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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 7 Wahlberechtigung / 3 Leiharbeitnehmer

Gabriele Heise
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Rz. 9

Seit der Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001, mit der Satz 2 neu in § 7 BetrVG aufgenommen wurde, sind auch Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate zur Arbeitsleistung eingesetzt werden. Entscheidend ist die Eingliederung im Einsatzbetrieb, die dazu führt, dass sie dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers unterliegen.[1] Diese Voraussetzung trifft vor allem für Leiharbeitnehmer im Sinn des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu. Für sie gilt allerdings § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG mit der Folge, dass ihnen das passive Wahlrecht nach § 8 BetrVG nicht zusteht. Die Neuregelung des AÜG durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (s. o. Rz. 2) hat daran nichts geändert, § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt unverändert fort (s. auch Kommentierung zu § 8 BetrVG).

Weitere Anwendungsfälle des § 7 Satz 2 BetrVG werden bei bestimmten Gestaltungen von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Konzerns gesehen.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers besteht mit der Konzernmutter, der Einsatz erfolgt aber ganz überwiegend bei einer Konzerntochter und der Arbeitnehmer untersteht weisungsabhängig den leitenden Angestellten des Tochterunternehmens.

Nach der Rechtsprechung des BAG bleiben dagegen Arbeitnehmer entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb desjenigen konzernangehörigen Arbeitgebers zugeordnet[2], mit dem sie den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, auch, wenn sie von diesem Arbeitgeber nur deshalb angestellt werden, um anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht überlassen zu werden.

 
Praxis-Beispiel

Die dem Konzern A angehörende Personalführungsgesellschaft P schließt in eigenem Namen...

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