Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) enthält in §§ 15 ff. weitgehende Regelungen zu den Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Im Nachfolgenden wird dargestellt, für wen diese Pflichten gelten, in welchem Umfang diese zu erfüllen sind und dies insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen hierzu ergangenen Verordnungen.
Die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten ist in § 17 MiLoG vorgeschrieben. Die Meldepflicht ergibt sich aus § 16 MiLoG. Daneben gibt es bereits Meldepflichten in § 18 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und § 17b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für Leiharbeit.
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