Rz. 3

§ 346 verweist auf weitere Bußgeldvorschriften in § 111 SGB IV, die in Zusammenhang mit der Beitragstragung bei Beschäftigten stehen (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 4

Für die Aufgliederung der Bußgeldtatbestände in die Abs. 1 und 2 sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Weder der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten noch die angedrohte Bußgeldhöhe dient als Ordnungskriterium. Abs. 2 listet die Tatbestände nach ihrer Reihenfolge im Gesetz auf. Abs. 3 bestimmt den Bußgeldrahmen. Betroffen sind die Aufgabenbereiche Insolvenzgeld, Ausländerbeschäftigung, Beratung und Vermittlung, Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung sowie Pflichten im Leistungsverfahren; außerdem Regelungen zur Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 5

Ordnungswidrigkeiten setzen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Zuwiderhandlung muss realisiert worden sein, der Versuch einer Ordnungswidrigkeit ist nicht bußgeldbedroht.

 

Rz. 6

Das Verfahren richtet sich nach § 405 und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Zuständig für die Festsetzung der Geldbußen sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (vgl. Komm. zu § 405). Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit verfolgen und ahnden Ordnungswidrigkeiten aufgrund folgender Rechtsquellen:

 

Rz. 7

Bußgeldbedroht werden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Soweit Arbeitgeber die ihnen obliegenden Pflichten rechtswirksam übertragen, können sie sich damit gleichwohl nicht exkulpieren, soweit sie den Beauftragten nicht sorgfältig ausgewählt und angemessen beaufsichtigt haben.

 

Rz. 8-20

(unbesetzt)

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