Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 4.1 Vorrang des § 2 AO

Rz. 8 Nach gesetzgeberischer Vorstellung soll § 2 AO klarstellen, dass gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht den normalen Steuergesetzen vorgeht.[1] Diese Vorstellung geht jedoch fehl, weil § 2 Abs. 1 AO als Bestimmung des einfachen Bundesrechts keinen allgemeinen Vorrang von Völkervertragsrecht vor den innerstaatlichen Steuergesetzen zu be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 6 § 2 Abs. 3 AO: Verordnungsermächtigung für Abkommensänderungen und -erweiterungen

Rz. 20 Das BMF wird durch § 2 Abs. 3 AO ermächtigt, in den hier aufgeführten Fällen mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zu erlassen, die die konkrete Anwendung dieser DBA-Bestimmung regeln.[1] 6.1 Notifikation des Übergangs zur Anrechnungsmethode (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AO) Rz. 21 Art. 22 Abs. 1 Nr. 5c DE-VG erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, nach Konsultation d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Form der Aufbewahrung (§ 147 Abs. 2 AO)

3.1 Geordnete Aufbewahrung Rz. 25 Die Aufbewahrung der Unterlagen hat geordnet zu erfolgen.[1] Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jede sich aus den Belangen des Unternehmens ergebende Systematik, sodass – folgend aus dem Grundsatz der Übersichtlichkeit[2] – ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit die für die Überprüfung erforderliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Voraussetzungen der Kassen-Nachschau (§ 146b Abs. 1 AO)

2.1 Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Rz. 5 Zulässig ist eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abs. 1 S. 1 AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.[1] In den Anwendungsbereich fallen dabei alle Kassen eines Stpfl.[2], die sich im Inland befinden.[3] Dabei unterliegt nach § 146b Abs. 1 S. 2 AO a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Aufbewahrungsdauer (§ 147 Abs. 3 und 4 AO)

4.1 Aufbewahrungsfrist Rz. 45 Nach § 147 Abs. 3 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist: zehn Jahre für Geschäftsunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, also Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen sowie die zugehörigen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen; Buchungsbelege i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO; Zollunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO; sechs Jahre für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.5 Lesbare Buchung

Rz. 23 § 146 Abs. 3 AO konkretisiert den Grundsatz der Übersichtlichkeit.[1] Hiernach müssen die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden, die zurzeit noch gesprochen wird.[2] Die Verwendung einer Kunstsprache, wie z. B. Esperanto, oder einer toten Sprache, wie z. B. Latein, ist nicht statthaft. Gleiches gilt nach § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2 Aufbewahrungspflichtige

Rz. 3 Da die Aufbewahrungspflicht Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist (Rz. 1), ist der Personenkreis der Aufbewahrungspflichtigen zunächst identisch mit dem Kreis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen.[1] Darüber hinaus gelten nach § 146 Abs. 6 AO die Ordnungsvorschriften, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Aufbewahrung, auch für dieje...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Richtige Buchung

Rz. 5 Nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO haben Buchungen materiell richtig zu erfolgen.[1] Diese Bestimmung korrespondiert zunächst mit § 154 AO . Nach dieser Bestimmung ist es u. a. untersagt, auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen. Dieses Gebot der Kontenwahrheit gilt jedoch ebenso im Rahmen der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Aufbewahrungsfrist

Rz. 45 Nach § 147 Abs. 3 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist: zehn Jahre für Geschäftsunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, also Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen sowie die zugehörigen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen; Buchungsbelege i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO; Zollunterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO; sechs Jahre für alle übrigen Geschäfts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.7 Pflicht zur Einzelaufzeichnung

Rz. 27a Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in § 146 Abs. 1 S. 1 AO eingefügt wurde der Grundsatz zur Einzelaufzeichnungspflicht.[2] Hierbei handelt es sich jedoch allein um eine gesetzliche Klarstellung, da bereits nach den GoB eine solche Einzelaufzeichnung erforderlich ist. Rz. 27b Diese Pflicht zur Einzelauf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146b AO normiert die sog. Kassen-Nachschau. Die Regelung wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in die AO eingefügt. Anwendbar ist die Regelung dabei seit dem Ablauf des 31.12.2017.[2] Die Finanzverwaltung ist damit seit 2018 berechtigt, Kassen-Nachschauen durchzuführen.[3] Die Kassen-Nachschau ist keine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die Regelung wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in die AO eingefügt. Die Norm ist anzuwenden auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019.[2] Sinn und Zweck der Norm ist da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.6 Unveränderte Buchung

Rz. 26 Auch § 146 Abs. 4 AO konkretisiert den Grundsatz der Übersichtlichkeit.[1] Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.[2] Für das Handelsrecht ergibt sich dieser Grundsatz aus § 239 Abs. 3 HGB. Bei einer manuellen Buchung oder Aufzeichnung sind demgemäß Radierungen, Durchstreich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Grundsatz

