Aus III. ergeben sich bereits Formalien für die "herkömmliche" Vergütungsvereinbarung. Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[31] wurden allerdings nicht nur die Bestimmungen nun auch für die Beratungshilfe zugelassen, was eine Anwendbarkeit der "allgemeinen Formalien" beinhaltet, sondern es wurden diese Bestimmungen noch erweitert.

Einerseits kann nun parallel zur Beratungshilfe vorab ein Erfolgshonorar oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

Die neuen Regelungen bestimmen aber, dass der daraus resultierende Anspruch der Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden nicht geltend gemacht werden kann, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist beziehungsweise im Falle nachträglicher Antragstellung das Gericht noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat (§ 8 Abs. 2 BerHG n.F.).[32]

Daneben fordern die neuen Bestimmungen des Beratungshilferechts aber auch eigene, weitere Formalien.[33] Voraussetzung für die Geltendmachung einer Vergütungsvereinbarung anstelle der "üblichen" Vergütung ist aus Sicht der Beratungshilfe nun weiter, dass die Beratungsperson den Rechtsuchenden vorab über die Möglichkeit der (nachträglichen) Aufhebung, § 6a Abs. 2 Nr. 2 BerHG, oder der Nichtbewilligung der (nachträglichen) Beratungshilfe und die daraus resultierenden Folgen für den Vergütungsanspruch hingewiesen hat.

Die Regelung soll dem Schutz des Rechtsuchenden Rechnung tragen,[34] denn die Umkehr von "keiner Vergütungsmöglichkeit" außerhalb der Beratungshilfe zu den nun getroffenen Bestimmungen bedeutet gegenüber der bisherigen Lage durchaus ein Stück weit eine Risikoverlagerung von der Beratungsperson (= meist Rechtsanwalt) weg zum Rechtsuchenden hin. Während zuvor der Anwalt einseitig das Kostenrisiko trug, ist es nun das Risiko des Rechtsuchenden, sich gegebenenfalls im weiteren Verlauf einem höheren Gebührenanspruch gegenüber zu sehen. Dies wurde aber bewusst in Kauf genommen, denn nicht die Beratungsperson, sondern der Rechtsuchende begehrt eine staatliche Subvention und hat deshalb auch das Risiko von deren Nichtgewährung zu tragen.[35]

Neben den allgemeinen Erfordernissen einer Vergütungsvereinbarung sind daher auch "Belehrungs- und Formerfordernisse" bei der Beratungshilfe zu beachten.[36] Auch hier haben vorab Belehrungen zu erfolgen, was bedeutet, dass die Belehrung zwingend vor Mandatsübernahme zu erfolgen hat, so dass der Rechtsuchende noch die Möglichkeit hat, sich anderweitig Hilfe zu suchen.

Aus der gesetzlichen Formulierung lässt sich eine aktive Belehrungspflicht ableiten. Deswegen ist die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die schriftliche Vollmacht (bspw. beim Rechtsanwalt) als überraschende Klausel und damit als unwirksam anzusehen.[37] Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass derjenige, der auf die Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse vertraut, sich nicht später überraschend einem höheren Zahlungsanspruch ausgesetzt sehen muss.[38] Auch stehen die Regelungen zur Beratungshilfe im Widerspruch zu den Bestimmungen des RVG.

Nach §§ 3a Abs. 1, 34 RVG besteht eine Ausnahme von den strengen (allgemeinen) Formalien bei der Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Beratung nach § 34 RVG. Sie bedarf bei einer Vergütungsvereinbarung nicht der Textform. Auch gelten die Bestimmungen nach § 3a Abs. 1 S. 2 RVG für sie nicht, d.h. sie muss nicht als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sie muss nicht von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und sie darf in der Vollmacht enthalten sein.

Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes übernehmen diese "Formerleichterungen" hingegen nicht. Zwar ist das Formerfordernis in § 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG n.F. nicht geregelt,[39] man wird aber angesichts des Schutzzweckes auf einer Textform bestehen müssen.[40] Hier ist also ein Widerspruch zu sehen, der in der Praxis sicherlich zu Streit führen wird.[41]

Fazit: Betrachtet man nun beide Regelungen, nämlich die "normale" Vergütungsvereinbarung kombiniert mit der Vergütungsvereinbarung der Beratungshilfe, ergeben sich folgende Erfordernisse. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Vergütung außerhalb der Beratungshilfebestimmungen ist daher stets,

dass das Beratungshilfemandat beendet (s.u. "aufgehoben") oder nicht bewilligt wird. Das außerhalb der Beratungshilfebestimmungen liegende Honorar kann, solange Beratungshilfe bewilligt ist, nicht durchgesetzt werden, § 8 Abs. 2 BerHG;
dass die Beratungsperson den Mandanten vor Beratungshilfeleistung in Textform (auch hinsichtlich Beratung!)[42] auf die Möglichkeit der Aufhebung der Beratungshilfe und deren Konsequenzen auch auf die Vergütung hingewiesen hat;
die Beratungsperson den Mandanten vor Beratungshilfeleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung nach den allgemeinen Vorschriften hingewiesen hat. Das Erfolgshonorar muss vereinbart worden sein.

Die Vereinbarungen bedürfen...

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