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Frotscher/Geurts, EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers un ... / 8.3.2 Gründe für einen Ausschluss der Entleiherhaftung

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 108

Ein Entleiher haftet nach § 42d Abs. 6 S. 1 EStG ausnahmsweise nicht in den Fällen einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 AÜG. Hierunter fallen u. a. folgende Sachverhalte: Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweigs überlassen untereinander Arbeitnehmer, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG). Konzernunternehmen i. S. v. § 18 AktG helfen einander mit Arbeitnehmern aus (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG). Überlässt eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft von ihr eingestellte Arbeitnehmer ihrer inländischen Tochtergesellschaft gegen Erstattung der Lohnkosten, so ist die inländische Tochtergesellschaft nicht Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und haftet daher nicht nach § 42d Abs. 1 EStG. Sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6 EStG haften.[1]

 

Rz. 109

Ein Entleiher haftet nach § 42d Abs. 6 S. 2 EStG nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt oder die Erlaubnis in dieser Zeit nach § 2 Abs. 4 AÜG als fortbestehend gilt, d. h. bis zu zwölf Monaten nach Erlöschen der Erlaubnis für die Abwicklung der erlaubt abgeschlossenen Verträge und soweit er nachweist, dass er den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG vorgesehenen Melde- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.[2] Dadurch soll es dem FA ermöglicht werden, über die Agentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträger überprüfen zu lassen, dass keine Steuerverkürzung vorliegt. Zugleich gibt der Entleiher nach Auffassung des Gesetzgebers damit zu erkennen, dass er sich an LSt-Verkürzungen des Verleihers nicht beteiligen will. Die Zweckmäßigkeit dieser Enthaftung des Verleihers ist jedoch schwer nachvollziehbar. Denn die Meldungen weisen keinen Bezug zur Erfüllung der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt auf.

 

Rz. 110

Der Entleiher haf...

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