Der Gesetzgeber stellt in § 4 Abs. 3 EntgTranspG klar, dass Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen nicht vergleichbar sein können. Ausgeschlossen ist damit, dass Arbeitnehmer und Beamte oder in Heimarbeit Beschäftigte oder vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende eine gleichwertige Arbeit im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes leisten.

 
Hinweis

Exkurs: Arbeitnehmerüberlassung, Vergleichbarkeit von Leih- und Stammarbeitnehmern

Das AÜG lässt eine unterschiedliche Behandlung von vergleichbar Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen zu. Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben ("Equal Pay"), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss.[1] Die entsprechenden tariflichen Regelungen müssen dafür nach den Vorgaben des EuGH aber die Ungleichbehandlung neutralisieren, indem Ausgleichsvorteile geschaffen werden.

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