Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Mindestlohn / 3.9.5 Zahlung von Zulagen oder sonstigen Entgeltbestandteilen als Erfüllung des Mindestlohns?

Unsicherheit und Unklarheit bestand zunächst bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Zahlung von weiteren Vergütungsbestandteilen wie z. B. Zulagen oder Gratifikationen oder Jahressonderzahlungen zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs berücksichtigt werden können. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass alle Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbe...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.3 Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des AÜG

Bei Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kommt es für die Frage, wer als Arbeitgeber des abgestellten (ausgeliehenen) Arbeitnehmers anzusehen ist, auf den Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen an. Liegt dieser Schwerpunkt nach wie vor beim abstellenden Arbeitgeber (Verleiher), hat die Abstellung sozialversicherungsrechtlich kei...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 5 Sanktionen bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Bei bestimmten Verstößen gegen das AÜG sind die Verträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Dies kann zur Folge haben, dass zum Schutz des Leiharbeitnehmers (unwiderleglich) ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, wie bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht. Daneben sind zahlreiche andere Sanktionen möglich, darunter die Ahndung a...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / Zusammenfassung

Begriff Als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet man die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Unternehmer (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Dabei ist der Leiharbeitnehmer verpflichtet – unter Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher –, für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbei...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / Zusammenfassung

Überblick Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt zwingend fest, dass das Arbeitsentgelt und die wesentlichen anderen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers während der Dauer seiner Überlassung dem eines vergleichbaren Arbeitnehmers des entleihenden Unternehmens entsprechen müssen – Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment. Auf diese beiden Grundsätze geht der Bei...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 4 Auskunftsanspruch

Damit das Gleichstellungsgebot vom Verleiher umgesetzt werden kann, braucht er die entsprechenden Informationen des Entleihers. Insofern sieht das AÜG einen Auskunftsanspruch des Verleihers vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihers daher in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufzunehmen.[1] Weiter hat auch der Leiharbeitnehmer ei...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 3.1 Finanziell: Lohnuntergrenze

In finanzieller Hinsicht muss den nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelten Rechnung getragen werden. Diese dürfen nicht unterschritten werden. Seit dem 1.11.2024 galt diesbezüglich die "Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung", die bundesweit einheitlich ein Mindeststundenentgelt von 14,53 EUR vorsah.[1] Wird die Lohnuntergrenze n...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.7 Equal Pay und Equal Treatment

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment).[1] Aus dem Wortlaut "wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitn...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 3.3 Personell: Drehtürklausel

Nach § 8 Abs. 3 AÜG wird der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG ("Equal Pay") durch einen auf das Leiharbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag auch dann nicht verdrängt, wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit ihm einen Konzern i. S. d. § 1...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 1 Equal Pay und Equal Treatment

§ 8 Abs. 1 AÜG bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment).[1] Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt Stammarbeitnehmer jedoch nic...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Gleichbehandlungsgebot ist zwingend. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen vorsehen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG unwirksam. Dagegen führt die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung aber nicht auch zur Unwirksamkeit der zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsv...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Haftung für die Beiträge durch Entleiher

Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehm...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 2 Abweichung durch tarifvertragliche Regelung

Besonders praxisrelevant ist die Abweichung von dem vorgenannten Gleichstellungsgebot durch tarifvertragliche Regelungen gemäß § 8 Abs. 2 AÜG.[1] Voraussetzung für diese Abweichungsmöglichkeit ist, dass auf das Verhältnis von Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der wirksam ist[2] bzw. welcher von der Gleichstellungspflicht abweichende Regelungen ...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Erlaubnispflicht

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich einer Erlaubnis . Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer g...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.5 Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen. Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[1] D. h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folge...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 3.2 Zeitlich: Equal Pay grds. nach 9 Monaten, maximal nach 15 Monaten bei Stufentarifverträgen

In zeitlicher Hinsicht darf die Abweichung vom Gleichstellungsgebot hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") grundsätzlich nur für maximal 9 Monate durch einen entsprechenden Tarifvertrag erfolgen. D. h., spätestens nach den ersten 9 Monaten der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Equal Pay entsprechend eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleih...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.3 Offenlegungsgebot

Zum weiteren Schutz des Arbeitnehmers und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes[1] ist zudem vorgesehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden muss. Hierzu sieht § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG zunächst vor, dass der Verleiher und der Entleiher ihren Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen.[2] In zeitlicher...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 4 Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsbeziehungen

In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung der Leiharbeit von einem Werk- oder Dienstvertragsverhältnis. Die Unterschiede dieser Vertragsbedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlassen. Sie werden in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und un...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.4 Verbot von Ketten- und Weiterverleih

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG ist die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeiter nur zulässig, wenn zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. D. h., ein Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih ist untersagt. Zudem können auch nur Arbeitnehmer nach dem AÜG überlassen werden und keine freien oder dem Unternehmen sel...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 2 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Auch ein Unternehmen, das sich von einem unerlaubt handelnden Verleiher Arbeitskräfte entliehen hat, ist nach der Rechtsprechung als Arbeitgeber verpflichtet, die rückständigen Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen.[1] Das folgt schon aus dem AÜG, in dem festgelegt ist, dass bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher nichtig ist, aber stat...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 2.1 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis, welches die Leiharbeit, d. h. die Überlassung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei einem Dritten (Entleiher) zum Gegenstand hat. Dieses wird auch Leiharbeitsverhältnis genannt. Etwaige Rechte wie Kündigungen des Arbeitsverhältnisses können daher z. B. nur vom Verleiher gegenüber dem Arbeitneh...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 2.3 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Die Arbeitnehmerüberlassung setzt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher voraus. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag eigener Art, bei dem der Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung und der Entleiher die vereinbarte Überlassungsvergütung schuldet. Das AÜG selbst sagt zum notwendigen Inh...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.2 Wirtschaftliche Tätigkeit

Die Erlaubnispflicht erfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn mit der Verleihung wirtschaftliche Vor- und/oder Nachteile verbunden sind. Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig erfolgt oder nicht.[1]mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.6 Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG darf der Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 2.2 Rechtsbeziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht keine direkte vertragliche Beziehung. Auch nach Überlassung an einen Dritten bleibt der Leiharbeitnehmer vielmehr Arbeitnehmer des Verleihers. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird kein Arbeitsverhältnis begründet, sofern die Arbeitnehmerüberlassung nicht illegal ist. Die Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 3 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Bei dem Dreiecksverhältnis Arbeitnehmerüberlassung kann sowohl der Betriebsrat des Verleiherunternehmens oder der Betriebsrat des Entleiherunternehmens zu beteiligen sein. Hinweis Rechte von Leiharbeitnehmern nach dem BetrVG Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit der Überlassung an einen Drittbetrieb dem Betrieb des Verleihers zugeordnet.[1] Dort hat der Leiharbeitnehm...mehr

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Bewerbungsverfahren: Stelle... / 3.5 Pflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 AÜG ist der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann nach § 13a Abs. 1 Satz 2 AÜG durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, Leiharbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb oder im Unternehmen des Entleihers erfolgen. § 13a Satz 1 AÜG enthält einen eigenständigen, e...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.4 Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Nr. 4)

Rz. 19 Die Unterrichtungspflicht erfasst insbesondere Zuwiderhandlungen von gewerblichen Verleihern (Zeitarbeitsunternehmen) gegen die Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG) oder gegen die Einschränkungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 1b AÜG).mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 3.6 Abweichung vom AÜG (Absatz 5)

Ergänzend zu Absatz 4 erlaubt der mit Wirkung vom 1.4.2017 in Kraft getretene Absatz 5 den Tarifvertragsparteien auf Landesebene, eine über § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG hinausgehende Überlassungshöchstdauer zu vereinbaren. Eine entsprechende Regelung unmittelbar im TV-V, was nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG zulässig wäre, haben die Gewerkschaften ebenso abgelehnt wie eine betriebliche ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 3.5 Personalgestellung (Absatz 4)

Obwohl die sog. Personalgestellung – anders als im TVöD (dort § 4 Abs. 3) – im TV-V bis zum 31.3.2017 nicht ausdrücklich geregelt war, war sie auch bisher im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages grundsätzlich zulässig. Dies hat das LAG Hamm[1] zutreffend entschieden. Allerdings war folgender Unterschied zu beachten: Nach § 4 Abs. 3 TVöD ist die Personalgestellung im Rahmen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 2.2 Arbeitsvertrag (Absatz 1)

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017[1] ist in § 611a BGB eine Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrages aufgenommen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.4.2017. Die Definition entspricht der Rechtsprechung des BAG. Die Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Beschäftigung ist deshalb geregelt wor...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 1 Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (Eingliederung der Arbeitsförderung in das SGB III)

Rz. 1 Mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch wollte der Gesetzgeber ungelöste Probleme angehen: ungünstige Erwerbschancen für Arbeitslose, kaum sichtbare Strategien zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, unübersichtliches, komplexes und kaum anwendbares Arbeitsförderungsrecht im Arbeitsförderungsgesetz, nicht ausgeschöpftes Potenzi...mehr

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Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.2.2 Unmittelbare illegale Ausländerbeschäftigung (Abs. 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 31 Abs. 2 Nr. 3 bedroht Arbeitgeber, die Ausländer illegal beschäftigen, i. V. m. Abs. 3 mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 EUR. Unmittelbare und mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung werden damit hinsichtlich des Unrechtsgehalts und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit auf eine Stufe gestellt. Der Bußgeldrahmen bringt die besondere Verwerflichkeit der illegalen Au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 4 Die Hartz-Gesetze

Rz. 10 Bis Ende 2007 dominierten die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das SGB III. Mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (in Kraft seit 1.1.2003) sollten insbesondere die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Vermittlung in Arbeit und die Möglichkeiten zur Erschließung neuer Beschäftigungsfelder verbessert werden...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.2 Umfang der Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 23 Die in Satz 2 normierte Unterrichtungspflicht stellt klar, dass sich die Zusammenarbeit nicht darauf beschränkt, bei Anfragen der genannten öffentlichen Stellen zu kooperieren. Vielmehr müssen die Krankenkassen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die enumerativ aufgezählten Verstöße von Amts wegen tätig werden. Der Umfang und die Art der Zusammenarbeit sind nich...mehr

