Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung des AÜG von anderen Vertragsarten

Rz. 36 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine Haftung des Entleihers nach § 42d Abs 6 bis 8 EStG kommt ferner in folgenden Fällen nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Überlassung von Leih-ArbN iSd AÜG handelt: Rz. 37 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Keine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs 3 AÜG

Rz. 30 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine Haftung des Entleihers schließt § 42d Abs 6 Satz 1 EStG generell aus, wenn ein Fall des § 1 Abs 3 AÜG gegeben ist (> R 42d.2 Abs 2 Satz 6 LStR), denn diese Fälle sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Das betrifft (gemäß § 1 Abs 3 Nr 1 bis 3 AÜG) die Überlassung von ArbN: Rz. 31 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf den arbeitsrechtlichen Vorgaben des AÜG auf (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025, BGBl 2025 I Nr 369). Das AÜG bestimmt, was ArbN-Überlassung ist, wann sie erlaubt wird ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwi... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 3 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 ArbG bedürfen der Erlaubnis, wenn sie Dritten (Entleihern) eigene ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG; zu Einzelheiten > Rz 26 zu Ausnahmen > Rz 30 ff). Das AÜG gilt auch für ausländische Verleiher, die ArbN nach Deutschland entsenden, unabhängig davon, ob sie eine ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher Arbeitgeber ist

Rz. 75 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Verleiher haftet wie ein Entleiher nach Abs 6, soweit der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG). Dieser Rückverweisung auf die Haftung des Entleihers (für den Verleiher) liegt folgender Gedanke zugrunde: Hat der Verleiher illegale ArbN-Überlassung betrieben, soll er aus seiner Verantwortung dafür nicht entlassen werden, wenn beim primär ... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / d) Exkurs: Abgrenzung zu Werk- und Dienstleistungsverträgen

Rz. 45 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Das AÜG und in seiner Folge die steuerliche Haftung des § 42d Abs 6 bis 8 EStG sind nicht anwendbar, wenn der ArbN iRe Werkvertrags (§ 631 BGB) oder – seltener – eines selbständigen Dienst- (§ 611 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) für ein anderes Unternehmen tätig wird. In der Abgrenzung dieser Vertragsarten von der ArbN-Über... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Irrtum über die Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 57 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Wenn der Entleiher über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne > Verschulden irrt, haftet er nicht (§ 42d Abs 6 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme trägt den Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen ArbN-Überlassung und Werk-/Dienstvertrag (> Rz 45 ff) Rechnung. Insoweit trägt der Entleiher die Feststellungslast (> R 42d.2 Abs 4 Satz 5 LStR; > Be... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Rz. 26 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine erlaubnispflichtige ArbN-Überlassung nach dem AÜG liegt vor, wenn sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher iRe wirtschaftlichen Tätigkeit seine ArbN zur Arbeitsleistung zu überlassen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG). Zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehört jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Mar... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Haftung des Entleihers

Rz. 10 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Die ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers sind iZm der grundsätzlich auch bei erlaubter ArbN-Überlassung normierten Haftung des Entleihers zu sehen (> Rz 11), denn ohne die Verpflichtung des ausländischen Verleihers zum LSt-Abzug entsteht die dazu akzessorische Haftung des Entleihers (> Rz 60 ff) nicht. Der Gesetzgeber hat dem ausländi... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Auswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung auf Reisekosten und erste Tätigkeitsstätte

Rz. 105 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Leiharbeitnehmer, die nach ihrem Arbeitsvertrag bei mehreren Kunden ihres ArbG (Verleihers) eingesetzt werden können, werden im Regelfall keine > Erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Kunden haben (vgl § 9 Abs 4 EStG). Ihre Aufwendungen sind > Reisekosten ; Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte können sie iHd tatsäch... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Inländischer Verleiher

Rz. 5 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb > Inländischer Arbeitgeber ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten > Arbeitslohn (§ 42d Abs 1... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Rechtsentwicklung zu § 42d Abs 6 bis 8 EStG

Rz. 16 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Der Gesetzgeber hat erstmals mit Wirkung ab 1986 mit Art 7 des StBerG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I, 2436 = BStBl 1985 I, 735) eine Haftung des Entleihers in § 42d Abs 6 EStG und steuerliche ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers in § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG normiert. Mit den Abs 6 bis 8 des § 42d EStG wurden Lücken geschlossen, di... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 56 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung (> Rz 3 f), kommt es für die Haftung des Entleihers nicht darauf an, ob er davon Kenntnis hatte oder ob er gutgläubig der schriftlichen Versicherung des Verleihers über das Vorhandensein einer Erlaubnis (§ 12 Abs 1 AÜG) vertraut hat. Die Haftung ist von einem > Verschulden des Entleihers... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Recruiting: Wege zu neuem P... / 7.3 Arbeitnehmerüberlassung

Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG. Neben dem juristischen Begriff der Arbeitnehmerüberlassung finden sich umgangssprachlich die Bezeichnungen Zeitarbeit, Personalleasing, Leiharbeit und Fremdarbeit. Die Branche ist durch wenige große Player und ansonsten durch viele kleine Nischenanbieter gekennzeichnet. Über die H... mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
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Rechtsprechungsübersicht, a... / Arbeitnehmerüberlassung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Sprache im Arbeitsverhältnis / 2.2 Nachweisschreiben

Auch für die Erteilung des Nachweisschreibens nach dem Nachweisgesetz gilt, dass dieses in einer beliebigen Sprache erteilt werden kann. Das Gesetz beinhaltet gerade keine Regelung darüber, dass das Schreiben in einer dem Arbeitnehmer verständlichen Sprache erteilt werden muss. Obgleich das Nachweisschreiben nicht in einer anderen Sprache verfasst werden muss, ist dies denno... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Leiharbeitnehmer

Rz. 23 Bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) [1] handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung so... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Corona-Sonderzahlung / Zusammenfassung

Begriff Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise wurde für alle Arbeitnehmer befristet für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 eine Beihilfe oder Unterstützung bis zu 1.500 EUR steuer- sowie beitragsfrei gestellt. Dies betraf alle Berufsgruppen, nicht nur die sog. systemrelevanten Berufsgruppen. Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen wur... mehr

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Corona-Sonderzahlung / 2.2 AGG und weitere spezialgesetzliche Regelungen

Neben dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz existieren verschiedene gesetzliche Spezialregelungen, die eine unsachgemäße Ungleichbehandlung untersagen. Soweit eine Spezialnorm anwendbar ist, tritt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dahinter zurück. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere das AGG zu beachten. Nach § 1 AGG ... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.3 Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des AÜG

Bei Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kommt es für die Frage, wer als Arbeitgeber des abgestellten (ausgeliehenen) Arbeitnehmers anzusehen ist, auf den Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen an. Liegt dieser Schwerpunkt nach wie vor beim abstellenden Arbeitgeber (Verleiher), hat die Abstellung sozialversicherungsrechtlich kei... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 5 Sanktionen bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Bei bestimmten Verstößen gegen das AÜG sind die Verträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Dies kann zur Folge haben, dass zum Schutz des Leiharbeitnehmers (unwiderleglich) ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, wie bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht. Daneben sind zahlreiche andere Sanktionen möglich, darunter die Ahndung a... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / Zusammenfassung

Begriff Als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet man die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Unternehmer (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Dabei ist der Leiharbeitnehmer verpflichtet – unter Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher –, für den Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbei... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / Zusammenfassung

Überblick Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt zwingend fest, dass das Arbeitsentgelt und die wesentlichen anderen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers während der Dauer seiner Überlassung dem eines vergleichbaren Arbeitnehmers des entleihenden Unternehmens entsprechen müssen – Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment. Auf diese beiden Grundsätze geht der Bei... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 4 Auskunftsanspruch

Damit das Gleichstellungsgebot vom Verleiher umgesetzt werden kann, braucht er die entsprechenden Informationen des Entleihers. Insofern sieht das AÜG einen Auskunftsanspruch des Verleihers vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihers daher in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufzunehmen.[1] Weiter hat auch der Leiharbeitnehmer e... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.7 Equal Pay und Equal Treatment

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment).[1] Aus dem Wortlaut "wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitn... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 3.1 Finanziell: Lohnuntergrenze

In finanzieller Hinsicht muss den nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelten Rechnung getragen werden. Diese dürfen nicht unterschritten werden. Aktuell und befristet bis zum 30.9.2027 gelten insofern die Mindeststundenentgelte der siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Danach beträgt das Mindeststundenentgelt vom 1.7.2026 bis zu... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 3.3 Personell: Drehtürklausel

Nach § 8 Abs. 3 AÜG wird der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG ("Equal Pay") durch einen auf das Leiharbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag auch dann nicht verdrängt, wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit ihm einen Konzern i.S.d. § 18 ... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 1 Equal Pay und Equal Treatment

§ 8 Abs. 1 AÜG bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment).[1] Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt Stammarbeitnehmer jedoch ni... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Gleichbehandlungsgebot ist zwingend. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen vorsehen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG unwirksam. Dagegen führt die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung aber nicht auch zur Unwirksamkeit der zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsv... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Haftung für die Beiträge durch Entleiher

Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehm... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 2 Abweichung durch tarifvertragliche Regelung

Besonders praxisrelevant ist die Abweichung von dem vorgenannten Gleichstellungsgebot durch tarifvertragliche Regelungen gemäß § 8 Abs. 2 AÜG.[1] Voraussetzung für diese Abweichungsmöglichkeit ist, dass auf das Verhältnis von Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der wirksam ist[2] bzw. welcher von der Gleichstellungspflicht abweichende Regelungen ... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Erlaubnispflicht

