Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.3 Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft

Rz. 11 Die Pflicht zur Anhörung besteht bei allen Kündigungen von Arbeitnehmern, soweit sie zur Belegschaft i.S.d. Gesetzes gehören, somit auch bei Betriebsangehörigen, auf deren Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden ist.[1] Rz. 12 Nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine Kündigung dieser ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.10 Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 119 Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Kündigungsschutzklage gegen den jeweiligen Arbeitgeber zu erheben.[1] Dies ist der Verleiher, wenn er die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG besitzt. Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, fingiert § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.2 Gründe für einen Ausschluss der Entleiherhaftung

Rz. 108 Ein Entleiher haftet nach § 42d Abs. 6 S. 1 EStG ausnahmsweise nicht in den Fällen einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 AÜG . Hierunter fallen u. a. folgende Sachverhalte: Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweigs überlassen untereinander Arbeitnehmer, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG). Konzernunternehmen i. S. v. § 18 AktG hel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.1 Allgemeines

Rz. 99 Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Legaldefinition des§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehun...mehr

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Arbeitsvertrag: Anforderung... / 2.1 Arbeitnehmer

Die Nachweispflicht besteht grundsätzlich nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Die Unterscheidung, ob eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses[1] oder eines freien Dienstvertrags[2] erfolgt, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidendes Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit des...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.2 Haftung des Verleihers als Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1

Rz. 101 Der Verleiher ist grundsätzlich im arbeits- und lohnsteuerrechtlichen Sinn der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit der Folge, dass er für nicht einbehaltene und nicht abgeführte LSt nach § 42d Abs. 1 EStG haftet. Denn aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher vorübergehend für die Arbeitsleistung einen leistungsfä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.1 Doppelte Akzessorietät der Haftung des Entleihers

Rz. 104 Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.[1] Nach § 42d Abs. 6 EStG haftet der Entleiher beschränkt auf die LSt fü...mehr

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Ausschlussfrist / 3.2.2.3 Nicht von der Ausschlussfrist erfasste Ansprüche

Von der Ausschlussfrist werden nicht erfasst: Bestimmte Schadensersatzansprüche. Nach § 309 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.4 Haftung des Verleihers nach § 42d Abs. 7

Rz. 123 Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher nach § 42d Abs. 7 EStG wie ein Entleiher nach § 42d Abs. 6 EStG. Der Entleiher ist ausnahmsweise dann Arbeitgeber, wenn er die Leiharbeitnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entlohnt (H 42d.2 "Steuerrechtlicher Arbeitgeber" LStH 2025). Aufgrund dessen wird der Entleiher einbehaltungs- und abführung...mehr

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Ausschlussfrist / 3.2.2.2 Ansprüche des Arbeitnehmers

Unter eine nicht weiter eingeschränkte Ausschlussklausel können beispielsweise folgende Ansprüche des Beschäftigten fallen: Zahlung von Entgelt, Entgeltbestandteile, Entgeltersatz, [1] Sonderzahlungen, [2] Annahmeverzugslohn [3] oder alternative Verrechnungen, z. B. Arbeitszeitkonten[4] (siehe aber Punkt 3.2.2.3). Dazu zählt auch die Feststellung von Zeiten als Arbeitszeit,[5] An...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.2 Leiharbeitnehmer

Rz. 61 Noch nicht geklärt ist, ob im Rahmen der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb des Entleihers zu berücksichtigen sind. Die mit Wirkung ab dem 1.4.2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 14 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AÜG [1] beantworten diese Frage für das KSchG nicht. Teilweise – insbesondere auch von der BA – wird dies verneint ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Leiharbeitsverhältnis.

Rn 102 Leiharbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen (§ 1 I 1 AÜG) (iE BLDH/Lingemann Kap 10 Rz 1f). Zwischen Verleiher und ArbN besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 12 I AÜG). Zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaaten und EU/EWR-Mitgliedstaaten als Drittstaaten.

