Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87d ersetzt seit dem 1.1.2017 § 1 Abs. 1 Satz 2 SteuerdatenübermittlungsVO. Sie ermöglicht dem Datenübermittler sich bei der Datenübermittlung Dritter zu bedienen, die das Gesetz als Auftragnehmer bezeichnet. Der Personenkreis, der als Auftragnehmer tätig werden kann, ist im Gesetz nicht genannt. Dementsprechend können nicht nur profes...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 98 Einnahme des Augenscheins

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Beweismittel der Einnahme des Augenscheins ist als eines der klassischen Beweismittel in § 92 Nr. 4 AO aufgeführt. Die Inaugenscheinnahme ist in allen Stadien des Besteuerungsverfahrens möglich; insbes. kann auch die Steuerfahndung von diesem Mittel Gebrauch machen, soweit sich ihre Ermittlungsbefugnis nach den Vorschriften der AO ri...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 386 AO regelt unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbstständig führen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist das hat Verfahren nach § 386 Abs. 4 AO an die Staatsanwaltschaft übergegangen, hat die sonst zuständige Finanzbehörde die Rechte und Pflichten, die den Behörden des Polizeidie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). § 32b Abs. 1 Satz 1 AO enthält auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 DSGVO weitere bereichsspezifische Ausnahmen von der Informationspflicht und entspricht dabei weitgehend § 33 Abs. 1 BDSG n. F. (BT-Drs. 18/12611, 87; BMF v. 12.01....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 347–367

Schrifttum Siegert, Das neue Einspruchsverfahren, DStZ 1995, 25; Bilsdorfer, Das steuerliche Einspruchsverfahren, SteuerStud 1996, 446; Szymczak, Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ab 1996, DB 1994, 2254; Tiedchen, Änderungen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch das Grenzpendlergesetz, BB 1996, 1033; Günther, Das Einspruchsverfahren gegen VA der Finanzve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO, d. h. bei der Verwaltung durch Bundesrecht oder Unionsrecht geregelter Steuern, soll nach § 32h...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Schrifttum Meyer I., Erledigung von Steuerstrafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung, DStR 2005, 1477. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag auf Erlass eines richterlichen Strafbefehls, zu dem § 400 AO die Finanzbehörde ermächtigt, setzt voraus, dass die Sache zur Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts gehört. Der Fall soll in tatsächlicher und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 298 Versteigerung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 816 Abs. 1, 3, 4 ZPO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 298 Abs. 1 AO befasst sich mit dem Zeitpunkt der Versteigerung. Die grundsätzlich geltende Wartefrist von einer Woche bietet sowohl dem Schuldner Gelegenheit, vor der Verwertung die Schuld zu begleichen, als auch dem Dritten Zeit, seine Re...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörden haben in Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer ein Verfahren entwickelt, mit dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten e...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift räumt Stpfl., die unerfahren und unbeholfen sind, die Möglichkeit ein, ihre schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift abzugeben. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Verfahrens ist, dass die Schriftform oder die elektronische Übermittlung dem Pflichti...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 206 Bindungswirkung

Schrifttum S. Schrifttum zu § 204 AO. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bindungswirkung der verbindlichen Zusage setzt voraus, dass der verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt identisch ist (§ 206 Abs. 1 AO). Ist dies nicht der Fall, ist die Finanzbehörde an die Zusage auch ohne deren Widerruf nicht gebunden (AEAO zu § 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Mit § 31c Abs. 1 AO wird auf Basis von Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO eine zusätzliche Regelung im nationalen Recht für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener steuerlicher Daten zu statistischen Zwecken gescha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Schrifttum Bender, Erweiterte Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde im allgemeinstrafrechtlichen Bereich, wistra 1998, 93; Mösbauer, Finanzbehördliche Sachverhaltsermittlung bei Verdacht einer Steuerstraftat, DStZ 2000, 512; Fehn, Grenzpolizeiliche und allgemein-polizeiliche Eilkompetenz sowie zollrechtliche Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit?, ZfZ 2005, 362; Hentsc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO (§ 162 Abs. 3 und 4 AO)

