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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 2.1.2.1 In Betracht kommende Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorangestellter Regelungsteil)

Holger Kordt
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Rz. 12

Die Offenbarung ist in den Fällen der Nr. 1 zulässig, soweit diese entweder für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens, eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder von bestimmten Entscheidungen über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder bezüglich Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder in bestimmten Fällen zur Geltendmachung diesbezüglichen Schadensersatzes erforderlich ist.

 

Rz. 13

Für die Offenbarung in Betracht kommen alle Verwaltungsverfahren der Behörden, die für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung oder Schwarzarbeit, der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung oder des Missbrauchs öffentlicher Leistungen zuständig sind und sich mit ihr beschäftigen. Für das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kommen außer den Bußgeld- und Strafsachenstellen des Zolls auch die zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften in Betracht. Bei den Gerichten sind dies nicht nur die Strafgerichte, sondern u. U. auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

 

Rz. 14

Während für die in Buchst. a beschriebenen Zwecke der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit die infrage kommenden Verfahren in Nr. 1 umfassend geeignet sein können (s. zu Rz. 18), ist das für die Fälle des Buchst. b Doppelbuchst. aa. schon deshalb nicht der Fall, weil es hier nur um Verwaltungsentscheidungen und nicht auch um die straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung von Verstößen geht.[1] Für die Fälle des Buchst. b Doppelbuchst. aa ist die Offenbarungsbefugnis deshalb led...

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