Schrifttum

S. Schrifttum zu § 204 AO.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bindungswirkung der verbindlichen Zusage setzt voraus, dass der verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt identisch ist (§ 206 Abs. 1 AO). Ist dies nicht der Fall, ist die Finanzbehörde an die Zusage auch ohne deren Widerruf nicht gebunden (AEAO zu § 206, Satz 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die absolute Deckungsgleichheit des früheren mit dem später verwirklichten Sachverhalt wird nicht immer erreichbar sein. Maßgebend ist daher, ob etwaige Abweichungen die in der Zusage enthaltene steuerliche Beurteilung vernünftigerweise berühren können. Nebensächlichkeiten, die nicht den entscheidenden steuerlichen Tatbestand in seinem Kern betreffen, können nicht zum Vorwand genommen werden, die Bindungskraft einer verbindlichen Zusage für die Besteuerung des Sachverhalts zu leugnen (zustimmend Seer in Tipke/Kruse, § 207 AO Rz. 6).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den Adressaten, seinen Gesamtrechtsnachfolger und ggf. den Einzelrechtsnachfolger, wenn die Zusage objektbezogen ist, sowie auf Dritte, denen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann (Rüsken in Klein, § 206 AO Rz. 2). Sie setzt nicht voraus, dass der Stpfl. Dispositionen im Vertrauen auf die Zusage getroffen hat.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Rahmen der Bindungswirkung muss sich die Besteuerung an der verbindlichen Zusage orientieren. Dies gilt auch, wenn die verbindliche Zusage rechtswidrig ist und sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide sowie andere von der Zusage betroffene Verwaltungsakte, die die Zusage außer Acht lassen, sind rechtswidrig. Der Stpfl. kann im Rechtsbehelfsverfahren gegen den entsprechenden Steuerbescheid die Bindungswirkung geltend machen (AEAO zu § 206, Satz 2). Dies haben auch die Gerichte zu beachten, sodass sie einen in Übereinstimmung mit der Zusage ergangenen Verwaltungsakt auch dann nicht aufheben oder ändern dürfen, wenn er aufgrund der Zusage materiellrechtlich unzutreffende Rechtsfolgen enthält.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bindungswirkung der Zusage tritt nur zugunsten des Stpfl. und der in Rz. 3 genannten Personen ein (§ 206 Abs. 2 AO). Die Zusage ist nicht bindend, wenn und die Anwendung des geltenden Rechts in Abweichung von der gegebenen Zusage für den Antragsteller günstiger ist (AEAO zu § 206, Satz 3). Eines Widerrufs der Zusage bedarf es nicht. Dies folgt daraus, dass das Rechtsinstitut der verbindlichen Zusage dem Vertrauensschutz des Betroffenen dient und sich nicht in seine Benachteiligung umkehren soll. Wird sie gleichwohl der Besteuerung zugrunde gelegt, kann der Stpfl. im Einspruchswege eine günstigere Regelung erreichen. Unerheblich ist, ob die Fehlerhaftigkeit der Zusage schon bei ihrer Erteilung erkennbar war oder erst später z. B. aufgrund einer Rechtsprechung zugunsten des Stpfl. erkennbar geworden ist (AEAO zu § 206, Satz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge