Rz. 5

Vom Arbeitsverhältnis als Unterform des Dienstverhältnisses unterscheidet sich das "freie" Dienstverhältnis – häufig auch als "freie Mitarbeit" bezeichnet – durch einen geringeren Grad persönlicher (nicht notwendigerweise auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit.[6]

Unter einem Arbeitnehmer verstand schon die bisherige Rechtsprechung denjenigen, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[7] Charakteristisch für die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis sollte insbesondere die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die damit verbundene Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sein.[8] Selbstständig sollte dagegen nach bisherigem Verständnis in Anlehnung an die Wertung der für Handelsvertreter geschaffenen Bestimmung des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB derjenige sein, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

 

Rz. 6

Nach dem inzwischen zum 1.4.2017 durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze[9] neu eingefügten § 611a BGB, der ausweislich der Gesetzesbegründung als "1:1 Kodifizierung" der bisherigen Rechtsprechung[10] gedacht ist,[11] zeichnet sich der Arbeitsvertrag ebenfalls dadurch aus, dass der Arbeitnehmer durch ihn "im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet" wird. Maßgeblich ist am Ende – wie im Übrigen auch schon bisher – eine Gesamtbetrachtung aller Umstände.

[6] Schaub/Vogelsang, § 8 Rn 21.
[9] BGBl I 2017, 258 ff.
[10] Die Rechtsprechung hat sich zur Abgrenzung in der Vergangenheit vielfach des im Recht der Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB) verwendeten Begriffs der Selbstständigkeit bedient; siehe etwa BAG v. 13.3.2008 – 2 AZR 1037/06.
[11] BT-Drucks 18/9232, 4.

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