Rz. 3
§ 346 verweist auf weitere Bußgeldvorschriften in § 111 SGB IV, die in Zusammenhang mit der Beitragstragung bei Beschäftigten stehen (vgl. Komm. dort).
Rz. 4
Für die Aufgliederung der Bußgeldtatbestände in die Abs. 1 und 2 sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Weder der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten noch die angedrohte Bußgeldhöhe dient als Ordnungskriterium. Abs. 2 listet die Tatbestände nach ihrer Reihenfolge im Gesetz auf. Abs. 3 bestimmt den Bußgeldrahmen. Betroffen sind die Aufgabenbereiche Insolvenzgeld, Ausländerbeschäftigung, Beratung und Vermittlung, Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung sowie Pflichten im Leistungsverfahren; außerdem Regelungen zur Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 5
Ordnungswidrigkeiten setzen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Zuwiderhandlung muss realisiert worden sein, der Versuch einer Ordnungswidrigkeit ist nicht bußgeldbedroht.
Rz. 6
Das Verfahren richtet sich nach § 405 und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Zuständig für die Festsetzung der Geldbußen sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (vgl. Komm. zu § 405). Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit verfolgen und ahnden Ordnungswidrigkeiten aufgrund folgender Rechtsquellen:
- § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25 SGB III,
- § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27, soweit sie im Leistungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit aufgedeckt wurden,
- § 156 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGB IX,
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AtG,
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG,
- § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 AÜG.
Rz. 7
Bußgeldbedroht werden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Soweit Arbeitgeber die ihnen obliegenden Pflichten rechtswirksam übertragen, können sie sich damit gleichwohl nicht exkulpieren, soweit sie den Beauftragten nicht sorgfältig ausgewählt und angemessen beaufsichtigt haben.
Rz. 8-20
(unbesetzt)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen