Rz. 16

Abs. 1 Satz 2 verpflichtet bei Arbeitnehmerüberlassung den Entleiher zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, wenn ihm ein Verleiher Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Nur der Entleiher, der das Direktionsrecht über den Leiharbeitnehmer hat, kennt in der Regel den Beginn, das Ende und die Dauer dessen Arbeitszeit. Die Aufzeichnungspflicht ist beschränkt auf eine Beschäftigung in einem der in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige.[1]

 

Rz. 17

Werden Leiharbeitnehmer außerhalb der Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige i. S. v. § 2a SchwarzArbG geringfügig beschäftigt, besteht für den Entleiher keine Aufzeichnungspflicht. Anders als in Abs. 1 Satz 1 ist die geringfügige Beschäftigung in Abs. 1 Satz 2 nicht genannt.

 

Rz. 18

Voraussetzung für die Aufzeichnungspflicht des Entleihers ist die Überlassung von Arbeitnehmern. Abs. 1 Satz 2 stellt weder auf eine nach § 1 AÜG erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung noch auf eine Arbeitnehmerüberlassung, für die Regelungen des AÜG gelten, ab. Vielmehr gilt Abs. 1 Satz 2 auch in den Fällen, in denen das AÜG nicht anzuwenden ist, z. B. auf die Arbeitnehmerüberlassung

  • zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG),
  • zwischen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG),
  • zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG),
  • zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung zwischen einem Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten und einem anderen Arbeitgeber bis zur Dauer von 12 Monaten, wenn der überlassene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird und die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde (§ 1a Abs. 1 AÜG).

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