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Entgeltfortzahlung: Annahmeverzug / 1 Annahmeverzug

Heike Jansen
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In der Praxis stellt der Annahmeverzug einen wichtigen Fall der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.[1] Im Arbeitsverhältnis ist der mit Abstand häufigste Anwendungsfall, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. In der Praxis zeigt er sich beispielsweise durch:

  • Freistellung des Arbeitnehmers (ggf. in der Kündigungsfrist),
  • Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn sich im Kündigungsschutzverfahren später die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellt,
  • rechtswidrige Aussperrung im Arbeitskampf.

Während §§ 293 ff. BGB regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Annahmeverzug vorliegt, bestimmt § 615 BGB als Rechtsfolge die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgelt(fort)zahlung, ohne dass eine wegen Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nachgeholt werden müsste. Diese Rechtsfolge ist dispositiv[2]; es kann also nicht nur zugunsten des Arbeitnehmers von § 615 BGB abgewichen werden, sondern auch zugunsten des Arbeitgebers – die Entgeltzahlungspflicht bei Annahmeverzug kann auch vollständig abbedungen werden. Dies kann sowohl durch Tarifvertrag als auch durch Arbeitsvertrag und – in den Grenzen des § 77 Abs. 3 BetrVG – auch durch Betriebsvereinbarung geschehen. Entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln unterliegen allerdings der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle). Etwas anderes gilt allerdings für die Arbeitnehmerüberlassung: Dort kann § 615 BGB nicht abbedungen werden.[3]

Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers können durch abweichende Vereinbarungen aus Anlass einvernehmlicher Freistellung entfallen. Es ist streitig, ob dies bereits im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann – etwa de...

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