Rz. 42

Die MiLoMeldV regelt auf Grundlage von Abs. 5 Nr. 2 unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung entfallen und, von Abs. 5 Nr. 3, unter welchen Voraussetzungen das Meldeverfahren vereinfacht und abgewandelt werden kann.

 

Rz. 43

Ermächtigungsgrundlage für die MiLoMeldV ist daneben auch § 18 Abs. 5 Nr. 2 MiLoG und § 3 AEntG und § 17b Abs. 3 Nr. 2 MiLoG und § 3 AÜG. Daher gilt die MiLoMeldV gleichermaßen für Anmeldungen nach dem MiLoG wie auch nach dem AEntG und dem AÜG.

 

Rz. 44

Die MiLoMeldV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber und Entleiher anstelle einer Meldung nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 eine Einsatzplanung vorlegen müssen. Der Verordnungsgeber differenziert dabei zwischen Beschäftigungen an einem stationären Beschäftigungsort und mobilen Tätigkeiten.

Mit der Verordnung zur Änderung der MiLoMeldV vom 31.10.2016[1] machte das BMF im Einvernehmen mit dem BMAS von den Verordnungsermächtigungen des § 16 Abs. 5 Nr. 2 und 3 MiLoG, des § 18 Abs. 5 Nr. 2 und 3 AEntG und des § 17b Abs. 3 Nr. 2 und 3 AÜG Gebrauch und schaffte damit die rechtliche Grundlage für das elektronische Meldeverfahren. Seit dem 1.1.2017 sollen alle Anmeldungen bzw. Einsatzplanungen sowie alle Änderungsmeldungen gegenüber der Generalzolldirektion Köln über das webbasierte "Meldeportal-Mindestlohn" abgeben werden. Für die elektronische Übermittlung hat der Arbeitgeber oder Entleiher das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. Die bisherige Möglichkeit, Anmeldungen per Fax abzugeben, besteht nicht mehr.

Das Meldeportal-Mindestlohn kann über www.zoll.de in der Rubrik "Dienste und Datenbanken" oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden.

Der bisherige Inhalt der Meldung bzw. Einsatzplanung ist unverändert geblieben. Lediglich der Meldeweg ist geändert worden.

[1] BGBl I 2016 S. 2494.

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