Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Es besteht eine Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners i.H.v. 30,00 EUR ab März 2013.

1. Durch den angefochtenen Beschluss hatte das AG noch angenommen, dass der Antragsgegner aus seinem Einkommen monatliche Raten von 200,00 EUR leisten könne. In der teilweisen Abhilfeentscheidung hat das AG eine Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten von 200,00 EUR aus dem Einkommen nur noch für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 angeordnet, den Antragsgegner für die Zeit ab Juli 2012 hinsichtlich Ratenzahlungen aus dem Einkommen für nicht mehr leistungsfähig gehalten, für die Zeit ab Juli 2012 aber die Zahlung monatlicher Beträge von 30,00 EUR aus dem Vermögen verlangt. Dies kann nur hinsichtlich der monatlichen Raten von 30,00 EUR, allerdings erst ab März 2013, von Bestand bleiben.

a) Die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen aus dem Vermögen für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 kommt im Hinblick darauf, dass das AG für die Zeit ab Juli 2012 davon ausgegangen ist, ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO sei nicht vorhanden, nicht in Betracht.

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (BGH FamRZ 2006, 548; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rn 44; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn 55). Ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgrund seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die Kosten für die Verfahrensführung aufzubringen, scheidet die Anordnung einer Ratenzahlung auch dann aus, wenn im Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe womöglich noch Einkommen und/oder Vermögen vorhanden war, das (teilweise) für die Verfahrensführung hätte eingesetzt werden können.

Auch wenn das AG, was nicht zu beanstanden ist, Verfahrenskostenhilfe rückwirkend bewilligt und im Bewilligungsbeschluss den Zeitpunkt, von dem an Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, benannt hat (vgl. hierzu Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn 38 ff.), hat dies nicht zur Folge, dass bei früher günstigeren Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen für den zurückliegenden Zeitraum eine Ratenzahlung angeordnet werden könne. Die Frage der Rückwirkung eines Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses ist von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, maßgebend ist, zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn 38, 44; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn 55, 62). Ratenzahlung ist auch bei zurückwirkender Bewilligung frühestens ab Beschlussfassung anzuordnen. Denn andernfalls würde eine Kapitalschuld gegenüber der Staatskasse begründet, die mit dem System der Verfahrenskostenhilfe unvereinbar wäre (Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn 41; abweichend für den besonderen Fall einer mit Devolutiveffekt versehenen Beschwerde der Staatskasse OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1614; vgl. auch Christl, Rpfleger 1982, 116).

Nach alledem ist die rückwirkende Anordnung der Ratenzahlung für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 aufzuheben.

b) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer monatlichen Zahlung von 30,00 EUR aus dem Vermögen liegen dagegen vor.

aa) Nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO, die im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe entweder gem. § 76 Abs. 1 FamFG oder – wie hier – gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG entsprechende Anwendung findet, hat die Partei bzw. der Beteiligte Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung (Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn 66). Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn 67; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn 162). Soweit ein solcher Anspruch besteht, ist er im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, § 246 Abs. 1 FamFG.

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kann auch dann bestehen, wenn der Vorschusspflichtige ihn nicht in einer Summe zahlen kann, er aber nach der Vorschrift des § 115 Abs. 1, 2 ZPO, die regelmäßig auch seinen notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Verfahrensführung zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. Dann kann dem vorschussberechtigten Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (BGH FamRZ 2004, 1633; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn 163).

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kommt insbesondere gegen den Ehegatten in Betracht. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschusspflicht besteht mit Rücksicht auf ...

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