Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe

Rz. 4 Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum gewerblichen Verbrauch als Hilfsstoffe bestimmt sind.[2] Um Zweifel über den Inhalt der Aufzeichnungspflicht auszuschließen, bezeichnet § 144 Abs. 2 S. 1 AO bestimmte Arten von Wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift basiert auf der WareneingangsVO v. 20.6.1935.[1] Zweck dieser besonderen Aufzeichnungspflicht den Wareneingang betreffend ist es, insbesondere die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation zu ermöglichen.[2] Im Zusammenhang mit dem allerdings nur bei Großhandelsgeschäften zu führenden Warenausgangsbuch[3] können die Warenbewegung und durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit

Rz. 12 § 145 Abs. 2 AO gibt die allgemeine Grundlage für die an Aufzeichnungen zu stellenden Anforderungen.[1] Die technische Durchführung der Aufzeichnungen hat sich an dem Zweck zu orientieren, den diese für die Besteuerung erfüllen sollen.[2] Der Aufzeichnungspflichtige hat für zweckentsprechende Gestaltung Sorge zu tragen. Darüber hinaus können aber, soweit nicht weitere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Erwerb von Waren

Rz. 6 Die Aufzeichnungspflicht besteht nur für Waren, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs erworben hat. Entscheidend ist insoweit die Zuführung der Ware aus der Sphäre einer anderen Person[1] in die Sphäre des Unternehmers, sodass dieser sie verarbeiten, verbrauchen oder veräußern kann.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob der Lieferer seinerseits Unternehmer o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Bedeutung der Vorschriften

Rz. 1 Im 4. Teil der AO "Durchführung der Besteuerung" werden im 2. Abschnitt[1] besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten[2] behandelt. Der 1. Unterabschnitt[3] regelt hierbei die "Führung von Büchern und Aufzeichnungen". Durch die Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu tätigen sowie diese Bücher und Aufzeichnungen auch aufzubewahren, sollen Unterlagen f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die gesetzliche Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen dient der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts sowie der Schaffung von Kontrollmöglichkeiten.[1] Grundsätzlich ist hierbei zunächst davon auszugehen, dass die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen dem Stpfl. zumutbar ist. Wird der Zweck der gesetzlichen Verpflichtung allerdings nicht gefährdet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

Rz. 15 Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO [1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Land- und Forstwirte

Rz. 2 Land- und Forstwirte i. S. d. AO sind solche Personen oder Personenvereinigungen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[1] beziehen.[2] Hierzu zählen alle, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzungsberechtigte bewirtschaften. Keine Land- und Forstwirte sind hingegen Gartenbau-, Saatzucht- und Bau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Land- und Forstwirte

Rz. 10 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach § 141 AO wird ebenfalls für Land- und Forstwirte begründet.[1] Entscheidend ist, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13 EStG erzielt werden.[2] Auch hierbei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das Unternehmen ausgeübt wird. Die Pflicht besteht sowohl für Einzelunternehme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Form der Aufzeichnungen

Rz. 7 Nach § 144 Abs. 1 AO haben die Aufzeichnungen ausdrücklich gesondert zu erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass ein besonderes Warenausgangsbuch geführt werden muss, es genügt vielmehr jede Form der gesonderten Aufzeichnung der nach § 144 Abs. 3 AO erforderlichen Angaben.[1] Der Aufzeichnungspflichtige ist hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Aufzeichnung frei, da § 144...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Inhalt der Buchführungspflicht

Rz. 10 Sowohl für die nach § 140 AO als auch für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gelten für den Inhalt der Buchführungspflicht die allgemeinen Regelungen der §§ 238ff. HGB. Danach sind insbesondere – wie § 142 AO wiederholend hervorhebt – ein Inventar[1] sowie eine Bilanz[2] zu erstellen, sodass die Vermögenslage ersichtlich gemacht wird. Für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Zweck

Rz. 14 Durch das Anbauverzeichnis werden die Produktionsgrundlagen des Betriebs deutlich, sodass Rückschlüsse auf das Betriebsergebnis gezogen werden können.[1] Die Führung des Ernteverzeichnisses, des Viehregisters und des Naturalregisters sind nicht mehr erforderlich.[2] Rz. 15 Wegen der entsprechenden Anwendung des § 142 AO in der Teichwirtschaft und damit der Führung eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Adressaten der Vorschrift

Rz. 3 Die Pflicht zur Aufzeichnung des Wareneingangs besteht nur für gewerbliche Unternehmer, d. h. für diejenigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen.[1] Die Regelung gilt somit insbesondere nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung nicht für Land- und Forstwirte[2], aber auch nicht für Selbstständige.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 9 Folgen eines Pflichtenverstoßes

Rz. 66 Wegen der rechtlichen Folgen der pflichtgemäßen Erfüllung bzw. der Nichterfüllung der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Pflichtwidriges Verhalten des Stpfl. begründet für die Finanzbehörde insbesondere die Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO.[1] Diese Schätzungsbefugnis ist auch dann gegeben, wenn der Stpfl. wis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Überschusseinkünfte

Rz. 12 Ebenfalls nicht unter § 141 AO fallen Stpfl., die Überschusseinkünfte erzielen. Eine Buchführungspflicht lässt sich auch nicht aus einer gesetzlichen Analogie herleiten.[1] § 147a Abs. 1 AO normiert allerdings nunmehr Aufbewahrungspflichten für Stpfl. mit "hohen" Überschusseinkünften sowie § 147a Abs. 2 AO bei Beteiligung an bestimmten ausländischen Gesellschaften.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.2 Ausländische Unternehmer

Rz. 9 Soweit ausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung gem. §§ 13–13h HGB haben, gelten für sie bereits über § 140 AO die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.[1] Die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung besteht darüber hinaus auch für ausländische Unternehmer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes eine Betriebsstätte unterhalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Freie Berufe

Rz. 11 § 141 AO begründet ausdrücklich keine Buchführungspflicht für Angehörige der freien Berufe, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[1] erzielen.[2] Durch die Regelung werden aber in anderen Gesetzen begründete steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht berührt (s. Rz. 1). Freiberufler können gleichwohl von § 141 AO betroffen sein, wenn sie gewerbliche Einkünfte erziele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 10 Kostenpflicht

Rz. 67 Die Kostenpflicht für die Erfüllung der Pflichten nach § 141 AO obliegt dem Stpfl. Zur Kostenpflicht s. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 32.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Rechtspflicht

Rz. 7 Aufgrund des Gesetzes muss der Stpfl. Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, d. h., es muss eine Rechtspflicht auferlegt werden. Sollvorschriften sind nicht ausreichend, um eine solche zu begründen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Aufbewahrung

Rz. 15 Gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 3 AO ist die gesonderte Aufzeichnung des Wareneingangs zehn Jahre aufzubewahren. Wegen Einzelheiten zur Aufbewahrung s. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu §§ 146, 147 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift basiert auf der WareneingangsVO v. 20.6.1935.[1] Zweck dieser besonderen Aufzeichnungspflicht den Wareneingang betreffend ist es, insbesondere die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation zu ermöglichen.[2] Im Zusammenhang mit dem allerdings nur bei Großhandelsgeschäften zu führenden Warenausgangsbuch[3] können die Warenbewe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die gesetzliche Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen dient der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts sowie der Schaffung von Kontrollmöglichkeiten.[1] Grundsätzlich ist hierbei zunächst davon auszugehen, dass die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen dem Stpfl. zumutbar ist. Wird der Zweck der gesetzlichen Verpflichtung allerdings nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.4 Bekanntgabe

Rz. 45 Der die Buchführungspflicht begründende Verwaltungsakt (Mitteilung) wird nach den allgemeinen Regelungen mit seiner Bekanntgabe[1] an den Buchführungspflichtigen wirksam.[2] Richtet sich die Mitteilung an mehrere Adressaten, so ist sie regelmäßig jedem der Adressaten gesondert bekannt zu geben. Die gemeinsame Bekanntgabe z. B. i. V. m. einem ESt-Bescheid ist zulässig....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht

Rz. 16 Wegen der allgemeinen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur gesonderten Aufzeichnung und Aufbewahrung nicht oder nur fehlerhaft nach, sodass die Beweisfunktion der Aufzeichnung entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.1 Rechtscharakter

Rz. 37 Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2] Rz. 38 Hat die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.5 Rechtsschutz

Rz. 49 Der Verwaltungsakt, zukünftig der Buchführungspflicht zu unterliegen, ist mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO anfechtbar.[1] Ob die Grenzen für den Beginn der Buchführungspflicht vorliegen, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung, selbst wenn die Feststellung zuvor gesondert mitgeteilt worden ist. Wogegen Einspruch eingelegt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Härtefall

Rz. 9 Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die grundsätzlich zumutbar ist (s. Rz. 1), muss im jeweiligen Einzelfall für den Stpfl. eine Härte mit sich bringen. Hierbei muss es sich um eine aus der Sache, d. h. der Buchführungstätigkeit, entstehende Härte handeln, also insoweit eine sachliche Unbilligkeit vorliegen.[1] Rz. 9a Eine solche sachliche Unbilligkeit soll z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.3 Begriff der Bücher und Aufzeichnungen

