Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[11] wurden allerdings Neuregelungen im Bereich von Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren und damit flexiblere Vergütungsmodelle geschaffen (s.o.).[12] Entsprechende Regelungen wurden nun in den Bestimmungen § 8 Abs. 2 BerHG n.F., §§ 3a, 4, 4a RVG geregelt.

Durch die Modifizierung sollte die o.g. Problematik beseitigt werden, wonach Rechtsanwälte bei Ablehnung der Beratungshilfe durch das Gericht keinerlei Vergütung erhalten konnten.[13] Das bislang geltende pauschale Verbot einer Vergütungsvereinbarung wurde daher nach gesetzlicher Konzeption insbesondere zur Vermeidung solcher Ungerechtigkeiten und Risiken abgelöst. Während zuvor allenfalls dann eine "Normalvergütung" oder eine Vergütungsvereinbarung durch den Rechtsanwalt erzielt werden konnte, wenn das Gericht die Beratungshilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat,[14] soll sich die Lage seit 1.1.2014 dann für die Beratungsperson einfacher und vor allem risikoärmer darstellen. Im Wesentlichen wurde geregelt, dass die Beratungsperson

ein Erfolgshonorar verabreden kann,[15]
eine Vergütungsvereinbarung treffen kann oder
Leistungen auch umsonst, also "pro bono" anbieten kann.

Auf die erste Betrachtung hin erscheint die Modifizierung zunächst vermeintlich sinnvoll, regelt sie doch ein Grundmaß an Vergütungsverlässlichkeit, das es zuvor nicht gegeben hat. Betrachtet man die Bestimmungen indes genauer, stellt sich schnell heraus, dass das Ergebnis nur unbefriedigend ist und einen Verwaltungsaufwand voraussetzt, der aus einem Aufwand-Nutzen-Vergleich heraus unangemessen erscheint.[16] Nicht nur, dass für die Vergütungsvereinbarung etwa die allg. Bestimmungen gelten, werden sie durch spezielle Anforderungen im BerHG noch erweitert. So bestehen neben dem Grundsatz, dass eine Vergütungsvereinbarung oder ein Erfolgshonorar subsidiär zur Beratungshilfe ist und nur dann erfolgreich umgesetzt werden kann, wenn und soweit kein Beratungshilfeanspruch mehr besteht,[17] noch weitere Belehrungspflichten und Formalia. Die Voraussetzungen, unter denen eine Vergütungsvereinbarung und/oder ein Erfolgshonorar getroffen werden können, sollen nachfolgend betrachtet werden.

[11] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.
[12] Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.
[13] Siehe Begründung BT-Drucks 17/11472, S. 42 f.
[14] Str.: siehe Schoreit/Groß, § 8 BerHG, Rn 2 m.w.Nachw.
[15] Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.
[16] Lissner, AGS 2013, 209 ff.
[17] Lissner, AGS 2013, 209 ff.; Nickel, MDR 2013, 950 ff.; Teubel, BRAK-Mitteilungen 4/2013, S. 151 ff.

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