. Aufl. 2014, Vorbem. 5 Rn 2.
[4] Giers, FamRZ 2013, 1341.
[5] Lissner, AGS 2013, 211 ff.

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