Rz. 6 In der AO werden die allgemeinen Begriffe "Bücher" und "Aufzeichnungen" nicht definiert, sondern i. S. d. handelsrechtlichen Sprachgebrauchs vorausgesetzt.[1] Nach § 238 Abs. 1 HGB enthalten die Bücher die Darstellung der einzelnen Handelsgeschäfte und der Vermögenslage.[2] Rz. 7 Die Buchführung ist ein Rechenwerk des jeweiligen Unternehmens bzw. Betriebs[3], in dem die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Objektbezogenheit der Buchführungspflicht

Rz. 13 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 1 S. 1 AO besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nur für den einzelnen Betrieb.[1] Die Buchführungspflicht ist folglich objektbezogen, sodass bei mehreren Betrieben eines einheitlichen Unternehmens das Bestehen der Buchführungspflicht für jeden einzelnen Betrieb gesondert festzustellen ist. Eine Zusammenfassung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.5 Rechtsfolgen

Rz. 18 Wird entgegen der gesetzlichen Verpflichtung ein Anbauverzeichnis nicht geführt oder weist dieses erhebliche Mängel auf, fehlen Aufzeichnungen i. S. v. § 162 Abs. 2 S. 2 AO. Es kann demgemäß zu einer Schätzung kommen, dies setzt aber voraus, dass weitere Mängel in der Buchführung hinzukommen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Inhalt der Erleichterung

Rz. 11 Die finanzbehördliche Regelung darf nur zu einer Erleichterung der gesetzlichen Pflichten, nicht aber zu deren vollständiger Aufhebung führen.[1] Ein kompletter Verzicht auf die Erfüllung der Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist damit nicht möglich.[2] Eine Befreiung von der Buchführungspflicht soll[3] allerdings nach der Ansicht des BFH bei ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.1 Umsatz

Rz. 26 Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entsteht auch für Land- und Forstwirte (s. Rz. 10) die Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als 600.000 EUR[1] im Kj. Der Umsatz ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (s. Rz. 13) gesondert zu ermitteln. Die Umsätze aus mehreren gesonderten Betrieben dürfen für die Ermittlung der Wertgrenzen nicht zusammenge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.3 Gewinn

Rz. 29 Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn von mehr als 60.000 EUR[1] maßgeblich für die Begründung der originären steuerlichen Buchführungspflicht. Rz. 30 Der Gewinn (s. auch Rz. 22) aus Land- und Forstwirtschaft ist zu beziehen auf das Kj. Hier tritt durch den anteiligen Ansatz[2] der u. U. schwankenden Gewinne aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.1 Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

Rz. 14 Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.1 Allgemeines

Rz. 31 Nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO gelten für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht die Bestimmungen des HGB entsprechend. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und §§ 243 bis 256 HGB verwiesen. Ausgenommen von dem Verweis ist die Bestimmung des § 241a HGB. Es besteht demnach die Verpflichtung, im Rahmen der Grundsätze ord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Pflichtwidriges Verhalten

Rz. 24 Eine Verletzung der über § 140 AO begründeten Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht kann steuerliche und ggf. auch bußgeldrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen auslösen.[1] Steuerlich kommt hierbei insbesondere eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen wird[2], da dann die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anzusehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Bewilligung als Verwaltungsakt

Rz. 4 Soweit die Bewilligung der Erleichterung im Einzelfall erfolgt, handelt die Behörde durch einen begünstigenden Verwaltungsakt.[1] Soll die Bewilligung für eine bestimmte Fallgruppe ausgesprochen werden, so muss eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 118 S. 2 AO ergehen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob stets die an eine Allgemeinverfügung zu stellenden Anforderunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Vollständigkeit

Rz. 12 Der Wareneingang ist nach den allgemeinen Bestimmungen vollständig zu erfassen. Es müssen demgemäß in jedem Fall auch Warenrücksendungen als gesonderter Wareneingang erfasst und als solche kenntlich gemacht werden.[1] Die Aufzeichnungspflicht besteht für den einzelnen Erwerbsvorgang, sodass pro Erwerbsvorgang nur eine Eintragung vorzunehmen ist, auch wenn es sich um m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7.2 Übernahme im Ganzen

Rz. 54 Eine Übernahme im Ganzen im Sinn dieser Vorschrift[1] ist gegeben, wenn der Betrieb seine Identität wahrt,[2] d. h. die zum Betrieb gehörenden Gegenstände, an den Übernehmer entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Die Übertragung kann im Weg der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge geschehen.[3] Übernahme i. d. S. liegt auch bei einer Beteiligung eines Gesells...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2.2 Gewinn

