Gegen den zurückweisenden Beschluss ist nur die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG (ab 1.1.2014: § 7 BerHG) statthaft. Da der Anwalt selbst kein eigenes Antragsrecht auf Beratungshilfe hat[24] und daher antragsberechtigt nur der Rechtsuchende selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter,[25] nicht jedoch der Verfahrensbevollmächtigte ist, ist die Erinnerung eines Verfahrensbevollmächtigten unzulässig. Ein Anwalt kann gegen die Zurückweisung des Antrags auf (nachträgliche) Gewährung von Beratungshilfe daher keinen eigenen Rechtsbehelf einlegen.[26] Nur die Partei selbst als Verfahrensbeteiligte ist bei Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt und nicht der Rechtsanwalt, welcher den Antragsteller vertritt.[27]

 

Hinweis

Viele Rechtsmittel in der Beratungshilfe scheitern bereits deshalb, weil der Rechtsanwalt das Rechtmittel im eigenen Namen und nicht "namens und im Auftrag seines Mandanten" einlegt. Hier sollte, um eine vom Ansatz her bereits erfolglose Erinnerung zu vermeiden, möglichst stets die Auftragsformulierung verwendet werden. Das Rechtsmittelrecht des Anwaltes wird hier deshalb abgesprochen, da die Beratungshilfe höchstpersönlich ist und bei Nichtgewährung nicht er, sondern nur der Mandant an der weiteren Geltendmachung seiner Rechte gehindert ist.

Das entsprechende Rechtsmittel der Erinnerung gilt auch in Familiensachen.[28] Eine Vorlage an das OLG findet – auch in Familiensachen – nicht statt.[29] Vielfach wird im Rahmen des Beratungshilfegesetzes eine FamFG-Sache angenommen und teilweise auch die Ansicht vertreten, wonach das BerHG ein FamFG-(FGG)-Gesetz sei. Dies ist unzutreffend.[30] Beim BerHG handelt es sich um ein isoliertes und eigenständiges Gesetz, das nur für die Verfahrensbestimmungen und hier auch nur teilweise auf die Bestimmungen des FamFG verweist. Enthält das BerHG jedoch eigenständige Regelungen, scheidet eine solche Verweisung aus.[31] Eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nur diejenige Angelegenheit, die durch das Gesetz als solche bezeichnet wird,[32] also mithin nicht das BerHG.[33]

Über die Erinnerung entscheidet der zuständige Amtsrichter abschließend.[34] Eine Abhilfe durch den Rechtspfleger ist möglich. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die abschließende Entscheidung des Richters ist nicht gegeben.[35] Hieran hat sich auch nach Einführung des FamFG nichts geändert.[36] Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters am AG – zum LG – ist nicht statthaft. Jedes AG entwickelt daher hier seine eigene Rspr. für das Bewilligungsverfahren.[37] Abzulehnen ist eine Zurückverweisung des Richters an den Rechtspfleger in der Weise, dass nur über einzelne Voraussetzungen der Bewilligung von Beratungshilfe befunden wird und der Rechtspfleger angewiesen wird, unter diesem Gesichtspunkt die übrigen Voraussetzungen der Beratungshilfe zu prüfen.[38] Bereits die Zurückverweisung ist fraglich, da der Rechtspfleger keinem Weisungsrecht unterliegt,[39] eine Zurückverweisung generell nur dann auch als möglich erachtet wird, wenn "schwere Verfahrensverstöße" gegeben sind und der Erinnerungsrichter nicht abschließend entscheiden kann,[40] also regelmäßig nicht bei der "einfachen" Beratungshilfe. Bereits die Anwendung von § 69 FamFG ist in diesem Zusammenhang fraglich, denn einerseits regelt § 69 FamFG gerade nicht die Erinnerung, sondern die Beschwerde, zum anderen gibt § 69 FamFG eine Regelung über den Rechtszug hinaus, welche das BerHG aber gerade nicht kennt, wofür die gesetzliche Formulierung des § 69 FamFG auch nicht spricht. Das BerHG ist zudem kein FamFG-Verfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, das nur vereinzelt sinngemäß auf das FamFG verweist (s.o.), beim Rechtsmittel aber eigene Regelungen enthält und als Grundsatz die richterliche, abschließende Entscheidung,[41] die sich bereits aus dem Willen des Gesetzgebers[42] ergibt und sich in zahlreichen Entscheidungen[43] findet, kennt. Die Erinnerung als maßgebliches Rechtsmittel bleibt auch bei einer nachträglichen Antragstellung einzig statthaft. Auch wenn in einem solchen Falle die nachträgliche Beratungshilfe zusammen mit der Vergütungsfestsetzung beantragt wird, sind nur die Rechtsmittel des Erinnerungsverfahrens, nicht des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegeben,[44] denn erst die Bewilligung als solche löst einen evtl. Gebührenanspruch gegen die Staatskasse an sich aus.

 

Hinweis

Ob ein Rechtsbehelf auf Seiten der Staatskasse im Bewilligungsverfahren besteht, wird nach gegenwärtiger Lage von der h.M. abgelehnt.[45] Sollte daher nach gegenwärtiger Lage ein solches zu Ungunsten des Rechtsanwaltes eingelegt werden, empfiehlt es sich, auf die h.M. in Lit. und Rspr. hinzuweisen.

Noch nach dem Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[46] sollte in einem neuen § 7 Abs. 2 BerHG-E nun aber auch erstmalig ein Rechtsmittelrecht der Staatskasse eingeführt werden. Danach sollte dieser ein Rechtsmittelrecht (binnen drei Monaten nach Bewilligung) zugestanden werden, wobei bewilligende Entscheidungen nicht von Amts wegen an di...

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