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Sauer, SGB III § 404 Bußgel... / 2.1 Ordnungswidrigkeiten

Rz. 3 § 346 verweist auf weitere Bußgeldvorschriften in § 111 SGB IV, die in Zusammenhang mit der Beitragstragung bei Beschäftigten stehen (vgl. Komm. dort). Rz. 4 Für die Aufgliederung der Bußgeldtatbestände in die Abs. 1 und 2 sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Weder der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten noch die angedrohte Bußgeldhöhe dient als Ordnungskriteri...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde ursprünglich durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 1988 S. 2477) mit der Nummer 306 eingeführt und trat am 1.1.1989 in Kraft. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarz...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.1 Angesprochener Personenkreis nach § 15 ArbSchG

Die "Beschäftigten" stellen den angesprochenen Personenkreis des 3. Abschnittes des ArbSchG dar. Damit wurde eine Erweiterung vollzogen gegenüber dem das Arbeitsrecht dominierenden Begriff des "Arbeitnehmers". Der Beschäftigten-Begriff des § 15 umfasst alle Personen, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung – das muss nicht nur ein Arbeitsvertrag sein – zu einem Arbeitgeber ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Baugewerbe / 4.1 Zulässigkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist gemäß § 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich unzulässig. Zulässige Ausnahmen ergeben sich aus Satz 2 der Vorschrift und greifen insbesondere zwischen Betrieben, wenn für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies zulassen oder wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 3.2 Lohndumping/Mindestlohn/ausbeuterische Arbeitsbedingungen

Das Hauptzollamt prüft schwerpunktmäßig die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wie beispielsweise Mindestlöhne sowie die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze nach dem AEntG Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld, die...mehr

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Mindestlohn: Betriebsprüfun... / Zusammenfassung

Überblick Die Beitragsansprüche der Sozialversicherung entstehen neben den Ansprüchen aus gezahlten Entgelten, auch aus Arbeitsentgelten, die vom Arbeitgeber aufgrund von Arbeits- und Tarifverträgen oder gesetzlicher Regelungen geschuldet werden. Die Prüfung dieser Entgeltansprüche gehört zum Prüfauftrag der Rentenversicherungsträger. Sie erstreckt sich auch auf die Einhaltu...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebsprüfung: So prüft d... / Zusammenfassung

Überblick Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, greifen in den fairen Konkurrenzkampf der Betriebe ein, indem sie ungleiche Verhältnisse schaffen und bringen die Allgemeinheit um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Der Gesetzgeber hat die Behörden der Zollverwaltung beauftragt, diese Verhaltenswei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Baugewerbe / 5 Haftung des Entleihers

Im Fall eines gewerbsmäßigen Verleihs von Arbeitnehmern an Betriebe des Baugewerbes ohne Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haftet der Entleiher für die Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer.[1]mehr

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Reisekostenerstattung durch... / 3.3.1 Dauerhafte Zuordnung bei Zeitarbeitsverträgen

In bestimmten Fällen kann auch die betriebliche Einrichtung eines Dritten als dauerhafter Einsatzort kein auswärtiger Beschäftigungsort i. S. d. Reisekostenrechts sein. Wegen der bei Leiharbeitsverhältnissen bestehenden Besonderheit, dass der tatsächliche Einsatzort und der Ort des Verleiharbeitgebers auseinanderfallen, ist die Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte nicht nur a...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Reisekosten, Inland / 2.3.2 Arbeitgeberfremde Einrichtungen

Eine erste Tätigkeitsstätte kann nicht nur an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers begründet werden, es kann auch eine betriebliche Einrichtung eines Konzernunternehmens (verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten fremden Dritten sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet ist oder dort dauerhaft quali...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Tauschring / 2 Einsatz von Arbeitnehmern

Setzen Unternehmen eigene Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Tauschrings ein, ändert dies grundsätzlich nichts am Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern. Auch die Vergütungszahlungspflicht ist unberührt, da lediglich die ausgeübte Dienst- oder Werkleistung des Unternehmens im Tauschverhältnis erbracht wird. Die Arbeitsleistun...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebsprüfung: So prüft d... / 3.3 Geltungsbereich von Arbeitsbedingungen

Mit dem am 30.7.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie wurde das AEntG umfangreich geändert. So werden jetzt sämtliche bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen enthalten, aus allen Branchen erfasst. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie bishe...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Reisekostenerstattung durch... / 3.3.3 Mehr als 48 Monate befristeter Überlassungsvertrag

Ein dauerhafter Einsatz des Leiharbeitnehmers an einer ortsfesten Betriebsstätte der Entleiherfirma kann nach den allgemein für die betriebliche Einrichtung eines Dritten geltenden Voraussetzungen zur ersten Tätigkeitsstätte führen. Dies gilt neben den im vorherigen Abschnitt aufgezeigten befristeten (Leih-)Arbeitsverträgen auch dann, wenn der zwischen Zeitarbeitsfirma und d...mehr