Rz. 22 Bei gewerblichen Unternehmern wird eine Buchführungspflicht auch dann begründet, wenn ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 EUR[1] vorliegt. Die entsprechende handelsrechtliche Grenze bei einer Anwendung des § 241a HGB beträgt einen Jahresüberschuss von 60.000 EUR.[2] Auch diese gilt nach § 241a HGB allerdings nur für Einzelkaufleute. Die beiden Bezugsgröß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Rz. 6 Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte kann sich damit ergeben aus: § 140 AO i. V. m. § 3 HGB Land- und Forstwirte, die überwiegend selbst gewonnene Erzeugnisse veräußern, erlangen die Kaufmannseigenschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB nur mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Land- und Forstwirtschaft kann damit in der Rechtsform der OHG oder KG geführt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Erforderliche Angaben

Rz. 6 § 144 Abs. 3 AO bestimmt die Angaben, die in den Aufzeichnungen zwingend enthalten sein müssen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 143 Abs. 3 AO.[1] Folgende fünf Angaben sind vorgeschrieben: Aufzuzeichnen ist der Tag des Warenausgangs, d. h. der Tag, an dem die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware verschafft wird. Zulässig ist die Erfassung auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.3 Grundsätze ordnungsmäßiger elektronischer Buchführung

Rz. 7 Der Beteiligte hat hinsichtlich der Art und Weise der Buchführung bzw. Aufzeichnungen Gestaltungsfreiheit.[1] Die Buchführungsform muss formell und materiell allerdings den GoB[2] entsprechen. Dies gilt gleichfalls, soweit sich der Beteiligte zur Aufgabenbewältigung der elektronischen Datenverarbeitung (DV) bedient, wie dies heute regelmäßig der Fall ist.[3] Rz. 7a Mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.5 Beweisfunktion der Bücher und Aufzeichnungen

Rz. 11 Die Bücher und Aufzeichnungen sind Beweismittel i. S. v. § 90 Abs. 1 S. 2 AO, die der Beteiligte im Besteuerungsverfahren vorzulegen hat.[1] Die ordnungsgemäße Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht wirkt sich insofern zum Vorteil des Beteiligten aus, als dann nach § 158 AO die Ergebnisse der Buchführung und Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu leg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2.1 Rechtscharakter

Rz. 34 Gem. § 141 Abs. 1 S. 1 AO muss die Finanzbehörde das Erreichen oder Überschreiten der Bezugsgrößen (s. Rz. 20ff.) festgestellt haben. Die Rechtsqualität dieser "Feststellung" ist in der Literatur und in der Finanzrechtsprechung umstritten: Einerseits wird die Ansicht vertreten, diese Feststellung sei nur die normale Beweiserhebungs- bzw. Ermittlungstätigkeit der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Rechtsbehelf

Rz. 7 Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Erleichterungen ist der Einspruch nach § 347 AO gegeben.[1] Ein vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO kommt nicht in Betracht, sondern nur in Ausnahmefällen kann eine einstweilige Anordnung durch das FG nach § 114 FGO erlassen werden. Gegen die ablehnende Einspruchsent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2.1 Steuerrechtliche Bedeutung

Rz. 4 Die in §§ 145–147 AO getroffenen Regelungen enthalten einzelne kodifizierte GoB, wie sie auch nach §§ 238ff. HGB für die nach dem Handelsrecht Aufzeichnungs- und Buchführungspflichtigen gelten.[1] Sie sind uneingeschränkt maßgeblich für jedes Buchführungssystem und jede Buchführungsform.[2] Die Bedeutung dieser kodifizierten GoB beschränkt sich aber nicht nur auf die f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.2 Form

Rz. 40 § 141 Abs. 2 AO schreibt für die Mitteilung der Finanzverwaltung keine besondere Form vor, sodass gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO die Mitteilung schriftlich, mündlich, elektronisch oder auch in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber Schriftform oder ein elektronisches Dokument geboten.[1] Die Mitteilung sollte deshalb auch grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.3 Zeitliche Angemessenheit

Rz. 18 Der sachverständige Dritte muss sich innerhalb einer angemessenen Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Was als angemessene Zeit für die Erlangung des Überblicks über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage anzusehen ist, wird von dem jeweiligen Unternehmen oder Betrieb – und hier insbesondere vom Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7.1 Allgemeines

Rz. 52 Nach § 141 Abs. 3 S. 1 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.[1] Einer besonderen (erneuten) Mitteilung an den Übernehmer bedarf es in diesen Fällen gem. § 141 Abs. 3 S. 2 AO nicht. Dieser Übergang der Buchführungspflicht folgt aus der Objektbezogenheit der Pflicht.[2] Die Fort...mehr