1. Allgemeines Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Stpfl. haben über die Art und den Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen i. S. des § 1 Abs. 4 AStG Aufzeichnungen zu erstellen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO). Wegen der Einzelheiten wird auf § 90 Abs. 3 AO und die Kommentierung dazu verwiesen.§ 162 Abs. 3 und 4 AO regeln die Rechtsfolgen, wenn der Stpfl. keine Aufzeichnungen über eine...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / K. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 141 AO

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 S. § 140 AO Rz. 5.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Förmliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO)

1. Anwendungsbereich Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments nach dem VwZG (§ 2 Abs. 1 VwZG) und ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt. Bei schriftlichen Verwaltungsakten ist nach § 122 Abs. 5 AO die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung vorzunehmen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (s. z....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. § 371 Abs. 2a AO

Schrifttum Erdbrügger/Jehke, Die Erleichterungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige im Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer zum 1.1.2015, DStR 2015, 385. Tz. 25e Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § § 371 Abs. 2a AO stellt für Steueranmeldungen die Rechtslage wieder her, wie sie vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz galt. Das ist eine Folge des praktischen Bedürfnisses nach Rech...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Aufrechnungslage (§ 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB)

1. Gegenseitigkeit der Forderungen Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenseitigkeit der Forderung bedeutet, dass der Schuldner der einen Forderung gleichzeitig Gläubiger der anderen Forderung sein muss. Deswegen unzulässig: Die Aufrechnung des FA mit rückständigen Steuerschulden des einen Ehegatten gegen einen dem anderen Ehegatten zustehenden Anspruch auf Auszahlung übe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift gewährt einen Rechtsanspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Für die Vorlage von Urkunden besteht der Entschädigungsanspruch erstmals für Vorlageverlangen, die ab dem 30.06.2013 gestellt wurden. Die Heranziehung muss zu Beweiszwecken erfolgen und setzt ein ak...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 114 Durchführung der Amtshilfe

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift zieht in Abs. 1 die Konsequenz aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren, in dem die Hilfe einer anderen Behörde in Anspruch genommen wird, von der ersuchenden Behörde durchgeführt, beherrscht und verantwortet wird. Deshalb ist für die Zulässigkeit der Maßnahmen, zu deren Verwirklichung Amtshilfe in Anspruch genommen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 29b AO ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) und nimmt den bisher in §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 BDSG a. F. enthaltenen Regelungsgehalt auf, unterscheidet aber nicht mehr zwischen den Phasen der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung, sondern verwendet, der Regelung in A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist § 786 ZPO nachgebildet. §§ 781–784 ZPO s. § 265 AO Rz. 1. § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift lehnt sich inhaltlich an § 827 ZPO an. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Begründung der Zuständigkeit zur Versteigerung durch die erste Pfändung (§ 308 Abs. 1 AO) gilt ohne Rücksicht darauf, ob die weiteren Pfändungen in Form der Anschlusspfändung (§ 307 AO) oder einer Erstpfändung vorgenommen worden sind. Tz. 3 Stan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die angeordnete Beschränkung der Haftung von Amtsträgern (Begriff s. § 7 AO) für infolge von Amts- oder Dienstpflichtverletzungen eingetretene Vermögensschäden der öffentlichen Hand findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Entscheidungsfreudigkeit der Amtsträger nicht durch drohende Regressansprüche zu beeinträchtigen. Sie dient auch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu in das Gesetz eingefügte Regelung ermöglicht einen weitreichenden Datenaustausch von für Besteuerungszwecke gespeicherten Daten zwischen den Landesfinanzbehörden. Die Vorschrift soll der automationsgestützten Verhinderung und Bekämpfung von Steuerverkürzungen dienen (BT-Drs. 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 289 Zeit der Vollstreckung

