Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541).

§ 32b Abs. 1 Satz 1 AO enthält auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 DSGVO weitere bereichsspezifische Ausnahmen von der Informationspflicht und entspricht dabei weitgehend § 33 Abs. 1 BDSG n. F. (BT-Drs. 18/12611, 87; BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 61).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO enthält Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben gefährden würde. In diesem Fall gilt § 32a Abs. 2 AO entsprechend.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO enthält Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO schränkt die Informationspflicht ein, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbes. wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 32b Abs. 2 AO entspricht der Regelung in § 33 Abs. 3 BDSG n. F. Diese Regelung geht der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchst. a vor.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde muss nach § 32b Abs. 3 AO geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person ergreifen, soweit deren Information nach Abs. 1 oder 2 unterblieben ist.

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