Rn 32 ›Recht des angerufenen Gerichts‹ nach Art 9 II ist nur das Recht dessen, nicht eines anderen Mitgliedstaates und III unterscheidet nicht zwischen Eingriffsnormen von EU-Mitgliedstaaten und denen anderer Staaten (s.a. Freitag IPRax 09, 112; Kuckein 62f). Also kann Drittstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat sein. Dann ist mE zu unterscheiden: (1.) Handelt es sich um eine Norm z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispielsbereiche.

Rn 9 Das AGG ist über § 2 I Nr 7 AEntG nF (ex § 7 I Nr 7 AEntG) bei Beschäftigung im Inland zwingend anzuwenden (ErfK/Franzen § 2 AEntG Rz 5; vgl Calliess/Renner/Renner Art 9 Rz 25); iÜ hat zum AGG die Diskussion erst begonnen (Junker 30; Schrader/Straube NZA 07, 184; Mansel FS Canaris I 809), viel spricht für Eingriffsnormcharakter (umfassend Lüttringhaus Grenzüberschreiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzliche Vorschriften.

Rn 38 Spezielle gesetzliche Vorschriften für Arbeitsverhältnisse finden sich namentlich (1.) im AGG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, BDSG, BetrVG, BEEG, BUrlG, EFZG, FPfZG, GenDG, GewO, HAG, KSchG, MiLoG, MuSchG, NachwG, TVG, TzBfG; (2.) innerhalb des BGB in §§ 612 III, 612a, 613a, 619a, 622, 623. Daneben gelten (3.) die (allgemeinen) Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611–630), d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorbehalt weiterer Benachteiligungsverbote, Abs 3.

Rn 15 Das AGG ist nicht abschließend. Spezialgesetzliche Benachteiligungsverbote bleiben anwendbar, so der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl BAG NZA 12, 31 [BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10]; § 611 BGB Rn 48 ff), das Überwachungsgebot und Benachteiligungsverbot des § 75 I BetrVG (BAG NZA 19, 1295 [BAG 07.05.2019 - 1 ABR 54/17]; 16, 54 [BAG 13.10.2015 - 1 AZR 853...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige.

Rn 83 Ärzte: Neben seinen allgemeinen (va Aufklärungs-)Pflichten, die zumeist unter § 823 fallen werden (§ 823 Rn 211 ff), können den Arzt auch Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen des Patienten treffen, so zB, wenn Zweifel hinsichtlich der Eintrittspflicht des Versicherers bestehen (BGH NJW 83, 2630 [BGH 01.02.1983 - VI ZR 104/81]); allerdings muss sich dem Arzt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Individualarbeitsverträge.

Rn 3 Zur Vertragsgestaltung bei Auslandsbezug BLDH/Lingemann Kap 11 Rz 1 ff; Schneider NZA 10, 1384. Die Formulierung ›Individualarbeitsverträge‹ in Art 8 I entspricht den in ex Art 30 EGBGB verwendeten Begriffen ›Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse‹ (Junker RIW 06, 401f), schließt auch AGB nicht aus, erfasst aber nicht Verträge mit kollektivem Charakter (Tarifverträge, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Arbeitgeber, Abs 2.

Rn 5 Arbeitgeber sind diejenigen, die Personen nach I beschäftigen, bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung Entleiher (II 2) und Verleiher (›auch‹), ebenso bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (Entleiher nach § 10 I AÜG, Verleiher nach § 6 II 2; BKG § 6 Rz 23). Bei Heimarbeitern und Gleichgestellten ist ›Arbeitgeber‹ der Auftraggeber oder Zwischenmeister (II 3). Ein faktisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Dienstverschaffungsvertrag.

Rn 8 Während beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete sich zur Erbringung der Leistung verpflichtet, verschafft er beim Dienstverschaffungsvertrag dem Dienstberechtigten die Dienste oder Arbeit eines Dritten und haftet für dessen Eignung zur vorausgesetzten Dienst- oder Arbeitsleistung (BGH NJW 03, 1821 [BGH 12.02.2003 - 5 StR 165/02]; 71, 1129). Typische Dienstverschaffun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Betrieb, Unternehmen, Konzern.

