Rz. 10

Bis Ende 2007 dominierten die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das SGB III. Mit dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (in Kraft seit 1.1.2003) sollten insbesondere die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Vermittlung in Arbeit und die Möglichkeiten zur Erschließung neuer Beschäftigungsfelder verbessert werden.

Dazu wurden in diesen und ergänzenden Gesetzen insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Einführung der Ich-AG bzw. Familien-AG (Potenzial 100.000 Gründungen jährlich neben den Existenzgründungen mit Überbrückungsgeld);
  • Aufhebung von Beschränkungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz;
  • Einrichtung und Förderung von Personal-Service-Agenturen zur vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung;
  • frühzeitige Meldepflicht nach Kündigung bzw. bei befristetem Arbeitsverhältnis, Veränderungen der Zumutbarkeit von Arbeit und bei den Konsequenzen versicherungswidrigen Verhaltens;
  • Einführung von Bildungsgutscheinen und damit Initialisierung einer Bildungsbedarfsplanung;
  • Förderung der Reintregration älterer Arbeitnehmer;
  • Einführung von Mini- und Midi-Jobs durch Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Job-Potenzial 6 Mio. Beschäftigungsverhältnisse);
  • Förderung von Dienstleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich.

Ein Teil der arbeitsmarktpolitischen Instrumente musste jedoch nach wenigen Jahren wieder abgeschafft werden, sie erwiesen sich als wenig praktikabel oder nicht erfolgreich. Im Fokus der Hartz-Gesetzgebung stand jedoch das Signal, im Rahmen von Fördern und Fordern die Angebote auf der Förderseite auszuweiten.

 

Rz. 11

Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt, das mit weit reichenden Übergangsregelungen am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sollten insbesondere Neueinstellungen gefördert, Frühverrentungen eingedämmt und Lohnnebenkosten gesenkt werden. Mit diesem Gesetz sind insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt worden:

  • Das KSchG ist in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten für neu eingestellte Mitarbeiter/-innen nicht anwendbar;
  • auf Hinweis des Arbeitgebers kann der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen, damit entfällt die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage;
  • die Sozialauswahl nach dem KSchG wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine etwa vorhandene Schwerbehinderung beschränkt, Ausnahmen gelten für Leistungsträger und bei Erhalt einer ausgewogenen Personalstruktur;
  • eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von Interessenausgleichen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat;
  • Begrenzung der Anspruchsdauer auf Alg (längstens 12 Monate, für mindestens 55 Jahre alte Arbeitslose 18 Monate);
  • Verschärfung der Regelungen zur Erstattung des Alg durch Arbeitgeber;
  • neues Recht für die Arbeitszeit von Bereitschaftsdiensten;
  • bessere Möglichkeiten für Existenzgründer, befristete Beschäftigungsverhältnisse einzugehen.
 

Rz. 12

Das SGB III wird seit 2004 besonders durch Maßnahmen geprägt, die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt wurden (Inkrafttreten am 1.1.2004, 1.1.2005 und 1.2.2006):

4.1 Organisation/Haushalt

 

Rz. 13

  • Die Bundesagentur für Arbeit führt diesen Namen ab 1.1.2004. Sie gliedert sich in eine Zentrale, in Regionaldirektionen und auf der Ausführungsebene in Agenturen für Arbeit. Auf allen Ebenen besteht die Geschäftsführung aus drei Personen (vgl. zu diesem Komplex die §§ 367, 383, 384 und 389). Dieser Umfang wurde später im Hinblick auf die unterschiedliche Größe der Agenturen für Arbeit wieder relativiert.
  • Die Verwaltungsausschüsse in den Regionaldirektionen sind ab 2004 entfallen. Der Vorstand ist gegenüber dem Verwaltungsrat berichtspflichtig. Der Verwaltungsrat kann in der Satzung bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. Die Satzung bleibt allerdings genehmigungspflichtig (vgl. zu diesem Komplex die §§ 371 ff.).
  • Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit stellt den Haushalt ohne Vorschläge der Verwaltungsausschüsse auf. Durch Vereinbarung mit der Bundesregierung werden Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen des Bundes möglich (vgl. zu diesem Komplex die §§ 71a ff., 77a SGB IV).
  • Die Bundesagentur wird über Zielvereinbarungen zu Wirkungszielen gesteuert. In einem Kontraktmanagement werden Weisungen der Bundesregierung bzw. des BMWA durch Vereinbarungen ersetzt (vgl. zu diesem Komplex § 1 SGB III und § 77a SGB IV). Innerhalb der Bundesagentur wird ebenfalls über Ziele geführt und gesteuert.

4.2 Aufgaben

 

Rz. 14

  • Die Vorprüfungsämter entfallen. Ihre Aufgaben werden von den Rechnungsprüfungsämtern des Bundesrechnungshofes bzw. dem Zweig "Agenturrevision" in der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen (vgl. § 77b SGB IV, § 389).
  • Die Zollbehörden nehmen die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wahr. Die Agenturen für Arbeit verfolgen und ahnden Leistungsmissbrauch.
  • Die Bundesagentur für Arbeit darf Sozialdaten durch externe nicht öffentliche Einrichtungen erheben und übermitteln lassen...

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