Rz. 33 Die Übersicht über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens und damit der Zweck der Buchführungspflicht[1] können nach Ansicht des Gesetzgebers nur erreicht werden, wenn die Bücher und Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO [2] geführt und aufbewahrt werden[3] und sie sich damit im Zugriffsbereich der deutschen Finanzbehörden befinden. Innerhalb d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 22 Zur Absicherung der Verpflichtungen nach § 146a AO hat der Gesetzgeber verschiedene neue Tatbestände im Bereich der steuerlichen Ordnungswidrigkeiten geschaffen. Nach § 379 Abs. 1 S. 1 AO stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder leichtfertig neben den bereits bisher verbotenen Tätigkeiten entgegen § 146a Abs. 1 S. 1 AO ein dort genanntes System nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Buchungsbelege

Rz. 17 Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind die Buchungsbelege aufzubewahren.[1] Entsprechendes gilt nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Wird die Buchführung in Form der geordneten Ablage der Belege geführt, so haben die Belege Buchfunktion (s. Rz. 3) und sind demgemäß hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist als solche zu behandeln.[2] Hinsichtlich der Form der Aufbewahrung (s. Rz. 25) beha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Freiwillige Buchführung

Rz. 44 Nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungskriterien, auch § 145 AO, auch für den Unternehmer i. S. v. § 2 UStG [1], der Bücher und Aufzeichnungen führt, ohne nach §§ 140–144 AO hierzu verpflichtet zu sein.[2] Hierdurch soll verhindert werden, dass die Finanzbehörde durch freiwillig, aber unrichtig geführte Bücher getäuscht wird.[3] Nur bei Einhaltung der Ordnungsvorschri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Rechtsbehelfe und verfahrensrechtliche Folgen

Rz. 17 Gegen sämtliche Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau ergehen, kann Einspruch erhoben werden.[1] Vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Dringt der Stpfl. nicht durch, hat er Anfechtungsklage zu erheben. Rz. 18 Fraglich ist, welche sonstigen verfahrensrechtlichen Folgen sich aus einer Kassen-Nachschau ergeben k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Übergang zu einer steuerlichen Außenprüfung

Rz. 16 Wie bei der Lohnsteuer-Nachschau[1] oder der Umsatzsteuer-Nachschau[2] darf ohne eine vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Allerdings ist auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinzuweisen.[3] Entsprechende Möglichkeiten gibt es auch bei der Umsatzsteuer- und der Lohnsteuer-Nachschau. Aber auch die Na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Geschäftskorrespondenz

Rz. 16 Aufzubewahren ist nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO auch die Geschäftskorrespondenz.[1] Die Geschäftskorrespondenz umfasst einmal die Handelsbriefe, also nach § 238 Abs. 2 HGB die Korrespondenz des Kaufmanns, die gem. § 257 Abs. 2 HGB ein Handelsgeschäft i. S. v. §§ 343, 344 HGB betreffen. Diese umfasst zum anderen die Geschäftsbriefe, die die Korrespondenz der übrigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Verordnungsermächtigung (§ 146a Abs. 3 AO)

3.1 Inhalt der Ermächtigung Rz. 12 § 146a Abs. 3 S. 1 AO beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesfinanzministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats und im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie dem Wirtschaftsministerium Folgendes zu bestimmen: Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte tec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Sonderregelung für die elektronische Buchführung nach § 146 Abs. 2a und 2b AO

4.3.1 Allgemeines zum Transfer der elektronischen Buchhaltung Rz. 35 Abweichend von der Grundregelung (s. Rz. 33) dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach dem durch Art. 10 Nr. 6 JStG 2009 v. 19.12.2008[1] eingefügten § 146 Abs. 2a S. 1 AO a. F. elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[2] Nach der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen (§ 147 Abs. 1 AO)

2.1 Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO Rz. 11 Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen aufzubewahren.[1] Rein private Unterlagen[2] sind also nicht aufzubewahren, es sei denn, die Sonderbestimmung des §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO

6.1 Allgemeines zum Verzögerungsgeld Rz. 45 Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde zusammen mit der Möglichkeit, die elektronische Buchführung in das EU-Ausland und weitere Länder zu verlagern (vgl. Rz. 35ff.), auch eine neue Sanktionsmöglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen. Diese wird als Verzögerungsgeld bezeichnet.[1] Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 § 147 AO ist eine besondere Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Buchführungs- und Aufzeichnungsunterlagen. Die entsprechende Vorgängerbestimmung war § 162 Abs. 8 und 9 RAO.[1] Die Pflicht zur Aufbewahrung ist notwendiger Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht[2], da anderenfalls deren Zweck, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, die Ertrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Örtliche und zeitliche Beschränkungen