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich einer Erlaubnis . Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer g... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.5 Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen. Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[1] D.h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgen... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 3.2 Zeitlich: Equal Pay grds. nach 9 Monaten, maximal nach 15 Monaten bei Stufentarifverträgen

In zeitlicher Hinsicht darf die Abweichung vom Gleichstellungsgebot hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") grundsätzlich nur für maximal 9 Monate durch einen entsprechenden Tarifvertrag erfolgen. D. h., spätestens nach den ersten 9 Monaten der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Equal Pay entsprechend eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleih... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.3 Offenlegungsgebot

Zum weiteren Schutz des Arbeitnehmers und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes[1] ist zudem vorgesehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden muss. Hierzu sieht § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG zunächst vor, dass der Verleiher und der Entleiher ihren Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen.[2] In zeitlicher... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 4 Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsbeziehungen

In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung der Leiharbeit von einem Werk- oder Dienstvertragsverhältnis. Die Unterschiede dieser Vertragsbedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlassen. Sie werden in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und un... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.4 Verbot von Ketten- und Weiterverleih

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG ist die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeiter nur zulässig, wenn zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. D. h., ein Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih ist untersagt. Zudem können auch nur Arbeitnehmer nach dem AÜG überlassen werden und keine freien oder dem Unternehmen sel... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 2.1 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis, welches die Leiharbeit, d.h. die Überlassung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei einem Dritten (Entleiher) zum Gegenstand hat. Dieses wird auch Leiharbeitsverhältnis genannt. Etwaige Rechte wie Kündigungen des Arbeitsverhältnisses können daher z.B. nur vom Verleiher gegenüber dem Arbeitnehme... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 2 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Auch ein Unternehmen, das sich von einem unerlaubt handelnden Verleiher Arbeitskräfte entliehen hat, ist nach der Rechtsprechung als Arbeitgeber verpflichtet, die rückständigen Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen.[1] Das folgt schon aus dem AÜG, in dem festgelegt ist, dass bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher nichtig ist, aber stat... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 2.3 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Die Arbeitnehmerüberlassung setzt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher voraus. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag eigener Art, bei dem der Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung und der Entleiher die vereinbarte Überlassungsvergütung schuldet. Das AÜG selbst sagt zum notwendigen Inh... mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.2 Wirtschaftliche Tätigkeit

Die Erlaubnispflicht erfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn mit der Verleihung wirtschaftliche Vor- und/oder Nachteile verbunden sind. Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig erfolgt oder nicht.[1] mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.6 Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG darf der Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 3 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Bei dem Dreiecksverhältnis Arbeitnehmerüberlassung kann sowohl der Betriebsrat des Verleiherunternehmens oder der Betriebsrat des Entleiherunternehmens zu beteiligen sein. Hinweis Rechte von Leiharbeitnehmern nach dem BetrVG Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit der Überlassung an einen Drittbetrieb dem Betrieb des Verleihers zugeordnet.[1] Dort hat der Leiharbeitnehm... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Die erste Tätigkeitsstätte ... / aa) Zuordnung aufgrund dienst- oder arbeitsvertraglicher Regelungen (§ 9 Abs. 4 S. 2 EStG)

Hat ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber mehrere potentielle Tätigkeitsstätten, wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber bestimmt (§ 9 Abs. 4 S. 1-3 EStG). Diese erfolgt durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen (§ 9 Abs. 4 S. 2 EStG), wobei der Gesetzgeber von einer "dauerhaften" Zuor... mehr

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Auslandstätigkeit / 3 Anwendbares Recht

Das auf das Arbeitsverhältnis bei einem Auslandsaufenthalt anwendbare Recht bestimmt sich für Verträge ab dem 17.12.2009 nach der "Rom I-Verordnung" (Rom I-VO).[2] Rechtswahl Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt nach der Rom I-VO in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.[3] Es gilt der Grundsatz der freien Rec... mehr

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Bewerbungsverfahren: Stelle... / 3.5 Pflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 AÜG ist der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann nach § 13a Abs. 1 Satz 2 AÜG durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, Leiharbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb oder im Unternehmen des Entleihers erfolgen. § 13a Satz 1 AÜG enthält einen eigenständigen, e... mehr

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ZAP 6/2026, Entgeltgerechti... / III. Analytische Arbeitsplatzbewertung

Als Kern des gebotenen Entgeltvergleichs ist eine analytische Arbeitsplatzbewertung zwingend so aufzubauen, dass sie transparent, objektiv, genderneutral und nachvollziehbar die Wertigkeit von Arbeit nach den in der Richtlinie genannten Kriterien Kompetenzen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen misst (zur Gewichtung der gewählten Kriterien/Faktoren nach Maßgabe d... mehr