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Werkvertragsarbeitnehmer aus Drittstaat mit Regierungsve ... / 3 Voraussetzungen für das Vorliegen eines Werkvertrags

Britta Berg
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Für das Bestehen eines Werkvertrags sind grundsätzlich folgende Merkmale typisch:

  • Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. Veränderung einer Sache.
  • Eigenverantwortliche Organisation aller sich aus der Übernahmeverpflichtung ergebenen Handlungen durch den Werkunternehmer (unternehmerische Dispositionsfreiheit, auch in zeitlicher Hinsicht). Keine Einflussnahme des Auftraggebers auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer. In der Regel werden eigene Arbeitsmittel verwendet.
  • Weisungsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern. Keine Eingliederung dieser Arbeitnehmer in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Auftraggeberbetriebs.
  • Tragen des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer, insbesondere Gewährleistung für Mängel des Werkes. Erlöschen der Zahlungspflicht des Bestellers bei zufälligem Untergang des Werkes.
  • Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten.[1]

Die Erfüllung der Aufgaben muss überwiegend den Einsatz von beruflich qualifizierten Arbeitnehmern erfordern. Nicht beruflich qualifizierte Arbeitskräfte werden nur berücksichtigt, wenn ihr Einsatz für die Ausführung der Arbeiten unerlässlich ist.

 
Achtung

Abgrenzung

Wichtig ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die daran geknüpften Rechtsfolgen die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) und der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werkverträgen.

[1] Vgl. Merkblatt AÜG der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes.

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