Aufhebung, wenn Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben

Bislang hatte das BerHG keine Regelungen zur Aufhebung der Beratungshilfe wegen anfänglichen Fehlens oder späteren Wegfalls der für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorgesehen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Notwendigkeit dafür gesehen, die Aufhebung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen festzulegen und die Voraussetzungen für die Aufhebung in einem speziellen Fall des nachträglichen Wegfalls zu regeln. Die Folgen für die Aufhebung bestimmt § 8a BerHG (siehe unten 9.).

Die Bewilligung der Beratungshilfe kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Auch die Beratungsperson kann Aufhebung der Beratungshilfe beantragen

Gem. § 6a Abs. 2 S. 1 BerHG ist es zukünftig möglich, dass auch die Beratungsperson die Aufhebung der Bewilligung beantragt, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden war, etwas erlangt hat. Dabei kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

keine Vergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt hat und
den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

Nach bisherigem Recht konnte die Beratungsperson nur einen materiellen Anspruch gegen den Gegner geltend machen. Wenn dieser Anspruch nicht durchsetzbar war, konnte gegenüber dem Rechtsuchenden keine höhere Vergütung als die nach Nr. 2500 VV (15,00 EUR) beansprucht werden. § 6a Abs. 2 BerHG verschafft der Beratungsperson nunmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Gebühren auch vom Rechtsuchenden beanspruchen zu können. Die Beratungsperson kann die Aufhebung der Beratungshilfe beim AG beantragen, wenn eine Beratungshilfevergütung auf der Grundlage des § 44 S. 1 RVG noch nicht beantragt worden ist, und der Rechtsuchende bei Antragstellung auf die Möglichkeit der Aufhebung in Textform hingewiesen worden ist. Liegen die Voraussetzungen auf Seiten des Rechtsuchenden hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr vor, so hebt das Gericht den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe auf Antrag des Rechtsanwalts bzw. der Beratungsperson auf.

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