Noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012[9] für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sah die Option vor, die nachträgliche Antragstellung abzuschaffen. Nur noch in zwei Ausnahmefällen sollte die nachträgliche Beratungshilfe überhaupt möglich sein. Zum einen sollte dies der Fall sein, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen hätte und (als weitere zusätzliche Voraussetzung) eine vorherige Antragstellung unzumutbar gewesen wäre, zum anderen im Falle der Leistung von Beratungshilfe durch anwaltliche Beratungsstellen. Daneben sahen sowohl der Gesetzesentwurf als auch der Referentenentwurf eine Frist zur nachträglichen Antragstellung vor. Der Referentenentwurf ging noch von zwei Wochen aus, der Gesetzesentwurf bereits von vier Wochen. Geblieben ist seit dem 1.1.2014 letztlich die Vier-Wochen-Frist. Aufgegeben wurde hingegen das Vorhaben, die nachträgliche Antragstellung zu beschränken.[10]

[9] BT-Drucks 17/11472; abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711472.pdf.
[10] Siehe BT-Drucks 17/13538, S. 27.

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