Schrifttum

Erdbrügger/Jehke, Die Erleichterungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige im Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer zum 1.1.2015, DStR 2015, 385.

 

Tz. 25e

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ § 371 Abs. 2a AO stellt für Steueranmeldungen die Rechtslage wieder her, wie sie vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz galt. Das ist eine Folge des praktischen Bedürfnisses nach Rechtssicherheit. Satz 1 führt wieder die Möglichkeit der Teilselbstanzeige ein. Wird eine unvollständige oder unrichtige Lohnsteueranmeldung oder Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgegeben, so bewirkt das Straffreiheit, soweit die Angaben richtig sind. Auch eine korrigierte Steueranmeldung (Lohnsteuer- oder Umsatzsteuervoranmeldung), die nach Satz 1 eine wirksame Selbstanzeige darstellt, kann erneut durch eine geänderte Voranmeldung oder Jahresanmeldung korrigiert werden. Satz 2 lässt in diesem Fall den Ausschlussgrund der Tatentdeckung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zurücktreten. Das gilt aber nicht in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, in denen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werde muss (Satz 3). Wird eine Steuerjahresanmeldung korrigiert, macht Satz 4 vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO insoweit eine Ausnahme, als nicht auch die Voranmeldezeiträume nachfolgender Zeiträume korrigiert werden müssen.

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