Schrifttum App, Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten des Finanzamts zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, DStZ 1992, 273; App, Rücksichtnahme auf jüdische Festtage bei der Zwangsvollstreckung, DGVZ 1995, 181. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung nimmt Bezug auf den seit 01.07.2002 geltenden § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO. S. Abschn. 10 VollzA. § 758a ZPO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO erfolgt die Übermittlung der Informationen an die betroffene Person schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. § 32d Abs. 1 AO bestimmt, dass vorbehaltlich der Regelung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). § 32f Abs. 1 AO bestimmt in Abweichung von Art. 16 DSGVO, dass das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht besteht, soweit die Dat...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Bekanntgabe an gesetzlichen Vertreter (§ 122 Abs. 1 Satz 2 AO, § 34 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 122 Absatz 1 Satz 2 AO angeordnete entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 AO betrifft die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer und nichtrechtsfähige Vermögensmassen. In Betracht kommen u. a. nicht eingetragene Vereine, BGB-Gesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Text der V zu § 180 Abs. 2 AO

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung (1) Besteuerungsgrundlagen, insbes. einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Geschwister der Eltern (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 AO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Geschwister der Eltern sind Onkel und Tanten. Nicht dazu zählen die Geschwister der Eltern des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Vettern und Cousinen. Beachte aber auch § 15 Abs. 2 AO (Rz. 14).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Geschäftsleitung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO)

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Betriebstätte ist die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen. Zum Begriff der Geschäftsleitung s. § 10 AO und die dortigen Erläuterungen.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Zuständigkeit (§ 203a Abs. 2 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zuständig für die Außenprüfung nach § 203a AO ist die Finanzbehörde, die für die Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 Satz 1 AO zuständig ist.mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Bearbeiterübersicht

Prof. Dr. Roberto Bartone AO §§ 1–5, 169–177, FGO Vorbemerkung, FGO §§ 1–94a, §§ 135–184 Karl Blesinger/Dr. Andreas Viertelhausen AO §§ 29a–84, 191, 192, 219, 369–415 Prof. Dr. Frank Hardtke AO §§ 347–368 Dr. Werner Kuhfus AO §§ 134–154 Dr. Norbert Lemaire AO §§ 218, 220–232, 240–346 Katharina Wagner / Dr. Klaus J. Wagner FGO §§ 95–134 Dr. Klaus J. Wagner AO §§ 85–117c, 233–239 Alexander ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Verhältnis zu den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Verhältnis der Wiederaufnahme des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die Finanzbehörde (aufgrund der Verfahrensvorschriften der AO, insbes. §§ 130 und 172 ff. AO) in der Gestalt, die er durch die finanzgerichtliche Entscheidung erhalten hat, ist zunächst die R...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt das Procedere der Vollstreckung, wenn eine Forderung mehrfach gepfändet worden ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die Forderung sowohl gepfändet als auch abgetreten ist. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 320 AO regelt das Problem einer Mehrfachpfändung durch sinngemäße Anwendung der §§ 853 bis 856 ZPO bzw. §...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift befasst sich mit der Rechtsstellung der Finanzbehörde in den Fällen des gerichtlichen Steuerstrafverfahrens nach Anklageerhebung (s. §§ 151ff. StPO) oder wenn im Strafbefehlsverfahren Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch erhoben ist. Die Befugnisse der Finanzbehörde sind nun auf ein bloßes Anhörungs- und Fragerecht be...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zwischen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Steuerberaters, zu der "richtigen" Erhebung der Steuer beizutragen, und seiner privatrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, dessen Steuerlast nach Möglichkeit zu verringern, können sich Kollisionen ergeben. Soweit diese zu einem strafbaren Verhalten des Berufsträgers führen, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 369 Steuerstraftaten

Schrifttum Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117; Joecks, Steuerstrafrechtliche Risiken in der Praxis, DStR 2001, 2184; Bender, Der EuGH und das Zollstrafrecht, wistra 2006, 41; Jäger, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht, NStZ 2007, 688, NStZ 2008, 21; Klötzer, Modernisierung des Zollkodex – der Weg zum europä...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 160 Beteiligung und Beiladung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift erlaubt es dem Bund und den Ländern, die von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO Gebrauch machen – z. B. in Gemeinde- oder Kirchensteuersachen –, für die Verfahrensbeteiligung (§ 57 FGO) und die Beiladung (§ 60 FGO) eine abweichende Regelung treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 160 FGO Rz. 1 f.; Schwarz in HHSp, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 49 Verschollenheit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verschollenheit ist langdauernde Abwesenheit mit unbekanntem Aufenthalt und ohne Lebensgewissheit (s. § 1 Abs. 1 VerschollenheitsG). Verschollene können unter den Voraussetzungen des VerschollenheitsG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene an dem Tag verstorben ist,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 134 Anwendbarkeit der ZPO

Schrifttum Albert, Zur Besetzung des Gerichts bei Wiederaufnahmeklagen gemäß § 134 FGO, § 578ff. ZPO gegen Urteile des Einzelrichters, DStZ 1998, 239; Seibel, Das Wiederaufnahmeverfahren – Ein selten genutzter Rechtsbehelf, AO-StB 2002, 318. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wiederaufnahme eines durch Urteil oder Beschluss (BFH v. 13.02.1986, III K 1/85, B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 79 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

A. Zweck der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zweck der Vorschrift ist die Verwirklichung der Konzentrationsmaxime (vgl. BFH v. 10.12.2012, VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), der auch § 76 Abs. 2 und § 77 FGO dienen. Danach ist immer anzustreben, die Sache ist in tatsächlicher (und in rechtlicher) Hinsicht soweit vorzubereiten, dass in einem Verhandlungstermin bz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 128 Statthaftigkeit der Beschwerde

Schrifttum Brunk, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts, FR 1972, 390; Gräber, Beschwerdeverfahren und Wiederaufnahmeverfahren nach der FGO (§§ 128–134 FGO), DStR 1972, 202; Mittelbach, Einwendungen gegen Beschlüsse bei Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung, INF 1980, 289; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen – Mindeststandard...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 45 Sprungklage

Schrifttum Bartone, Die Sprungklage (§ 45 FGO), AO-StB 2010, 275. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich muss vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO). § 45 FGO begründet eine Ausnahme vom Vorliegen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen über die Rechtsentwicklung und die Grundzüge des ab 01.01.1966 geltenden Rechts

Schrifttum Sunder-Plassmann in HHSp, Einf. FGO, Rz. 8 ff.; Lüke, Grundsätze des Verwaltungsprozesses, JuS 1961, 41; Tipke, Die Steuerrechtsordnung Band I, 2. Aufl. 2000; Bartone, Gesellschafterfremdfinanzierung, Bielefeld 2001; Brandt, Steuerrechtsschutz durch den EuGH, AO-StB 2002, 236 (Teil 1) und 281 (Teil 2); Brandt, Steuerrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde, AO-StB 2002,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 46 Untätigkeitsklage

Schrifttum Bartone, Die Untätigkeitsklage, AO-StB 2004, 68. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich muss vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO). § 46 FGO begründet eine Ausnahme vom Vorliegen dieser...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 102 Nachprüfung des Ermessensgebrauchs

Schrifttum Spanner, Die Prüfung von Ermessensentscheidungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, FS v. Wallis, 1985, 215; Lange, Ergänzung der Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2001, 2680; Wiese/Leingang-Ludolph, Kritische Anmerkungen zur Ergänzung des § 102 FGO im Gesetzentwurf zum StÄndG 2001, DB 2001, 2469; Müller, Anfechtung von Ermessensentsch...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 115 Zulassung der Revision

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Revision ist das gegen Urteile oder – sofern nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zugelassen – Gerichtsbescheide der FG gegebene Rechtsmittel (zum Begriff des Rechtsmittels s. Vor §§ 115 bis 134 FGO). Sie findet grundsätzlich gegen alle Urteile des FG, also nicht nur gegen Endurt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 116 NZB

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die NZB ist die einzige Möglichkeit, im Falle der Nichtzulassung der Revision eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch den BFH zu erreichen. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch NZB angefochten werden. Damit richtet sich d...mehr