Aufhebung lässt Vergütungsanspruch unberührt

Insoweit die Beratungshilfebewilligung aufgehoben wird, bestimmt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG, dass der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse grundsätzlich unberührt bleibt. Nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG, d.h. bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis darüber, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorgelegen haben oder die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt worden war (§ 6a Abs. 2 BerHG), entfällt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse.

Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen (§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG),

wenn die Beratungsperson keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und
die Beratungsperson den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat. Der Hinweis bedarf in diesem Fall nicht der Textform.

Eine bereits bezahlte Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV ist auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

§ 8a Abs. 4 BerHG bestimmt für den Fall nachträglicher Antragstellung und der Ablehnung der Beratungshilfe, dass die Beratungsperson unmittelbar vom Rechtsuchenden die Vergütung verlangen kann, wenn sie bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat.

Muster xx1: die sich aus §§ 6a und 8a BerHG für die Beratungsperson ergebenden Hinweispflichten

 

Muster: die sich aus §§ 6a und 8a BerHG für die Beratungsperson ergebenden Hinweispflichten

Ich bin bei der Mandatsübernahme darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die Bewilligung aufheben kann, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Darüber hinaus ist mir bei der Mandatsübernahme der Hinweis erteilt worden, dass auch der Rechtsanwalt (Beratungsperson) die Möglichkeit hat, die Aufhebung der Bewilligung der Beratungshilfe selbst zu beantragen, insbesondere, wenn ich auf Grund der Beratung oder Vertretung in der Angelegenheit, für Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt habe. Für diesen Fall weiß ich, dass ich verpflichtet bin, die Änderung in meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen und meine Beratungsperson gegebenenfalls berechtigt ist, die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften von mir zu verlangen. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass die Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften mir gegenüber auch dann abrechnen darf, wenn mir bei nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt worden ist. Ich bin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich die Gebühren in diesem Fall nach dem Gegenstandswert berechnen.

Datum und Unterschrift des Rechtsuchenden

 

Hinweis

Der Rechtsanwalt sollte bei Mandatsübernahme eine der Textform des § 126b BGB entsprechende Erklärung durch den Rechtsuchenden unterzeichnen lassen, damit es im Falle der Aufhebung der Beratungshilfe nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt. Auf die Folgen der Bewilligungsaufhebung gemäß § 8a BerHG muss ohnehin in Textform hingewiesen werden.

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