Rz. 10
Erforderlich ist grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen hinreichend kennen. Der Arbeitnehmer muss spätestens am letzten Tag der Stimmabgabe 6 Monate dem Betrieb angehören. Das bedeutet, er muss tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert sein. Gerechnet wird deshalb nicht vom Tag des Vertragsschlusses an, sondern vom Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme.
Der Arbeitnehmer schließt den Arbeitsvertrag am 15.10. Arbeitsbeginn soll der 1.12. sein. Finden die Betriebsratswahlen am 30.4. des Folgejahres (Tag der Stimmabgabe) statt, erreicht der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestbetriebszugehörigkeitszeit nicht.
Rz. 11
Der Arbeitnehmer muss nicht während der gesamten Zeit die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllen. Er muss also insbesondere nicht schon mindestens 6 Monate das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitnehmer teilweise wegen seiner Zuordnung zu den leitenden Angestellten nicht wahlberechtigt war. Wählbar sind nach allgemeinen Regeln auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Rz. 12
Erforderlich ist die Zugehörigkeit zum Betrieb. Wechselte der Inhaber des Betriebs (insbesondere aufgrund Betriebsübergang nach § 613a BGB), wird dadurch der Lauf der 6-Monats-Frist nicht unterbrochen.
Rz. 13
Ohne Auswirkung auf die Wartezeit ist ferner, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurzzeitig infolge von Krankheit, Arbeitskampf, Urlaub oder Ähnlichem unterbrochen wird. Allerdings dürfen keine längerfristigen Unterbrechungen vorliegen, die infrage stellen könnten, dass der Arbeitnehmer die Verhältnisse im Betrieb kennt. Davon ist ...