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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 9 Zahl der Betriebsratsmi ... / 2 Feststellung der Zahl der Betriebsratsmitglieder

Gabriele Heise
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Rz. 4

Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats fest. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der Wahl, also der Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist die Zahl der in diesem Zeitpunkt "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer, und zwar so, wie sie vom Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschätzt werden kann.[1] Dabei hat der Wahlvorstand auch die künftigen, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartenden Entwicklungen des Beschäftigtenstands zu berücksichtigen.[2]. So können z. B. ausgeschriebene Stellen, die noch nicht besetzt sind, berücksichtigt werden.[3] Gleiches gilt für geplante Entlassungen, etwa aufgrund eines Interessenausgleichs oder Sozialplans, der dem Betriebsrat bekannt ist.[4] Dabei soll es auf die nach außen hin erkennbare Anzahl der ausgeschriebenen bzw. gestrichenen Stellen ankommen. Bloße Vermutungen des Wahlvorstandes hinsichtlich der Personalentwicklung sind nicht zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, deren Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die gegen die Kündigung Klage erhoben haben, zählen nach der Rechtsprechung nicht mehr zu den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern nach § 9 BetrVG.[5] Entscheidend ist, ob die Arbeitsplätze auf Dauer entfallen sollen, denn für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes.

Nach der Wahl eintretende Änderungen des Beschäftigungsstandes haben keine Auswirkungen. Es gibt allerdings den Sonderfall des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (wenn mit Ablauf von 24 Monaten...

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