Setzen Unternehmen eigene Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Tauschrings ein, ändert dies grundsätzlich nichts am Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern. Auch die Vergütungszahlungspflicht ist unberührt, da lediglich die ausgeübte Dienst- oder Werkleistung des Unternehmens im Tauschverhältnis erbracht wird. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht.

Werden über Tauschringe Mitarbeiter, z. B. Aushilfen, von einem zum anderen Unternehmen vermittelt, ist jedoch Vorsicht geboten. Wird ein Arbeitnehmer von einem Drittunternehmen weisungsabhängig beschäftigt und erfolgt dies gewerbsmäßig, benötigt der Arbeitgeber hierfür eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis i. S. d. § 1 AÜG. Es handelt sich in diesen Fällen um Leiharbeit. Erfolgt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, entsteht nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, d. h. dem Drittunternehmen.

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