Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO, d. h. bei der Verwaltung durch Bundesrecht oder Unionsrecht geregelter Steuern, soll nach § 32h Abs. 1 AO allein der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit obliegen (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 95). Diese Regelung ist erforderlich, weil die Bundes- und Landesfinanzbehörden im Anwendungsbereich der AO nicht nur gleiches materielles Steuerrecht, sondern auch gleiches Steuerverfahrensrecht ausführen müssen und hierbei zunehmend bundeseinheitliche Datenverarbeitungsprogramme einsetzen. Auch die Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander setzt bundeseinheitliche Verfahren voraus. Durch die Konzentration der datenschutzrechtlichen Aufsicht bei der oder dem Bundesbeauftragten wird sichergestellt, dass die Aufsicht immer nach den gleichen Vorgaben erfolgt und der bundesweite Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Überprüfung unterliegt, vgl. BT-Drs. 18/12611, 91.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32h Abs. 2 AO: Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder arbeiten auf dem Gebiet der bundesrechtlich geregelten Steuern auch automationsseitig zunehmend enger zusammen. So entwickelt vielfach eine Finanzbehörde auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen Methoden zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in Steuerangelegenheiten für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes. In diesem Fall soll ihr nach Abs. 2 zugleich mit Wirkung für die das automatisierte Verfahren einsetzenden Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO obliegen, soweit es von diesen im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen wird. Die bundeseinheitlichen Programmbestandteile sind dann nur einer zentralen Folgenabschätzung zu unterwerfen und unterliegen auch nur bei der entwickelnden Finanzbehörde der Datenschutzaufsicht. Das Ergebnis der Folgenabschätzung ist nach Satz 2 den zuständigen Finanzbehörden der anderen Länder oder des Bundes mitzuteilen; s. auch BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 98-104.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32h Abs. 3 AO gestattet es den Ländern, die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze auf die oder den Bundesbeauftragten zu übertragen, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzliche geregelten Besteuerungsgrundlagen (z. B. Gewerbesteuermessbetrag) oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen (z. B. einheitliche Datenverarbeitungsprogramme für bundes- und landesrechtliche Steuern) beruht. Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten sind vom übertragenden Land zu tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge