Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Empfang von Verhandlungsergebnissen

Rz. 17 Adressat der Verhandlungsergebnisse aus den nach § 163 Abs. 1 StPO ausgeübten Tätigkeiten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes und der Ermittlungspersonen, einschließlich der Steuer- bzw. Zollfahndung, ist im Bereich ihrer selbstständigen Ermittlung die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO.[1] In den Fällen des § 387 Abs. 2 AO gilt dies auch nach § 399 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Antragstellung

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Gerichtsverfassungsrechtliche Regelungen

Rz. 23 Regelungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] treffen:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Erstattungsfähige Auslagen

Rz. 10 Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind.[1] Hierzu gehören nach: § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen.[2] § 46...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Kostenerstattung

Rz. 3 § 408 AO betrifft nur die Kostenerstattung im Steuerstrafverfahren. Entsprechend gilt nach § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO die Vorschrift im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Gemäß § 385 Abs. 1 AO gelten auch für die Kosten des Steuerstrafverfahrens die Regelungen der StPO. Die Vorschrift ergänzt die strafprozessualen Regelungen über die Kosten des Strafverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 408 AO erweitert die allgemeinen Kostenregelungen für die Verteidigung durch Rechtsanwälte im Steuerstrafverfahren, für das gem. § 385 AO die allgemeinen Regeln gelten, auf eine Verteidigung durch Angehörige steuerberatender Berufe.[1] Hintergrund dafür ist die Besonderheit im Steuerstrafverfahren, dass nicht nur Rechtsanwälte, sondern Angehörige steuerberatender Ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.2 Sachdienlichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Die nach § 390 Abs. 1 AO bestimmte primäre sachliche und örtliche Zuständigkeit kann im Einzelfall für die Durchführung der Ermittlungen nicht sachdienlich sein. Demgemäß begründet die Regelung die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch eine andere auch zuständige Finanzbehörde. Rz. 10 Ob diese Übernahme sachdienlich ist, richtet sich nach dem derzeitigen Stand ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.4 Abgabepflicht an die Staatsanwaltschaft

Rz. 10 Nicht geeignet zur Erledigung im Strafbefehlswege sind solche Fälle, die bereits im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben gewesen wären. Bereits bei Beginn der Ermittlungen und im weiteren Verlauf hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob das Verfahren gem. § 386 AO an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist. Dabei orientiert sich die Finanzbehörde neben den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.3 Rechtsschutz nach § 304 StPO

Rz. 23 Bei verschiedenen erstinstanzliche Anordnungen des Ermittlungsrichters ist eine strafprozessuale Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. In Betracht kommt eine Beschwerde insbesondere gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, Anordnung der Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO, Anordnung vermögenssichernder Maßnahmen nach § 111e StPO, Entscheidungen im Ra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Wechsel des Verwaltungssitzes (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18a Nach § 388 Abs. 2 S. 2 AO gilt entsprechendes, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Angelegenheit ändert. Dies kann wiederum zu Doppelzuständigkeiten ("auch") führen, die gem. § 390 AO zu lösen sind.[1] Eine solche Änderung kann sich durch Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO ergeben oder durch eine Neuschneidung von Finanzamtsbezirken.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.5 Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Rz. 17 Schließlich muss die Finanzbehörde klären, ob sie mit ihrer Entscheidung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will. Dabei ist zu unterscheiden, ob von einer Rechtsprechung zugunsten oder zulasten des Beschuldigten abgewichen werden soll. Wendet die Finanzbehörde eine für den Beschuldigten nachteilige Rechtsprechung nicht an und stellt das Verfahren nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Mitteilung von Entscheidungen (Abs. 2)

Rz. 17 Unabhängig davon, ob sich die Finanzbehörde an den Verfahren beteiligt hat, sind nach § 407 Abs. 2 AO der Finanzbehörde die das Verfahren abschließenden Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt für das Urteil, den Einstellungsbeschluss und die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO. Die Kenntnis des Abschlusses kann für das Verhalten der Finanzbehörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zusammenhang durch den Täter

Rz. 7 Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende perönliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Verdacht besteht, dass derselbe Täter mehrere Straftaten begangen hat.[1] Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Täter die Taten teilweise als Heranwachsender, teilweise als Erwachsener begangen hat. In diesem Fall wird bei zusammenhängender Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Rz. 11 Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt, weil die Voraussetzungen für die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde nach § 386 AO nicht vorliegen oder die Finanzbehörde diese Rechtsstellung nach § 386 Abs. 3 und 4 AO durch Abgabe des Falls oder staatsanwaltschaftliche Evokation verloren hat, so besteht die selbstständige oder alleinige V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Subdelegation nach Landesrecht (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 § 391 Abs. 2 S. 2 AO sieht vor, dass die Landesregierung den Erlass landeseigener Verordnungen i. S. d. § 391 Abs. 2 S. 1 AO auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Von der Möglichkeit, solche Subdelegation vorzunehmen, haben einige Länder Gebrauch gemacht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.3 Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme

Rz. 16 Die Beschlagnahme[1] und die Durchsuchung[2] sind wie die Untersuchungshaft[3] grundsätzlich der Anordnung des Richters vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug sind zu Beschlagnahmen gem. §§ 98 Abs. 1, 111e, 111f StPO, zu Durchsuchungen gem. § 105 Abs. 1 StPO, zur Durchsicht von Papieren gem. § 110 StPO und zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO auch die Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.1 Verjährung

Rz. 12 Im Rahmen der Prüfung, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist, muss die Finanzbehörde bereits die Verjährung, einen eventuellen Strafklageverbrauch und die anderweitige Rechtshängigkeit nachvollziehbar darstellen. Dabei unterscheidet sie zwischen der fünfjährigen Verjährung der Steuerverkürzung[1] und der zehnjährigen Verfolgungsverjährun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde

Rz. 10 Die alleinige Verteidigungsbefugnis der Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht nur im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde, soweit und solange diese das Verfahren im Rahmen des § 386 AO selbstständig führt. § 392 AO gilt auch im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 385–408

1 Allgemeines Rz. 1 Die AO regelt im 3. Abschnitt des 8. Teils Ergänzungen zum allgemeinen Strafverfahrensrecht, das stets zur Anwendung kommt, sofern die §§ 385-412 AO keine andere Regelung treffen.[1] Mit dem hier gegebenen Überblick soll die Systematik des allgemeinen Strafverfahrensrechts dargestellt werden, um die Einordnung und das Verständnis der Sonderregelungen in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 391 Zuständiges Gericht

1 Allgemeines Rz. 1 In §§ 385–390 AO sind Zuständigkeitsregelungen im Steuerstrafverfahren für die Finanzbehörde getroffen. Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten im Justizbereich. Für die Gerichtszuständigkeit gelten nach § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 StPO die Bestimmungen des GVG . Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sind verschiedene ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

1 Allgemeines Rz. 1 § 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1] Die Rechtsstellung der Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

1 Allgemeines 1.1 Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit Rz. 1 Durch die örtliche Zuständigkeit nach § 388 AO wird für das Steuerstrafverfahren bestimmt, welche der nach §§ 386, 387 AO funktionell und sachlich für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO tätig zu werden hat. Die örtliche Zuständigkeit bewirkt die konkrete Ermittlungspflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

1 Allgemeines Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung, die hier eingeräumten Rechte werden erweitert durch § 406 AO im Strafbefehlsverfahren und im "selbstständigen" Verfahren. Das zur Ausübung der Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

1 Allgemeines Rz. 1 Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[1] sieht in § 1 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und eine Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vor, die von einem Gericht oder einem Staatsanwalt oder der Finanzbehörde, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Auskünfte anderer Behörden

Rz. 15 Von allen öffentlichen Behörden kann die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO nach § 161 StPO im Rahmen ihrer Ermittlungen Auskunft und notfalls die Durchführung eigener Ermittlungen verlangen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 394 Übergang des Eigentums

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 394 AO regelt den Eigentumsübergang von Sachen, die ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat betroffen worden ist, zurückgelassen hat. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung des Einziehungsverfahrens.[1] Ist ihr Tatbestand erfüllt, entfällt das objektive Einziehungsverfahren.[2] Sie gilt nicht im Bußgeldverfahren, da sie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 408 Kosten des Verfahrens

1 Allgemeines Rz. 1 § 408 AO erweitert die allgemeinen Kostenregelungen für die Verteidigung durch Rechtsanwälte im Steuerstrafverfahren, für das gem. § 385 AO die allgemeinen Regeln gelten, auf eine Verteidigung durch Angehörige steuerberatender Berufe.[1] Hintergrund dafür ist die Besonderheit im Steuerstrafverfahren, dass nicht nur Rechtsanwälte, sondern Angehörige steuerb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

1 Allgemeines Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Anwesenheitsrecht

Rz. 10 Die Finanzbehörde hat das Recht zur Teilnahme an allen richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Teilnahme gestattet bzw. zu der diese verpflichtet ist.[1] Die Finanzbehörde ist Organ der Rechtspflege, allerdings unselbstständig neben der Staatsanwaltschaft.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 392 Verteidigung

1 Allgemeines 1.1 Recht auf Verteidigung Rz. 1 Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137–149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

