Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Schriftform.[1] Der Formmangel führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Die elektronische Form kann an die Stelle der Schriftform treten, da ein solcher Ausschluss in § 12 AÜG nicht geregelt ist. Der Leiharbeitsvertrag kann hingegen auch mündlich geschlossen werden und bedarf keiner Form.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge