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Frotscher/Geurts, EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers un ... / 8.3.1 Doppelte Akzessorietät der Haftung des Entleihers

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 104

Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.[1] Nach § 42d Abs. 6 EStG haftet der Entleiher beschränkt auf die LSt für die Zeit, für die ihm der Leiharbeitnehmer überlassen worden ist (§ 42d Abs. 6 S. 4 EStG). Der Entleiher haftet nach § 42d Abs. 6 S. 1 EStG grundsätzlich neben dem Verleiher als Arbeitgeber. Aus dem Wort "neben" in § 42d Abs. 6 S. 1 EStG lässt sich folgern, dass der Entleiher nur dann haftet, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 EStG haftet. Die Haftung des Entleihers ist damit doppelt akzessorisch: Sie hängt zum einen davon ab, dass der Leiharbeitnehmer die LSt schuldet, und zum anderen davon, dass der Verleiher als Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 EStG haftet (zur Akzessorietät der Arbeitgeberhaftung vgl. Rz. 17ff.). Die zusätzliche Haftung des Entleihers – neben dem Verleiher – ist durch das Steuerbereinigungsgesetz v. 19.12.1985[2] eingeführt worden, weil Verleiher, insbesondere bei unerlaubten Arbeitnehmerüberlassungen und bei solchen aus dem Ausland, häufig keine LSt einbehalten.[3]

 

Rz. 105

Übernimmt der Verleiher pauschaliert die LSt für Leiharbeitnehmer, so findet sich eine Lücke in der Entleiherhaftung nach § 42d Abs. 6 EStG. Mithilfe dieser Lücke lässt sich die Entleiherhaftung umgehen. Nach dem Zweck des Gesetzes wäre hier gleichfalls eine Entleiherhaftung geboten. Gegenwärtig muss eine Inanspruchnahme des Entleihers jedoch daran scheitern, dass er für die pauschale LSt nicht neben dem Verleiher haften kann. Denn der Verleiher ist nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG Schuldner der pauscha...

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