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Mindestlohn: Haftung des Auftraggebers / 1.2 Begriffsbestimmungen

Marco Ferme
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Der Auftraggeber als haftender Unternehmer: Mit "Unternehmer" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die zunächst Partner eines Vertrags zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ist. Er ist im Sinne des Gesetzes der "Auftraggeber", dessen Haftung hier geregelt ist.

Im Bereich des AEntG hat das BAG jedoch eine Einschränkung der Auslegung für den Begriff des Unternehmers in § 1a AEntG a. F. vorgenommen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sollen Generalunternehmer sein, die als Bauunternehmen übernommene Aufträge nicht selbst ausführen, sondern Subunternehmer einschalten.[1] Diese Entscheidung wird damit auch auf die Haftung des Auftraggebers für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch Nachunternehmer gelten.

Eine Auftraggeberhaftung wäre also nur dann anzunehmen, wenn sich ein Unternehmen zur Erfüllung von übernommenen Verpflichtungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen nachgeordneter Subunternehmer bedient. Keine Haftung würde auftreten, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen in Ausübung seiner eigenen Verpflichtungen mit Tätigkeiten beauftragt.

 
Praxis-Beispiel

Subunternehmerhaftung nur in Dreieckskonstellation

Das Unternehmen X – ein Möbelhersteller – hat sich verpflichtet, eine Schule mit neuen Schulmöbeln auszustatten. Diesen Auftrag lässt es vom Unternehmen Y erfüllen. Wenn das Unternehmen Y den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt, haben die Arbeitnehmer von Unternehmen Y bezüglich des Nettolohns, der sich aus dem Mindestlohn errechnet, einen Zahlungsanspruch gegen X.

Anders aber, wenn das Unternehmen X, welches als Automobilzulieferer z. B. Sitze produziert, den Sicherheitsdienst und die Reinigungsaufgaben fremdvergeben hat. Hier hat das Unternehmen X den Sicherheitsdienst und den Reinigungsdienst nicht in seinem Geschäftsgebiet...

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