Ausgangslage für wirkliche Neuerungen auf dem Gebiet der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann nur eine vernünftige, gemeinschaftliche Basis aller Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sein. Hierzu zählt einerseits die Anwaltschaft – oder neuerdings die "Beratungspersonen"[6] – die in der Beratungshilfe zumindest einen verlässlichen, wenn schon nicht kostendeckenden Garanten sehen sollte, der nicht durch eine zu restriktive Handhabung der Gerichte[7] untergehen sollte. Dazu zählt die Berufsgruppe der Rechtspfleger, die durch eine klare, sprachlich fixierte Gesetzeslage in die Lage versetzt wird, transparente Entscheidungen treffen zu können. Dazu zählt aber auch die Staatskasse, der es unbenommen bleiben muss, tatsächlich vorkommendem Missbrauch zu begegnen. Für sinnvolle Änderungen ist es daher unerlässlich, dass alle Beteiligten zusammenkommen und deren praktische Erfahrungen Einzug in ein Gesetzgebungsverfahren finden.

"Entscheidungen am grünen Tisch" haben wir in der Gesetzgebung zuhauf und genügend. Bei allen Interessen der genannten Personen darf das Hauptaugenmerk nicht aus dem Fokus geraten: nämlich das Interesse des ratsuchenden Bürgers, die Verwirklichung des Justizgewähranspruches[8] als Garant für Demokratie, als Garant für die Durchsetzungskompetenz auch der "Kleinen" gegenüber den "Großen". Eine sich heute vielfach findende "Generalverurteilung" der beratungshilfesuchenden Bürger wegen einer vermeintlich missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf es nicht geben. Eine solche resultiert nur aus schwammigen Gesetzesbegriffen und aus unklaren Regelungen. Untersuchungen haben zwar belegt,[9] dass die Beratungshilfe teilweise missbräuchlich beansprucht wird oder auch als Lebenshilfe verstanden wird. Dieser Missbrauch dürfte sich aber zur Zahl der rechtmäßigen Inanspruchnahme sehr gering verhalten und nicht Anlass dazu sein, das Ganze in Frage zu stellen. Beratungshilfe als Teil des Justizgewähranspruches steht außer Frage und sollte daher nicht eingeschränkt werden. Rechte nur wegen einer schiefen Haushaltslage nicht verfolgen zu können und deshalb diese Durchsetzungshilfe einzuschränken sollte strikt abgelehnt werden.[10]

[6] Das Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts vom 31.8.2013 – BGBl I 2013 Nr. 55, v. 6.9.2013, S. 3533 erweitert die Beratungsbefugnis auch auf weitere Berufsgruppen, was eine Verwendung des Begriffes "Beratungsperson" gegenüber zuvor "Rechtsanwalt" notwendig machte.
[7] Nickel, MDR 2013, 950.
[8] Lissner, JurBüro 2013, 546.
[9] Siehe Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 10 ff.
[10] Lissner, JurBüro 2013, 546.

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