1 Grundlagen Rz. 1 § 389 AO bringt eine Erweiterung der nach § 388 AO begründeten örtlichen Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren. Diese setzt die funktionelle[1] und die sachliche[2] Zuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO voraus, sodass bei verschiedener sachlicher Zuständigkeit § 389 AO keine Anwendung findet.[3] Für Steuerordnungswidrigkeiten gilt ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Fristenlauf (S. 3)

Rz. 10 Mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die einjährige Wartefrist. Maßgebend ist der Tag der Aushängung.[1] Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in der Bekanntmachung eindeutig festzuhalten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

1 Allgemeines Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

1 Allgemeines Rz. 1 Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt: die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO erge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Andere Personen als Verteidiger (Abs. 2)

Rz. 56 Während in § 392 Abs. 1 AO das Recht der Angehörigen steuerberatender Berufe zur Alleinvertretung im finanzbehördlichen Verfahren geregelt ist, betrifft § 392 Abs. 2 AO die Möglichkeit der Benennung anderer als der in § 392 Abs. 1 AO benannten Personen als Vertreter im finanzbehördichen Ermittlungsverfahren. Ferner ist in Abs. 2 der Fall geregelt, in dem ein Angehörig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 6 Das Gericht erlässt einen Strafbefehl nur dann, wenn es sich bei der zu ahndenden Tat um ein Vergehen handelt.[1] Vergehen sind solche Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.[2] Dabei bleiben Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder für beso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Informationspflichten des Gerichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 8 Um der Finanzbehörde die Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, hat das Gericht diese über die Verhandlungstermine zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist zwingend.[1] Dies gilt nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO für Vernehmungstermine vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nach §§ 223, 233 StPO sowie für den Hauptverhandlungstermin. [2] Die Terminsbestimmung[3] selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.4 Sonstiger Rechtsschutz

Rz. 24 Dem Betroffenen steht neben einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG, die allerdings andere Rechtsmittel nicht ersetzen kann[1], nur der informelle Rechtsschutz durch die formlose Dienstaufsichtsbeschwerde zu.[2] Rz. 25 Die Dienstaufsichtsbeschwerde i. e. S. kommt nur bei persönlichem Fehlverhalten des die Ermittlungsmaßnahme durchführenden Amtsträgers in Betracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Anspruch auf Entschädigung (S. 1)

Rz. 2 Der Anspruchsberechtigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat einen Rechtsanspruch auf Entschädigung, die allerdings nur auf Antrag geleistet wird. Die Mitwirkung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. § 405 AO i. V. m. dem JVEG bringt demgemäß eine abschließende Regelung für den Entschädigungsanspruch sowohl dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

Rz. 9a Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Verfahrenseinstellung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 7 Die Finanzbehörde ist vom Gericht auch über eine beabsichtigte Verfahrenseinstellung zu unterrichten. § 407 Abs. 1 S. 2 AO hebt ausdrücklich hervor, dass das Gericht der Finanzbehörde auch dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, wenn es eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Dies gilt für alle Fälle der Einstellung durch das Gericht[1] und der Beschränkung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren

Rz. 18b Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (s. Rz. 12) beginnt das Hauptverfahren mit der Entscheidung über dessen Eröffnung.[1] Ist für das Hauptverfahren in Steuerstrafsachen (s. Rz. 17) das Amtsgericht sachlich zuständig (s. Rz. 4f.), so bestimmt sich dessen örtliche Zuständigkeit gem. § 391 Abs. 1 S. 1 AO nach der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts (s. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.3 Zuständiges Gericht

Rz. 25 Die Finanzbehörde stellt den Antrag bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht.[1] Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[2], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Die sachliche Zuständigkeit liegt abweichend vom Wortlaut des § 407 Abs. 1 S. 1 StPO stets beim Strafrichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers

Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] und begründet demgemäß auch nicht die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO

Rz. 21 Gegen die Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, die die Ermittlungsbehörden ohne einen richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzuge getroffen haben, kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwirken.[1] Unerheblich ist dabei, ob er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.[2] Im Zuge der Gewährung eines umfassenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Akteneinsichtsrecht

Rz. 43 Eines der wichtigsten Rechte des Verteidigers ist die Möglichkeit, die das Verfahren betreffenden Ermittlungsakten einzusehen.[1] Dies ist in § 147 Abs. 1 StPO ohne Einschränkung garantiert. Nur durch die vollständige Kenntnis der in diesen Akten dokumentierten Vorwürfe ist eine optimale Verteidigung erst möglich. Rz. 44 Der Beschuldigte selbst hat kein entsprechendes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.1 Begriff der Kosten

Rz. 1a Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2] Rz. 2 Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostener...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.3 Mehrfache örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 In § 388 AO wird die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO durch verschiedene selbstständige Anknüpfungspunkte bestimmt, sodass i. d. R. mehrere Finanzbehörden für die Ermittlungen örtlich zuständig sind.mehr