Die Überlassung von Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur vorübergehend und, sofern keine andere Regelung greift, für maximal 18 aufeinander folgende Monate erfolgen. Dies ist in § 1 Abs. 1, Abs. 1b AÜG geregelt.
Überschreitet die Überlassung die zulässige Höchstdauer, ist der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG unwirksam, es entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher nach § 10 AÜG.
Zitat
Gegenstand dieses Vertrags ist eine Arbeitnehmerüberlassung, d. h. die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch den Verleiher an den Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Zitat
Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher für die Zeit vom ... bis zum … [Datum] … [z. B. 18 Monate] … [Anzahl] Vollzeit-Arbeitnehmer mit den in der Anlage 1 zu diesem Vertrag spezifizierten Qualifikationen zum Einsatz in dessen Betrieb in … [Ort] zu überlassen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren. Die Tätigkeiten, die von den Leiharbeitnehmern zu verrichten sind, werden in Anlage 2 zu diesem Vertrag beschrieben.
Dabei sollte dem Anforderungsprofil der Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden: In den Vertrag aufgenommen werden sollte insbesondere die genaue Berufsbezeichnung mit Beschreibung der zu erledigenden Aufgaben und ggf. mit Hinweisen, welche Geräte und Maschinen zu bedienen sind. Auch erforderliche schulische oder berufliche Abschlüsse; praktische Erfahrungen und Kenntnisse sollten festgehalten werden. Eine genaue Leistungsbeschreibung ist wichtig für eventuelle Haftungsansprüche.
Ferner sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts anzug...