Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss den nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelten Rechnung getragen werden, welche in der "Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" festgelegt sind. Danach beträgt das Mindeststundenentgelt bundesweit

  • vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023: 12,43 EUR,
  • vom 1.4.2023 bis zum 31.12.2023: 13 EUR,
  • vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024: 13,50 EUR.
 
Hinweis

Unterschreiten des Mindestlohns durch Tarifvertrag

Im Fall eines Unterschreitens der Lohnuntergrenze nach § 3a Abs. 2 AÜG durch einen Tarifvertrag gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AÜG der "Equal-Pay-Grundsatz". Dieser legt fest, dass das Entgelt eines Leiharbeitnehmers während der Dauer der Überlassung dem Entgelt entsprechen muss, welches ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers erhält. Diese Regelung soll den Schutz von Leiharbeitnehmern sicherstellen.

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