Rn 33 Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG mit seinen ArbN bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG NZA 20, 1241 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 660/19]). Mehrere Unternehmen können arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 I 2 BetrVG) bilden, sofern sie sich ausdrücklich oder konkludent rechtlich miteinander verbunden haben un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655 BGB – Herabsetzung des Maklerlohns.

Gesetzestext 1Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen. Rn 1 Nach der Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 62 Der Verwirkung unterliegen grds sämtliche Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse. Sie findet im gesamten Bereich des Privatrechts als allg Regel Anwendung und zwar einschl des Familienrechts (BGH FamRZ 02, 1698 ff), des Erbrechts (München FamRZ 05, 1120; vgl BVerfG NJW 07, 1043), der gewerblichen Schutzrechte (BGH GRUR 01, 1161, 1163; Kobl GRUR-RR 06, 184; BGH NJW 14,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 126 bestimmt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Für die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform normiert dies § 127. § 126 gilt für alle Schriftformerfordernisse des BGB und des Privatrechts. Kirchenverfassungsrechtliche Bestimmungen stellen keine Formvorschriften dar (Ddorf WM 19, 603). Schriftform verlangen die §§ 81 III, 111 2, 368,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts

Rz. 4 § 15 Abs. 2 BetrVG ordnet an, dass dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Aus der früheren Soll-Vorschrift hat das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001[1] eine Muss-Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Sauer, SGB III § 296 Vermit... / 2.2 Vergütungsanspruch

Rz. 10 Abs. 2 geht von der Überlegung aus, dass der private Arbeitsvermittler auf sein Risiko tätig wird und ihm ein Vergütungsanspruch nur bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit und seit 1.1.2022 bei erfolgter Information des Arbeitsuchenden nach Maßgabe des § 299 (ebenfalls seit dem 1.1.2022 bei grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlungen) zustehen soll. Die Informationen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Rz. 1 § 11 BetrVG behandelt einen seltenen Sonderfall. Die Regelung lässt unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von der nach § 9 BetrVG an sich zwingenden Größe eines Betriebsrats zu. Danach soll von der nächstmöglichen Belegschaftsgröße ausgegangen werden, wenn am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb nicht "die ausreichende Zahl" von wählbaren Arbeitnehmern zur...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.4 Ansprüche auf Equal Pay

Rz. 61 Auch der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") nach § 8 Abs. 1 AÜG ist – außer im Rahmen der Tarifausnahme (vgl. § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG) – unabdingbar. Dennoch kann der Leiharbeitnehmer auf bereits entstandene Equal-Pay-Ansprüche im konkreten Streitfall im Rahmen eines Vergleichs oder einer Erledigungs- bzw. Aus...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Beendigung durch Kündigung

Rz. 18 Das Schriftformerfordernis erstreckt sich zum einen auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und zum anderen auf die beiderseitige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Rz. 19 Unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erklärt wird. § 623 BGB gilt auch für Kündi...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.8 Ansprüche auf Mindestlohn

Rz. 66a In jedem Lohn steckt auch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG bzw. der ggf. einschlägige branchenspezifische Mindestlohn auf Grundlage von §§ 7, 7a, 11 AEntG bzw. § 3a AÜG.[1] Soweit der Arbeitnehmer in Auflösungsvereinbarungen – z. B. im Rahmen von Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln – auf Entgeltansprüche verzichtet, ist daher die den Schutz des ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Feststellung der Zahl der Betriebsratsmitglieder

Rz. 4 Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats fest. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der Wahl, also der Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist die Zahl der in diesem Zeitpunkt "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer, und zwar so, wie sie vom Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens nach pflichtgemäßem Ermessen ein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 3.1 Arbeitnehmerüberlassung

Durch den Einsatz von Fremdpersonal können Organisationen z. B. ihre Reaktionsfähigkeit auf Auftragsschwankungen erhöhen. Arbeitnehmerüberlassung – auch als Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet – liegt vor, wenn ein Verleiher einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung Mitarbeiter zeitweise zur Verfügung stellt, die dann in dem Betrieb des Entleihers wie eigene Mi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 4.2 Unterrichtung und Beratung zur Personalplanung

Ein weiteres Mitgestaltungsrecht kann sich für den Betriebsrat aus § 92 BetrVG ergeben. Diese Vorschrift regelt die Beteiligung des Betriebsrats an der Personalplanung.[1] Die Personalplanung ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist darunter eine Gegenüberstellung von aktuellem und zukünftigem Personalbestand zu verstehen, wobei vorhersehbare Veränderu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 3.3 Crowdworking und Heimarbeit

Crowdworking ist eine (weitere) Form der selbstständigen Arbeit, bei der benötigte Aufgaben in Teileinheiten zerlegt und ausgelagert werden und diese von freien Mitarbeitern erbracht werden.[1] Da meistens mit Werkverträgen gearbeitet wird, bietet sich die Möglichkeit an, als Leistung die Erstellung eines genau bestimmten "Werkes" zu vereinbaren. Der Leistungsinhalt und der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 3.2 Freie Mitarbeit und Werkverträge

Freie Mitarbeiter können ebenfalls eingesetzt werden, um eine Organisation agil zu gestalten. Ein freier Mitarbeiter ist jemand, der selbstständig eine unternehmerische Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage ausführt.[1] Um die Gefahr einer ›verdeckten‹ Arbeitnehmerüberlassung und der damit verbundenen rechtlichen Folgen zu vermeid...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Leiharbeitnehmer

Rz. 9 Seit der Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001, mit der Satz 2 neu in § 7 BetrVG aufgenommen wurde, sind auch Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate zur Arbeitsleistung eingesetzt werden. Entscheidend ist die Eingliederung im Einsatzbetrieb, die dazu führt, dass sie dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers unterliegen.[1] Dies...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Rz. 5 Wählbar sind nur wahlberechtigte Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es müssen also sämtliche Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG erfüllt sein (siehe dazu die gesamte Kommentierung zu § 7 BetrVG). Es muss sich folglich vor allem um einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter, der in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet hat, ha...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Arbeitnehmer

Rz. 3 Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. In der Vergangenheit war streitig, wie mit Leiharbeitnehmern zu verfahren ist. Mittlerweile hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei Zahl- und Schwellenwerten auch im Betrieb des Entleihers mitzuberücksichtigen sind, selbst, wenn sie nach wie vor formal nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes e...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 10 Erforderlich ist grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen hinreichend kennen.[1] Der Arbeitnehmer muss spätestens am letzten Tag der Stimmabgabe 6 Monate dem Betrieb angehören. Das bedeutet, er muss tatsäc...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III, SGB II SGB ... / 2.2 Vergabespezifisches Mindestentgelt

Rz. 3 Die Vorschrift ergänzt die in § 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 AEntG bestehende Möglichkeit, für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Seit dem 1.1.2018 war für Beschäftigte in der nach dem SGB II bzw. dem SGB III geförderten Aus- und Weiterbildung im gesa...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.3 Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG

Die Zuständigkeit des Betriebsrats ist bei der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten auf die Arbeitnehmer beschränkt, die zur Belegschaft gehören. Von der Betriebsverfassung werden voll erfasst: die Arbeitnehmer (außer leitende Angestellte) sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten). Die Arbeit kann haupt- oder neb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.4 Größe des Betriebsrats

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer.[1] Maßgeblich ist aber nicht die Anzahl nur zu einem bestimmten Stichtag, sondern die Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Es kommt also darauf an, ob die Arbeitnehmer während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt sind.[2] Mitgerechnet werden die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (B...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 5 Diese Leistungen sind als Gebäudereinigungsleistungen einzustufen

Der Wechsel der Steuerschuld findet nur statt, wenn Gebäude bzw. Gebäudeteile gereinigt werden. Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Nicht zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gestellungsvertrag / 2 Verhältnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien im Einzelfall. Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist zugleich eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Wichtige Abgrenzungskriterien sind die Fragen, wem gegenüber die leistungserbringende Person weisungsgeb...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jung, SGB VII § 211 Zusamme... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soll durch die Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge, Ausländer- und Finanzbehörden, Sozialhilfeträgern, den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und den für Arbeit...mehr