Rz. 8 Die Kassen-Nachschau darf außerhalb einer Außenprüfung und ohne eine vorherige Ankündigung erfolgen.[1] Allerdings darf sie nur bei Geschäftsgrundstücken und Geschäftsräumen des Stpfl. erfolgen und auch nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.[2] Welches die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten sind, wird man dabei nach der jeweiligen Branche zu bemessen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

Rz. 5 Zulässig ist eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abs. 1 S. 1 AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.[1] In den Anwendungsbereich fallen dabei alle Kassen eines Stpfl.[2], die sich im Inland befinden.[3] Dabei unterliegt nach § 146b Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich auch der ordnungsgemäße Einsatz des elektro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften

Rz. 13 Als weitere Pflicht des Stpfl., der von einer Kassen-Nachschau betroffen ist, normiert § 146b Abs. 2 AO eine Vorlagepflicht für Aufzeichnungen, Bücher sowie für die Kassenführung erhebliche sonstige Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume.[1] Ferner ist der Stpfl. zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn dies fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.1 Allgemeines zum Verzögerungsgeld

Rz. 45 Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde zusammen mit der Möglichkeit, die elektronische Buchführung in das EU-Ausland und weitere Länder zu verlagern (vgl. Rz. 35ff.), auch eine neue Sanktionsmöglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen. Diese wird als Verzögerungsgeld bezeichnet.[1] Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 146 Abs. 2c AO. Trotz der Stellung in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.3 Verfügbarkeit, Prüfbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit

Rz. 31 Zulässigkeitsvoraussetzung für diese Form der Aufbewahrung ist ferner, dass die Bild- oder Datenträger während der Dauer der Aufbewahrungszeit (s. Rz. 45) am Aufbewahrungsort (s. Rz. 8) jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und – soweit möglich[1] – maschinell ausgewertet werden können (s. Rz. 37). Die Aufbewahrung ausgedruckter Daten ist allein nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.6 Datenzugriff bei Dritten

Rz. 44b Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] wurde eine Duldungspflicht Dritter in § 147 Abs. 6 S. 3 AO eingefügt. Teilt hiernach der Stpfl. der Finanzbehörde mit, dass sich die Daten nach § 147 Abs. 1 AO bei einem Dritten befinden, hat dieser Dritte gewisse Duldungspflichten. Er hat nämlich der Finanzbehörde Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit völkerrechtlichen Verträgen über die Besteuerung. Die Norm soll klarstellen, dass völkerrechtliche Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind, Vorrang vor den innerstaatlichen Steuergesetzen haben und deshalb allein durch spätere innerstaatliche Gesetze nicht abgeändert werden können.[1] Abs. 2 wurde dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Zertifizierte technische Sicherungseinrichtung

Rz. 4 § 146a Abs. 1 S. 1 AO stellt zunächst allgemein fest, dass bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems dieses so ausgestaltet sein muss, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Unter den Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems fallen hierbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Umsetzung der Verordnungsermächtigung

Rz. 14 Zur Umsetzung der Verordnungsermächtigung bestimmt § 146 Abs. 3 S. 4 AO, dass diese dem Bundestag zuzuleiten ist, wobei die Zuleitung durch den Bundesrat erfolgt, wie § 146 Abs. 3 S. 5 AO ausdrücklich normiert. Der Bundestag kann der VO durch Beschluss zustimmen oder ablehnen.[1] Der Beschluss des Bundestags wird sodann dem Bundesfinanzministerium zugeleitet.[2] Hat s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Buchführungssystem und Buchführungsform

Rz. 28 Der Buchführungspflichtige hat die freie Wahl hinsichtlich des gewählten Buchführungssystems.[1] Allerdings muss es sich zumindest um eine kaufmännische Buchführung also um die "einfache" oder "doppelte" Buchführung, handeln, die eine Gewinnermittlung zulässt. Die "kameralistische" Buchführung, die im Wesentlichen nur einen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben darstell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.3 Aufbewahrungsort

Rz. 8 Die Aufbewahrung hat nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO grundsätzlich im Geltungsbereich der AO zu erfolgen[1], damit die Unterlagen zur Prüfung im Zugriffsbereich der Finanzbehörde sind. Soweit § 147 Abs. 2 S. 2, 3 AO für ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften Sonderregelungen trifft, müssen nur die für die deutsche Besteuerung auch unter Berücksichtigung von DBA...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.1 Allgemeines zum Transfer der elektronischen Buchhaltung

Rz. 35 Abweichend von der Grundregelung (s. Rz. 33) dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach dem durch Art. 10 Nr. 6 JStG 2009 v. 19.12.2008[1] eingefügten § 146 Abs. 2a S. 1 AO a. F. elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[2] Nach der Fassung des § 146 Abs. 2a AO aufgrund des JStG 2009 war dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Fristende

Rz. 48 Das Fristende tritt mit Ablauf des zu berechnenden Kalenderjahrs (s. Rz. 45) ein. Allerdings ergibt sich aus § 147 Abs. 3 S. 5 AO eine Ablaufhemmung insoweit, als die Aufbewahrungsfrist für die Geschäftsunterlagen nicht vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist nach § 169 AO für die in dem betreffenden Kj. angefallenen Steuern enden kann.[1] Hierdurch wird sichergestellt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Geordnete Buchung

Rz. 22 Dem Erfordernis der "geordneten" Buchung ist genügt, wenn die Geschäftsvorfälle nicht nach der Zeitfolge gebucht oder abgelegt werden[1], sondern irgendein sinnvolles Ordnungsmerkmal gewählt wird.[2] Hierdurch wird insbesondere Raum für die DV-gestützte Buchführung[3] geschaffen.[4] Gewahrt werden muss jedoch der Grundsatz der Übersichtlichkeit[5], wonach ein sachvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3 Kostentragung

Rz. 15 Die im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau entstehenden Kosten hat im vollen Umfang der Stpfl. zu tragen. Dies bestimmt § 146b Abs. 2 S. 3 AO ausdrücklich. Allerdings darf die Finanzverwaltung dem betroffenen Stpfl. ihre Kosten für die Durchführung der Nachschau nicht gesondert in Rechnung stellen.[1] Insofern gilt die Kostentragungspflicht "nur" für die Kosten des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Geordnete Aufbewahrung

Rz. 25 Die Aufbewahrung der Unterlagen hat geordnet zu erfolgen.[1] Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jede sich aus den Belangen des Unternehmens ergebende Systematik, sodass – folgend aus dem Grundsatz der Übersichtlichkeit[2] – ein sachkundiger Dritter in angemessener Zeit die für die Überprüfung erforderlichen Belege und Geschäftspapi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Verlust aufbewahrungspflichtiger Unterlagen

Rz. 54 Die Buchführung oder Aufzeichnung ist selbst bei unverschuldetem Verlust der Geschäftsunterlagen nicht ordnungsgemäß.[1] Somit kann insbesondere eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht kommen. Allerdings kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen geboten sein, das Fehlen der Unterlagen und damit die Ordnungswidrigkeit der Buchführung nach § 163 Abs. 1 AO unberücksicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Inhalt der Ermächtigung

Rz. 12 § 146a Abs. 3 S. 1 AO beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesfinanzministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats und im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie dem Wirtschaftsministerium Folgendes zu bestimmen: Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften

Rz. 34 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Ort der Buchführung und Aufbewahrung im Inland liegen muss, gilt nach § 146 Abs. 2 S. 2 AO nur für ausländische Betriebsstätten und Organgesellschaften, die nach ausländischem Recht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind und diese Verpflichtung erfüllt haben.[1] In diesem Fall muss das hiesige Unternehmen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Aufbewahrung der Urschriften und Datenträger

Rz. 26 Grundsätzlich bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Urschriften der Geschäftsunterlagen. Nach § 147 Abs. 2 AO sind jedoch auch, wenn diese Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO in Urschrift auf einem Datenträger erstellt sind, die Datenträger aufzubewahren. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Daten anstelle des Datenträgers ist nicht ausreichend. Dies gilt auch beim ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.1 Grundlagen

Rz. 28 Durch § 147 Abs. 2 AO wird der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung auch für das Gebiet der Aufbewahrung Rechnung getragen. Die Beweiskraft der gespeicherten oder verfilmten Unterlagen[1] wird durch diese Vorschrift gesetzlich anerkannt. Hierdurch wird den Unternehmen, insbesondere bei umfangreichem Anfall von Geschäftsunterlagen, eine Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.3 Folgen eines Verstoßes gegen § 146 Abs. 2b

Rz. 43 Kommt der Stpfl. der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seiner Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs (s. Rz. 38), zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe des Widerrufs und der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.5 Datenzugriff

Rz. 37 Die Finanzbehörde hat, wenn Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, gem. § 147 Abs. 6 AO das Recht, die Buchführung des Stpfl. durch Datenzugriff zu prüfen.[1] Diese Prüfungsmethode ist mit der Einführung neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung getreten und heute nahezu als der Normalfall anzusehen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3.2.2 Kassenvorgänge

Rz. 12 Die allgemeine Zeitdifferenz galt auch für die Buchung der Bargeschäfte. § 146 Abs. 1 S. 2 AO a. F. bestimmte lediglich, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen.[1] Nach dem ausdrücklichen Wortlaut handelte es sich um eine Sollvorschrift. Das Gesetz brachte damit zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall das tägliche Festhalten für eine...mehr